Wenn der Beschuldigte seinen Standpunkt angebracht habe, sei ihm das sofort um die Ohren geschlagen und wenn die Strafklägerin irgendetwas gesagt habe, sei dies nicht kritisch hinterfragt worden. Das sei der Vorwurf, welcher der Anklageschrift gemacht werde (pag. 673). Staatsanwältin U.________ hielt für die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen dagegen, die Anklageschrift sei effektiv knapp, aber der Sachverhalt ausreichend umschrieben und der Beschuldigte habe stets gewusst, was ihm vorgeworfen werde.