___ Vorbringen zu einzelnen Anklagepunkten (zum Ganzen pag. 663 ff.). Wenn die Generalstaatsanwaltschaft ausführe, die Deliktszeiträume seien weiträumig umschrieben, weil man es nicht besser gewusst habe, sei dem entgegen zu halten, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur eine Einvernahme hätte durchführen müssen, sondern mehrere, um genau prüfen zu können, wann das Geschilderte vorgefallen sei. Wenn der Beschuldigte seinen Standpunkt angebracht habe, sei ihm das sofort um die Ohren geschlagen und wenn die Strafklägerin irgendetwas gesagt habe, sei dies nicht kritisch hinterfragt worden.