2. zu einer Geldstrafe von 108 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 12'960.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. 3. zu einer Busse von CHF 750.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 8 Tage; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmte Waffe (Soft-Air-Pistole) sei zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB).