V.), der Zivilklage (Ziff. VII.) und betreffend die weiteren Verfügungen (Ziff. VIII.) an. Ebenfalls angefochten wurde der Kosten- und Entschädigungsentscheid in Bezug auf die Einstellungen und den Freispruch (Ziff. I. und II.). Es wurden keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend gemacht. Ebenso wurde keine Anschlussberufung erhoben.