Die Anträge wurden mit Verfügung vom 6. Juli 2023 gutgeheissen und in Aussicht gestellt, dass geeignete Vorkehrungen getroffen würden, damit sich D.________ und der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht begegnen würden. Ferner wurde der Hinweis angebracht, dass sich D.________ durch eine Vertrauensperson begleiten lassen könne (pag. 579 f.). Der Beschuldigte erschien trotz gehöriger Vorladung vom 21. Juni 2023 (polizeilich zugestellt am 12. Juli 2023 [pag. 587]) unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer (vgl. pag. 640), wurde jedoch durch seinen Verteidiger vertreten.