wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der schweren Körperverletzung, evtl. einfachen Körperverletzung, angeblich begangen in der Zeit von November 2018 bis August 2019 in F.________ (Ortschaft), H.________ (Ortschaft), I.________ (Ortschaft) und anderswo, z.N. von D.________ (AKS- Ergänzung Ziff. I.17) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: