2. Die weitergehende Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin D.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und die Haftungsquote von A.________ auf 100 % festgelegt. Für die Festlegung der Höhe der Forderung wird die Straf- und Zivilklägerin D.________ auf den Zivilweg verwiesen. 3. Zur Bezahlung von CHF 7'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 01.04.2019 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 10'168.70 an die Straf- und Zivilklägerin D.________.