_ beantragte mit Eingabe vom 5. Juli 2023 bezugnehmend auf die Vorladung vom 21. Juni 2023, dass die Konfrontation mit dem Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung zu vermeiden und sie mit Ausnahme ihrer eigenen Befragung von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren sei (pag. 576 f.). Die Anträge wurden mit Verfügung vom 6. Juli 2023 gutgeheissen und in Aussicht gestellt, dass geeignete Vorkehrungen getroffen würden, damit sich D.________ und der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht begegnen würden.