640), wurde jedoch durch seinen Verteidiger vertreten. Die Vorsitzende erklärte den Beschuldigten infolgedessen für säumig, woraufhin die Kammer begründet beschloss, das Berufungsverfahren angesichts seiner Stellung als alleiniger Berufungsführer und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E 3.3.3.) in seiner Abwesenheit weiterzuführen (vgl. pag. 640 f.).