Urteil des Bundesgerichts 6B_733/2019 vom 15. November 2019 E. 1.4.). Vorliegend wurde dem Beschuldigten mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 4. September 2017 für eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten der bedingte Vollzug gewährt, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Die Probezeit endete am 4. September 2019. Da bis zur oberinstanzlichen Berufungsverhandlung mehr als drei Jahre vergangen sind, darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden. Das Widerrufsverfahren ist folglich einzustellen (vgl. pag. 640). Für die Kostenfolge wird auf Ziff. 46. hiernach verwiesen.