Der Rechtskraft nicht zugänglich ist ferner die Verfügung über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Einstellungen des Strafverfahrens sowie des Freispruchs. In diesen Punkten ist jedoch der vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu überprüfen. Zufolge Nichteintretens (vgl. E. 5. hiervor) ist nicht mehr über die Zivilklage zu befinden. Die Kammer überprüft das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).