Sie habe selbst ausgesagt, dass es in der Beziehung ein Hin und Her gewesen sei und es sei wahrscheinlich, dass sie in Bezug auf die Unterscheidung und die Rechtsfolgen der Straf- und Zivilklage aufgeklärt worden sei (pag. 653 Z. 18 und Z. 31 ff.). Im Formular werde die Strafklage von der Zivilklage klar unterschieden und D.________ habe nicht nur Strafantrag gestellt, der beide Klagen beinhalte. Gleiches gelte in Bezug auf den zweiten Strafantrag, datierend vom 29. August 2019 (pag.