Gleiches gelte in Bezug auf den zweiten Strafantrag, datierend vom 29. August 2019 (pag. 83). D.________ hätte sich bereits während des Vorverfahrens als Zivilklägerin konstituieren können und es sei nicht ersichtlich, weshalb sie dies erst nach Abschluss des Vorverfahrens getan habe (vgl. die Eingabe vom 31. August 2020 [pag. 184 f.]). Auch lägen keine Anhaltspunkte vor, dass D.________ aufgrund eines Willensmangels auf die Zivilklage verzichtet habe. Wenn sie sich erst im Berufungsverfahren auf den Willensmangel berufe, sei dies klarerweise verspätet (pag. 660 f.). In den nachfolgenden Ausführungen wird D.___