7. Die Kosten des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens und ebenso des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 8. Von einer Parteientschädigung zugunsten der anwaltlichen Vertretung der Privatklägerin sei abzusehen. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen - ohne Rückforderungsvorbehalt - und meinem Mandanten sei für die erbetene Verteidigung eine angemessene Entschädigung entsprechend der eingereichten Honorarnote zuzusprechen.