ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, 2. des Freispruchs von der Anschuldigung der schweren Körperverletzung, evtl. einfachen Körperverletzung, angeblich begangen in der Zeit von November 2018 bis August 2019 in F.________(Ortschaft), H.________(Ortschaft), I.________(Ortschaft) und anderswo, z.N. von D.________ (AKS-Ergänzung Ziff. 1.17), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II.