_, Mandat sistiert) im erstinstanzlichen Verfahren zu befinden, die Höhe der amtlichen Entschädigung ist demgegenüber in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). Ferner sind Entschädigungsansprüche des Beschuldigten zu prüfen und die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin B.________ im oberinstanzlichen Verfahren samt allfälliger Rückzahlungspflicht des Beschuldigten zu bestimmen. Der Rechtskraft nicht zugänglich ist ferner die Verfügung über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten.