7 Begründung wurde ausgeführt, dass D.________ im Strafantrag vom 7. Februar 2019 nur die Strafklage angekreuzt habe. Die diesbezüglichen, auf dem Formular ersichtlichen Erläuterungen seien klar (vgl. pag. 46). Im Zeitpunkt der Strafantragsstellung sei D.________ noch in einer Beziehung mit dem Beschuldigten gewesen. Sie habe selbst ausgesagt, dass es in der Beziehung ein Hin und Her gewesen sei und es sei wahrscheinlich, dass sie in Bezug auf die Unterscheidung und die Rechtsfolgen der Straf- und Zivilklage aufgeklärt worden sei (pag.