Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 45+46 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. März 2024 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Obergerichtssuppleantin Salzmann, Oberrichter Wuillemin Gerichtsschreiberin Bucher Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecherin B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Strafklägerin Gegenstand Freiheitsberaubung, Gefährdung des Lebens, einfache Körperver- letzung etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 19. Mai 2022 (PEN 20 557+558) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 19. Mai 2022 was folgt (pag. 406 ff., Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 01.09.2018 bis am 18.05.2019, in F.________ (Ortschaft), G.________ (Adresse), Wohnung des Beschuldigten und anderswo durch Konsum einer unbekannten Menge Marihua- na und Kokain (AKS Ziff. I.13); 2. wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schwei- zer, angeblich begangen in der Zeit von Frühling 2018 bis am 17.05.2019, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), Wohnung des Beschuldigten durch Nichtanmel- den bei der Gemeinde (AKS Ziff. I.14); 3. wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, angeblich began- gen am 17.05.2019, zwischen ca. 22:15 Uhr und 23:30 Uhr, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), Wohnung des Beschuldigten (AKS Ziff. I.15) durch Nachtruhestörung; wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der schweren Körperverletzung, evtl. einfachen Körperverletzung, angeb- lich begangen in der Zeit von November 2018 bis August 2019 in F.________ (Ortschaft), H.________ (Ortschaft), I.________ (Ortschaft) und anderswo, z.N. von D.________ (AKS- Ergänzung Ziff. I.17) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Freiheitsberaubung, begangen am 06.02.2019, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von D.________ (AKS Ziff. I.1); 2. der versuchten Gefährdung des Lebens, begangen in der Zeit von Juli/August 2019, auf der Autobahn J.________ auf der Strecke K.________ (Ortschaft) – H.________(Ortschaft), z.N. von D.________ (AKS Ziff. I.2); 3. der Gefährdung des Lebens, mehrfach begangen am 22.11.2018, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von D.________ (AKS Ziff. I.3 (Würgen) und AKS-Ergänzung Ziff. I.16 (Messer am Hals); 2 4. der einfachen Körperverletzung, begangen am 06.02.2019, im Bus Nr. ________ (Nummer) von H.________(Ortschaft) nach F.________(Ortschaft) und in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von D.________ (AKS Ziff. I.4); 5. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen 5.1. in der Zeit von Juni/Juli 2019, in H.________(Ortschaft), am L.________ (See), z.N. von D.________ (AKS Ziff. I.5.1); 5.2. im Sommer 2019, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von D.________ (AKS Ziff. I.5.2); 6. der Drohung, mehrfach begangen 6.1. am 06.02.2019, im Bus Nr. ________ (Nummer) von H.________ (Ortschaft) nach F.________(Ortschaft) und in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von D.________ (AKS Ziff. I.6.1); 6.2. im Sommer 2019, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von D.________ (AKS Ziff. I.6.2); 7. der Nötigung, mehrfach begangen 7.1. im Winter 2018/2019, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von D.________ (AKS Ziff. I.7.1); 7.2. am 06.02.2019, im Bus Nr. 7 von H.________(Ortschaft) nach F.________(Ortschaft), z.N. von D.________ (AKS Ziff. I.7.2); 8. der Beschimpfung, mehrfach begangen 8.1. am 06.02.2019, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von D.________ (AKS Ziff. I.8.1); 8.2. am 17.05.2019, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von M.________ (AKS Ziff. I.8.2); 9. der Sachbeschädigung, begangen in der Zeit von Juni/Juli 2019, in H.________(Ortschaft), am L.________(See), z.N. von D.________ (Schadenshöhe: CHF 900.00; AKS Ziff. I.9); 10. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 17.05.2019, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse) (AKS Ziff. I.10); 11. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen, durch 11.1. grobe Verkehrsregelverletzung, begangen in der Zeit vom 24.07.2019 bis am 31.08.2019, auf der Autobahn N.________ auf der Strecke O.________ (Ortschaft) – H.________(Ortschaft), durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um ca. 50 km/h (AKS Ziff. I.11.1); 11.2. Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung, begangen in der Zeit vom 24.07.2019 bis am 31.08.2019, auf der Autobahn N.________ auf der Strecke O.________(Ortschaft) – H.________(Ortschaft) (AKS Ziff. I.11.2); 12. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, festgestellt am 10.04.2019, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), durch Importieren einer Soft-Air-Pistole ohne entsprechende Bewilligung (AKS Ziff. I.12); 3 13. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 19.05.2019 bis am 04.12.2019, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), durch Konsum einer unbekannten Menge Marihuana und Kokain (AKS Ziff. I.13). IV. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 04.09.2017 für eine Frei- heitsstrafe von 12 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. V. A.________ wird in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 123 Ziff. 1, 126 Abs. 1, 129, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 181, 183 Ziff. 1, 285 Ziff. 1 StGB Art. 10 Abs. 2, 32 Abs. 2, 90 Abs. 2, 95 Abs. 1 Bst. a SVG Art. 4a Abs. 1 Bst. d VRV Art. 4 Abs. 1 Bst. g, 25, 33 Abs. 1 Bst. a WG Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 426 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag (17./18.05.2019) wird im Umfang von einem Tag auf die Frei- heitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 108 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 12'960.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 750.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 16'450.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 12'488.75, insgesamt bestimmt auf CHF 28'938.75 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 16'572.40). [Zusammensetzung Verfahrenskosten] VI. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin B.________ werden wie folgt bestimmt: 4 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 56.00 200.00 CHF 11’200.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 282.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’482.20 CHF 884.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12’366.35 volles Honorar 56.00 250.00 CHF 14’000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 282.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’282.20 CHF 1’099.75 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 15’381.95 nachforderbarer Betrag CHF 3’015.60 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 12'366.35. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz von CHF 3'015.60 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. A.________ wird in Anwendung von Art. 41, 47 und 49 OR sowie Art. 126 und 433 Abs. 1 StPO wei- ter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 900.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 31.07.2019 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. 2. Die weitergehende Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin D.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und die Haftungsquote von A.________ auf 100 % fest- gelegt. Für die Festlegung der Höhe der Forderung wird die Straf- und Zivilklägerin D.________ auf den Zivilweg verwiesen. 3. Zur Bezahlung von CHF 7'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 01.04.2019 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung ab- gewiesen. 4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 10'168.70 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. 5. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. VIII. Weiter wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass in diesem Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Diesem Umstand wurde bei der Strafzumessung mit einer Strafminderung von 3 Monaten bei der Freiheitsstrafe und 7 Strafeinheiten bei der Geldstrafe Rechnung getragen. 2. Die beschlagnahmte Waffe (Softairpistole) wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. ________; ________) durch die auftraggebende Behörde wird nach Ablauf der ge- 5 setzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung bio- metrischer erkennungsdienstlicher Daten). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________, am 30. Mai 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 414). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 30. Januar 2023 und wurde dem Beschuldigten mit Verfügung des gleichen Tages zugestellt (pag. 518 f.). Die form- und fristgerechte Berufungserklärung datiert vom 27. Februar 2023 (pag. 528 ff.). Der Beschuldigte focht das Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche (Ziff. III.), des Widerrufs (Ziff. IV.), der Sanktion sowie der Auferlegung der Verfahrenskosten (Ziff. V.), der Zivilklage (Ziff. VII.) und betreffend die weiteren Verfügungen (Ziff. VIII.) an. Ebenfalls angefochten wurde der Kosten- und Entschädigungsentscheid in Bezug auf die Einstellungen und den Freispruch (Ziff. I. und II.). Es wurden keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend gemacht. Ebenso wurde keine Anschlussberufung erhoben. 3. Wechsel der Verteidigung Mit Schreiben vom 23. März 2023 teilte Rechtsanwalt C.________ der Verfahrens- leitung mit, durch den Beschuldigten mit dessen privaten Verteidigung beauftragt worden zu sein (pag. 543 ff.). In der Folge sistierte die Verfahrensleitung mit Verfü- gung vom 24. März 2023 das amtliche Mandat von Fürsprecherin B.________ mit sofortiger Wirkung und orientierte die Parteien und Fürsprecherin B.________ darüber, dass die Festsetzung des Honorars im Endurteil erfolgt (pag. 547 f.). Am 28. März 2023 reichte Fürsprecherin B.________ ihre Honorarnote ein (pag. 550.1 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden über den Beschuldigten von Amtes wegen ein Strafregisterauszug, datierend vom 16. Februar 2024 (pag. 631 ff.), ein Auszug aus dem Administrativmassnahmenregister ADMAS, ebenfalls datierend vom 16. Februar 2024 (pag. 634 ff.), ein Betreibungsregisterauszug, datierend vom 14. Februar 2024 (pag. 627.1 ff.), sowie ein Leumundsbericht mit Datum vom 2. Februar 2024 (inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse) eingeholt (pag. 628 ff.). Weiter wurden die Strassenverkehrsakten der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons P.________ (Kanton) ediert (pag. 594 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft Q.________ (Ortschaft) wurde der Verfahrensstand betref- fend das gegen den Beschuldigten geführte, hängige Verfahren ________ erfragt (pag. 610 ff.) und eine Aktennotiz bezüglich eines Telefonats mit der Staatsanwaltschaft Q.________(Ortschaft) zu den Akten genommen (pag. 607). Anlässlich der Berufungsverhandlung teilte die Vorsitzende den Parteien mit, dass gemäss diesem Telefonat die im fraglichen Verfahren fallführende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Q.________(Ortschaft) abwesend sei, weshalb zeitnah kein 6 Urteil erfolge. Gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft Q.________(Ortschaft) sei der Beschuldigte geständig und das Verfahren werde voraussichtlich im Strafbefehlsverfahren erledigt. Die Staatsanwaltschaft Q.________(Ortschaft) habe die bisherigen Verfahrensakten zugesandt. Da kein für das vorliegende Verfahren zu berücksichtigender, rechtskräftiger Strafbefehl vorgelegen habe, sei auf deren Zustellung an die Parteien verzichtet worden (pag. 644). An der Berufungsverhandlung wurde D.________ ergänzend befragt (pag. 645 ff.). Zusätzlich wurden die von der Verteidigung des Beschuldigten eingereichten unda- tierten Auszüge eines WhatsApp-Chats und eines undatierten Briefes mit einer Übersetzung sowie ein Notfallbericht des Spitalzentrums R.________ (Klinik) vom 18. November 2018 mit angehängten Bildern zu den Akten erkannt (pag. 660; pag. 662; pag. 678 ff.). Die Beweisanträge der Verteidigung des Beschuldigten auf Ein- holung eines aussagepsychologischen Gutachtens über D.________ und Edition der Akten betreffend S.________ (pag. 641 f.; pag. 659) wurden nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (pag. 642 f.; pag. 659 f.) begründet abgewiesen. Für die Begründung wird auf die Ausführungen im oberinstanzlichen Protokoll verwiesen (pag. 643; pag. 660 f.). 5. Konfrontationsvermeidung, Dispensation, Säumnis und prozessuale Stellung von D.________ D.________ beantragte mit Eingabe vom 5. Juli 2023 bezugnehmend auf die Vor- ladung vom 21. Juni 2023, dass die Konfrontation mit dem Beschuldigten anläss- lich der Berufungsverhandlung zu vermeiden und sie mit Ausnahme ihrer eigenen Befragung von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren sei (pag. 576 f.). Die Anträge wurden mit Verfügung vom 6. Juli 2023 gutgeheissen und in Aussicht gestellt, dass geeignete Vorkehrungen getroffen würden, damit sich D.________ und der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht be- gegnen würden. Ferner wurde der Hinweis angebracht, dass sich D.________ durch eine Vertrauensperson begleiten lassen könne (pag. 579 f.). Der Beschuldigte erschien trotz gehöriger Vorladung vom 21. Juni 2023 (polizeilich zugestellt am 12. Juli 2023 [pag. 587]) unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer (vgl. pag. 640), wurde jedoch durch seinen Verteidiger vertreten. Die Vorsitzende erklärte den Beschuldigten infolge- dessen für säumig, woraufhin die Kammer begründet beschloss, das Berufungsver- fahren angesichts seiner Stellung als alleiniger Berufungsführer und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E 3.3.3.) in seiner Abwesenheit weiterzuführen (vgl. pag. 640 f.). Weiter entschied die Kammer anlässlich der Berufungsverhandlung über den vor- frageweisen Antrag der Verteidigung des Beschuldigten, wonach sich D.________ nur als Strafklägerin im Verfahren konstituiert habe, nach Gewährung des rechtli- chen Gehörs und nachdem D.________ diesbezüglich befragt worden war (pag. 641 ff.; pag. 653 Z. 1 ff.). Auf die Zivilklage von D.________ wurde mit Beschluss vom 5. März 2024 ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten nicht eingetreten. Zur 7 Begründung wurde ausgeführt, dass D.________ im Strafantrag vom 7. Februar 2019 nur die Strafklage angekreuzt habe. Die diesbezüglichen, auf dem Formular ersichtlichen Erläuterungen seien klar (vgl. pag. 46). Im Zeitpunkt der Strafantragsstellung sei D.________ noch in einer Beziehung mit dem Beschuldig- ten gewesen. Sie habe selbst ausgesagt, dass es in der Beziehung ein Hin und Her gewesen sei und es sei wahrscheinlich, dass sie in Bezug auf die Unterscheidung und die Rechtsfolgen der Straf- und Zivilklage aufgeklärt worden sei (pag. 653 Z. 18 und Z. 31 ff.). Im Formular werde die Strafklage von der Zivilklage klar unter- schieden und D.________ habe nicht nur Strafantrag gestellt, der beide Klagen be- inhalte. Gleiches gelte in Bezug auf den zweiten Strafantrag, datierend vom 29. August 2019 (pag. 83). D.________ hätte sich bereits während des Vorverfah- rens als Zivilklägerin konstituieren können und es sei nicht ersichtlich, weshalb sie dies erst nach Abschluss des Vorverfahrens getan habe (vgl. die Eingabe vom 31. August 2020 [pag. 184 f.]). Auch lägen keine Anhaltspunkte vor, dass D.________ aufgrund eines Willensmangels auf die Zivilklage verzichtet habe. Wenn sie sich erst im Berufungsverfahren auf den Willensmangel berufe, sei dies klarerweise verspätet (pag. 660 f.). In den nachfolgenden Ausführungen wird D.________ somit als Strafklägerin bezeichnet. 6. Anträge der Parteien 6.1 Anträge der Verteidigung Aufgrund des Nichteintretens auf die Zivilklage der Strafklägerin (vgl. E. 5. hiervor) verzichtete Rechtsanwalt C.________ mündlich auf Ziff. 3 seiner schriftlich einge- reichten Anträge. Er stellte für den Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand- lung namentlich folgende Anträge (pag. 694): 1. Mangels genügender Anklagegrundlage sei auf die Anklage nicht einzutreten und das Verfahren gegen meinen Mandanten vollumfänglich einzustellen. 2. Eventualiter sei mein Klient vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. […] 4. Von einem Widerruf des bedingt gewährten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 12 Monaten im Ur- teil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 04.09.2017 sei abzusehen. 5. Es sei A.________ eine angemessene Genugtuung für das lange Verfahren sowie für die er- standene Haft zuzusprechen. 6. Die beschlagnahmte Softair Pistole sei meinem Mandanten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben. 7. Die Kosten des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens und ebenso des Berufungsverfahrens sei- en auf die Staatskasse zu nehmen. 8. Von einer Parteientschädigung zugunsten der anwaltlichen Vertretung der Privatklägerin sei ab- zusehen. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen - ohne Rückforderungsvorbehalt - und meinem Mandanten sei für die erbetene Verteidigung eine an- gemessene Entschädigung entsprechend der eingereichten Honorarnote zuzusprechen. 8 6.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die oberinstanzlichen Anträge der Generalstaatsanwaltschaft lauten wie folgt (pag. 697 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht) vom 19.05.2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellungen infolge Verjährung in Bezug auf folgende Vorwürfe: 1.1. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 01.09.2018 bis am 18.05.2019, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), Wohnung des Beschuldigten und anderswo durch Konsum einer unbekannten Menge Marihuana und Kokain (AKS Ziff. 1.13); 1.2. Widerhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer, an- geblich begangen in der Zeit von Frühling2018bisam 17.05.2019, in F.________(Ortschaft), G.________ (Adresse), Wohnung des Beschuldigten durch Nichtanmelden bei der Gemeinde (AKS Ziff. 1.14); 1.3. Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, angeblich begangen am 17.05.2019, zwischen ca. 22:15 Uhr und 23:30 Uhr, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), Wohnung des Beschuldigten durch Nachtruhestörung (AKS Ziff. 1.15); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, 2. des Freispruchs von der Anschuldigung der schweren Körperverletzung, evtl. einfachen Kör- perverletzung, angeblich begangen in der Zeit von November 2018 bis August 2019 in F.________(Ortschaft), H.________(Ortschaft), I.________(Ortschaft) und anderswo, z.N. von D.________ (AKS-Ergänzung Ziff. 1.17), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten. II. Das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 04.09.2017 für eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten sei einzustellen (Art. 46 Abs. 5 StGB). III. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Freiheitsberaubung, begangen am 06.02.2019, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von D.________ (AKS Ziff. 1.1); 2. der versuchten Gefährdung des Lebens, begangen in der Zeit von Juli/August 2019, auf der Autobahn J.________ auf der Strecke K.________(Ortschaft) - H.________(Ortschaft), z.N. von D.________ (AKS Ziff. 1.2); 3. der Gefährdung des Lebens, mehrfach begangen am 22.11.2018, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von D.________ (AKS Ziff. 1.3 (Würgen) und AKS-Ergänzung Ziff. 1.16 (Messer am Hals); 9 4. der einfachen Körperverletzung, begangen am 06.02.2019, im Bus Nr. ________ (Nummer) von H.________(Ortschaft) nach F.________(Ortschaft) und in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von D.________ (AKS Ziff. 1.4); 5. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen 5.1. in der Zeit von Juni/Juli 2019, in H.________(Ortschaft), am L.________(See), z.N. von D.________ (AKS Ziff. 1.5.1); 5.2. im Sommer 2019, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von D.________ (AKS Ziff. 1.5.2); 6. der Drohung, mehrfach begangen 6.1. am 06.02.2019, im Bus Ni. ________ (Nummer) von H.________(Ortschaft) nach F.________ (Ortschaft) und in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von D.________ (AKS Ziff. 1.6.1); 6.2. im Sommer 2019, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von D.________ (AKS Ziff. 1.6.2); 7. der Nötigung, mehrfach begangen 7.1. im Winter 2018/2019, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von D.________ (AKS Ziff. 1.7.1); 7.2. am 06.02.2019, im Bus Ni. ________ (Nummer) von H.________(Ortschaft) nach F.________(Ortschaft), z.N. von D.________ (AKS Ziff. 1.7.2); 8. der Beschimpfung, mehrfach begangen 8.1. am 06.02.2019, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von D.________ (AKS Ziff. 1.8.1), 8.2. am 17.05.2019, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von M.________ (AKS Ziff. 1.8.2); 9. der Sachbeschädigung, begangen in der Zeit von Juni/Juli 2019, in H.________(Ortschaft), am L.________(See), z.N. von D.________ (Schadenshöhe: CHF 900.00; AKS Ziff. 1.9); 10. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 17.05.2019, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse) (AKS Ziff. 1.10); 11. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen durch 11.1. grobe Verkehrsregelverletzung, begangen in der Zeit vom 24.07.2019 bis am 31.08.2019, auf der Autobahn N.________ auf der Strecke O.________(Ortschaft) - H.________(Ortschaft), durch Oberschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um ca. 50 km/h (AKS Ziff. 1.11.1); 11.2. Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung, begangen in der Zeit vom 24.07.2019 bis am 31.08.2019, auf der Autobahn N.________ auf der Strecke O.________(Ortschaft) - H.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 1.11.2); 12. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, festgestellt am 10.04.2019, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), durch Importieren einer Soft-Air-Pistole ohne entsprechende Bewilligung (AKS Ziff. 1.12); 10 13. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 19.05.2019 bis am 04.12.2019, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), durch Konsum einer unbekannten Menge Marihuana und Kokain (AKS Ziff. 1.13). IV. A.________ sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 123 Ziff. 1, 126 Abs. 1, 129, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 181, 183 Ziff. 1, 285 Ziff. 1 StGB; Art. 10 Abs. 2, 32 Abs. 2, 90 Abs. 2, 95 Abs. 1 Bst. a SVG; Art. 4a Abs. 1 Bst. d VRV; Art. 4 Abs. 1 Bst. g, 25, 33 Abs. 1 Bst. a WG Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 1 Tag (17./18.05.2019); 2. zu einer Geldstrafe von 108 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 12'960.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. 3. zu einer Busse von CHF 750.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 8 Tage; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmte Waffe (Soft-Air-Pistole) sei zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB). 2. Die von A.________ erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten seien nach 30 Jah- ren, gerechnet ab Urteilsdatum, zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG). 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 6.3 Anträge der Strafklägerin Auch Rechtsanwalt E.________ verzichtete als Folge des Nichteintretens auf die Zivilklage (vgl. E. 5. hiervor) auf den Antrag bezüglich Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils hinsichtlich der Zivilklage. Er stellte für die Strafklägerin an der Beru- fungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 701; Hervorhebungen im Original): I. Des erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura - Seeland (Kollegialgericht) vom 19. Mai 2022 (PEN 20 557 + 558) sei vollumfänglich zu bestätigen, insbesondere hinsichtlich der ge- gen den Beschuldigten/Berufungsführer ausgefällten Schuldsprüche […]. II. Der Beschuldigte/Berufungsführer, sei zu verurteilen, 1. zur Übernahme der Verfahrenskosten im Berufungsverfahren; 11 2. zur Bezahlung der lnterventionskosten für den Rechtsbeistand der Straf- und Zivilklägerin im Be- rufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote von Rechtsanwalt E.________, T.________ (Ortschaft). 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zu überprüfen sind infolge Anfechtung durch den Beschuldigten die erstinstanzli- chen Schuldsprüche samt Strafzumessung, Widerruf und Kostenverlegung. Folg- lich ist auch über die Rück- und Nachzahlungspflichten betreffend die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (Fürsprecherin B.________, Mandat sistiert) im erstinstanzlichen Verfahren zu befinden, die Höhe der amtlichen Entschädigung ist demgegenüber in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). Ferner sind Entschädigungsansprüche des Beschuldigten zu prüfen und die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin B.________ im oberinstanzlichen Verfahren samt allfälliger Rückzahlungspflicht des Beschuldigten zu bestimmen. Der Rechtskraft nicht zugänglich ist ferner die Verfügung über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist das erstinstanzliche Urteil be- züglich der Einstellungen des Strafverfahrens sowie des Freispruchs. In diesen Punkten ist jedoch der vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu überprüfen. Zufolge Nichteintretens (vgl. E. 5. hiervor) ist nicht mehr über die Zivil- klage zu befinden. Die Kammer überprüft das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten gilt das Ver- schlechterungsverbot; das erstinstanzliche Urteil darf nicht zu seinem Nachteil ab- geändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 8. Widerrufsverfahren Gemäss Art. 46 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probe- zeit drei Jahre vergangen sind. Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (Art. 44 Abs. 4 StGB). Massgebend für die Einhal- tung der Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (BGE 143 IV 441 E. 2.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_733/2019 vom 15. No- vember 2019 E. 1.4.). Vorliegend wurde dem Beschuldigten mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 4. September 2017 für eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten der be- dingte Vollzug gewährt, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Die Probezeit endete am 4. September 2019. Da bis zur oberinstanzlichen Berufungs- verhandlung mehr als drei Jahre vergangen sind, darf ein Widerruf nicht mehr an- geordnet werden. Das Widerrufsverfahren ist folglich einzustellen (vgl. pag. 640). Für die Kostenfolge wird auf Ziff. 46. hiernach verwiesen. 12 9. Verletzung des Anklagegrundsatzes 9.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt C.________ brachte für den Beschuldigten zusammengefasst vor, bei der vorliegenden Anklageschrift handle es sich bestenfalls um eine skizzenhaf- te, summarische Auflistung von angeblichen Vorfällen, aber nicht um eine Anklage- schrift im Sinne der StPO. Er rügte insbesondere das Vorgehen der Staatsanwalt- schaft im Zusammenhang mit der Anklageschrift vom 20. August 2020 und der An- klageergänzung vom 13. Mai 2022. Weiter führte Rechtsanwalt C.________ aus, die Anklageschrift führe 15 Delikte und auf fünf Zeilen die gesetzlichen Bestim- mungen auf. Wenn eine beschuldigte Person derart herleiten müsse, was ihr vor- geworfen werde und unter welcher Gesetzesbestimmung die Anklagesachverhalte zu subsumieren seien, liege eine Verletzung des Anklageprinzips vor. Der Be- schuldigte könne sich nicht ernsthaft zur Wehr setzen, wenn er die gesetzlichen Bestimmungen nicht kenne. Schliesslich machte Rechtsanwalt C.________ Vor- bringen zu einzelnen Anklagepunkten (zum Ganzen pag. 663 ff.). Wenn die Gene- ralstaatsanwaltschaft ausführe, die Deliktszeiträume seien weiträumig umschrie- ben, weil man es nicht besser gewusst habe, sei dem entgegen zu halten, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur eine Einvernahme hätte durchführen müssen, sondern mehrere, um genau prüfen zu können, wann das Geschilderte vorgefallen sei. Wenn der Beschuldigte seinen Standpunkt angebracht habe, sei ihm das sofort um die Ohren geschlagen und wenn die Strafklägerin irgendetwas gesagt habe, sei dies nicht kritisch hinterfragt worden. Das sei der Vorwurf, welcher der Anklage- schrift gemacht werde (pag. 673). Staatsanwältin U.________ hielt für die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentli- chen dagegen, die Anklageschrift sei effektiv knapp, aber der Sachverhalt ausrei- chend umschrieben und der Beschuldigte habe stets gewusst, was ihm vorgewor- fen werde. Ungenauigkeiten in Bezug auf Daten seien nicht immer vermeidbar, insbesondere bei Beziehungsdaten und in Fällen häuslicher Gewalt. Es werde auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_103/2017 und 6B_228/2015 verwiesen (zum Ganzen pag. 668). Weiter brachte Staatsanwältin U.________ bezugnehmend auf die Daten in der Anklageschrift vor, die Staatsanwaltschaft habe nachgefragt, aber die Strafklägerin habe dies nicht sagen können. Das sei in solchen Beziehungsde- likten nicht ungewöhnlich (pag. 674). Rechtsanwalt E.________ führte seinerseits für die Strafklägerin zusammenfas- send aus, es seien die Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ur- teil BGE 143 IV 63 in Erinnerung zu rufen. Entscheidend sei, dass die betroffene Person genau wisse, welcher Handlung sie beschuldigt und wie das Verhalten rechtlich qualifiziert werde. Vorliegend habe der Beschuldigte genau gewusst, was ihm vorgeworfen werde, zumal auch seine Verteidigung im erstinstanzlichen Par- teivortrag stundenlang inhaltliche Angaben gemacht und sich einlässlich zu den Vorwürfen geäussert habe. Offensichtlich habe sie die Vorwürfe mit ihm bespro- chen, ansonsten sie sich nicht derart hätte äussern können. Seitens der Verteidi- gung sei damals keine Verletzung des Anklageprinzips geltend gemacht worden. Auch heute habe eine Einlassung zu den Vorwürfen und eine materielle Auseinan- dersetzung stattgefunden. Ebenfalls habe das Bundesgericht wiederholt festgehal- 13 ten, dass eine knappe Anklageschrift nicht unzulässig sei. Es gehe darum, ob der Beschuldigte wisse, was ihm vorgeworfen werde. Und wenn er sich dazu äussere, dann sei der Anklagegrundsatz gewahrt (pag. 671; pag. 675). Der besseren Übersicht und Verständlichkeit halber werden die weiteren Vorbrin- gen der Parteien – soweit diese die einzelnen Anklageziffern zum Gegenstand ha- ben – direkt im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen unter den jeweiligen An- klageziffern wiedergegeben und sogleich behandelt. 9.2 Rechtliche Grundlagen Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last ge- legten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich be- zweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann und nicht Gefahr läuft, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. So- lange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_879/2018 vom 26. April 2019 E. 1.1). Wie detailliert der Sachverhalt umschrieben sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Schwere der Vorhalte, der Komplexität der Subsumtion und in gewissem Masse auch von der Beweislage ab. Die Umschrei- bungsdichte ist mithin relativer Natur und hat sich am Anklageprinzip zu orientieren. Massgebend ist, ob der Beschuldigte – bei objektiver Betrachtung – im Ergebnis über alle wesentlichen, relevanten Anklagevorhalte hinreichend genau informiert wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2.; 103 Ia 6, E. 1b, je mit Hinweisen; HEIMGART- NER/NIGGLI, Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 325 StPO). Die Angabe eines bestimmten Zeitraums genügt, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Das Gesetz verlangt nicht das präzise Datum, sondern die «Beschreibung von [...] Zeit», die üblicher- weise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Die Zeit-Angabe ist indes nur ei- ne der Angaben zur Umschreibung der Tatausführung. Es hängt wesentlich von Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeitrahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit ande- ren Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeitangabe nach Massgabe des 14 konkreten Anklagesachverhalts (Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.2.1; 6B_1227/2018 vom 8. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitli- cher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeit- raum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Nicht entscheidend ist, ob sich die beschuldigte Person effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeit- raum erinnert (Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3; 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen). Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (Urteile des Bundes- gerichts 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3; 6B_167/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.5; 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.1; je mit Hinweis). Gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklage- schrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind. Ergibt sich aufgrund dieser Prü- fung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Nach Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft zudem Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift um- schriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Ankla- geschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (vgl. BGE 149 IV 42 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1055/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Als Beispiel wird regelmässig der Fall erwähnt, dass das Gericht anstatt der angeklagten Veruntreuung auch eine rechtliche Würdigung des Sach- verhalts als Betrug für möglich erachtet, die Anklage indessen nicht sagt, durch welches Verhalten sich die beschuldigte Person arglistig verhalten haben soll. In solchen Fällen wird die Staatsanwaltschaft eingeladen, den Sachverhalt der Ankla- ge in Bezug auf das Merkmal der Arglist zu ergänzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 3.4.1.). Werden während des Hauptver- fahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt, so kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern (Art. 333 Abs. 2 StPO). Will es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gele- genheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Die StPO unterscheidet folglich zwi- schen der Verbesserung einer nicht ordnungsgemäss erstellten Anklageschrift durch Ergänzung oder Berichtigung (Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), der Änderung oder Ergänzung der Anklage bezüglich des angeklagten Sachverhalts (Anklageänderung bzw. -ergänzung, Art. 333 Abs. 1 StPO) und der Erweiterung der Anklage um eine zusätzliche Straftat (Anklageerweiterung, Art. 333 Abs. 2 StPO; BGE 148 IV 124 E. 2.6.2; 147 IV 167 E. 1.4 und E. 1.5.1). 9.3 Vorbemerkungen Vorab ist der Hinweis angebracht, dass die formelle Rüge der Verletzung des An- klagegrundsatzes – entgegen den Einwänden der Rechtsvertretung der Strafkläge- rin und der Generalstaatsanwaltschaft – stets vorgebracht werden kann und nicht 15 etwa verwirkt. Der Verzicht der vormaligen Verteidigerin des Beschuldigten, diese Rügen bereits vor der Vorinstanz vorzubringen, ist vorliegend unbeachtlich (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ im oberin- stanzlichen Parteivortrag [pag. 675]). 9.4 Ad Ziff. I.1. der Anklageschrift Die Verteidigung des Beschuldigten brachte vor, es sei nicht klar, ob der Beschul- digte den Schlüssel an sich genommen oder versteckt habe. Auch werde nicht um- schrieben, dass die Strafklägerin die Wohnung nicht habe verlassen dürfen und wie sie der Beschuldigte daran gehindert haben solle. Es trifft zu, dass die Anklageschrift offen lässt, ob der Beschuldigte den Schlüssel «an sich nahm» oder «versteckte». Inwiefern darin eine Verletzung des Anklage- grundsatzes liegen soll, ist nicht ersichtlich, zumal diese gemäss hiervor zitierter Rechtsprechung den Sachverhalt hinreichend und nicht abschliessend umschrei- ben muss. Die Würdigung des Sachverhalts bleibt Aufgabe des Gerichts. Weiter führt die Anklageschrift aus, dass der Beschuldigte die Strafklägerin während der Dauer von ca. einer Stunde «gegen ihren Willen» in der abgeschlossenen Woh- nung «festhielt» (pag. 176). Daraus erhellt klar der Vorwurf, dass sie nicht in der Wohnung bleiben wollte. Ebenfalls umschrieben wird entgegen dem Einwand der Verteidigung des Beschuldigten, wie der Beschuldigte die Strafklägerin am Verlas- sen der Wohnung hinderte («indem der Beschuldigte die Türe seiner Wohnung ab- schloss, die Schlüssel an sich nahm oder versteckte und die unter Ziff. 4. hiernach beschriebene einfache Körperverletzung zum Nachteil von D.________ beging und sie dabei […] in der abgeschlossenen Wohnung festhielt.»). 9.5 Ad Ziff. I.2. der Anklageschrift Gegen diesen Anklagepunkt wendete die Verteidigung des Beschuldigten ein, die versuchte Gefährdung des Lebens werde nicht genügend und die Skrupellosigkeit gar nicht umschrieben. Zudem sei diese im Juli oder August 2019 begangen wor- den, wobei sich frage, wann genau. Weiter frage sich, was für ein Auto es gewesen sei, ob es überhaupt ein Auto oder gar ein Töff gewesen sei und wessen Auto, so- wie, ob es ein Lenkradschloss gehabt habe. Weiter stelle sich die Frage, ob das Lenkrad blockiert hätte, wenn der Zündschlüssel gezogen worden wäre. Auch nach der oberinstanzlichen Einvernahme sei unklar, um welche Fahrt es sich konkret gehandelt habe. Vorab ist ganz allgemein auf die Rüge der aus Sicht der Verteidigung des Beschul- digten ungenauen Daten bzw. Tatzeitpunkte einzugehen. Wie hiervor zitiert hat das Bundesgericht mehrfach bestätigt, dass die Angabe eines Zeitraumes genügt. Ebenfalls lässt die Rechtsprechung bei regelmässigen Delikten eine ungefähre Umschreibung der Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht zu. Dies ist vor- liegend der Fall. Die gegen die Strafklägerin verübten Delikte ereigneten sich während der ein Jahr dauernden Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten und weisen eine gewisse Regelmässigkeit bzw. Gleichförmigkeit im Ablauf auf. Es wäre erstaunlich, wenn sich die Strafklägerin jeweils an das genaue Datum und die Uhrzeit erinnern könnte, zumal über solche Ereignisse für gewöhnlich nicht Buch geführt wird. Stattdessen konnte sie die Vorfälle inhaltlich detailliert beschreiben, 16 was nachvollziehbar erscheint, bleiben doch emotional einschneidende Erlebnisse erfahrungsgemäss besser im Gedächtnis als Daten. Die Zeiträume lassen sich überdies auf wenige Monate oder auf einen Monat eingrenzen und sind insofern auch nicht zeitlich vage. Ebenfalls sind die Vorwürfe in sachlicher und örtlicher Hin- sicht genügend detailliert umschrieben, was eine ausreichende Individualisierung der Taten erlaubt und eine allfällige relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen vermag. Der Beschuldigte selbst äusserte sich teilweise zu den ihm vorgeworfenen Delikten, darüber hinaus machte er von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch bzw. erschien an der Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht. Er erhielt somit mehrfach und damit ausreichend Gelegenheit, zu den ange- klagten Sachverhalten Stellung zu nehmen. Vor diesem Hintergrund verfängt der Einwand, er habe sich nicht hinreichend zu den Vorwürfen äussern können, nicht. Das Geschehnis gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift schilderte die Strafklägerin erstmals anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. April 2020 und gab als Deliktszeitraum Juli/August 2019 an (pag. 22 Z. 438 ff.). Angesichts des Zeitablaufs war ihr eine noch nähere Eingrenzung kaum möglich. Neben dem Zeitraum («begangen in der Zeit von Juli/August 2019») bezeichnet die Anklage- schrift weitere Angaben zur Fahrt («auf der Autobahn J.________ auf der Strecke K.________ (Ortschaft)-H.________ (Ortschaft)»), die Beteiligten («der Beschul- digte als Beifahrer», «die Lenkerin D.________»), das konkrete Vorgehen («indem der Beschuldigte […] während der Fahrt auf der Autobahn bei einer Geschwindig- keit von ca. 120 km/h versuchte den Schlüssel aus den Zündschloss herauszuzie- hen») und die Absichten des Beschuldigten («[…] dass sich das Lenkrad blockiert und die Lenkerin […] die Herrschaft über das Fahrzeug verliert und so einen Unfall mit Schwerverletzten verursacht.» [pag. 176]). Entgegen der Verteidigung des Be- schuldigten umschreibt die Anklageschrift somit unzweifelhaft, dass es sich um ein Fahrzeug gehandelt hat. Um welche Marke oder Ausführung es sich hierbei ge- handelt hat, ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung ebenso wenig von Relevanz, wie die Frage, ob das Ziehen des Zündschlüssels das Lenkrad blockiert hätte. In- sofern mussten entgegen der Verteidigung des Beschuldigten diesbezüglich von der Staatsanwaltschaft auch keine Nachforschungen angestellt werden (pag. 674). Soweit vorgebracht wird, die versuchte Gefährdung des Lebens werde nicht um- schrieben, ist dieser Einwand nicht zu hören. Wie nachfolgend noch ausgeführt wird, können sämtliche Sachverhaltselemente aus der Anklageschrift abgeleitet werden (vgl. E. 15.4 hiernach). Der Beschuldigte wusste, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage bildet und konnte sich angemessen verteidigen. 9.6 Ad Ziff. I.3. der Anklageschrift und Ziff. I.3. sowie Ziff. I.16. der Anklageergänzung 9.6.1 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten machte zusammengefasst geltend, während des Hauptverfahrens habe die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift gestützt auf Art. 333 Abs. 2 StPO um zwei weitere Ziffern ergänzt und neue Vorwürfe hinzuge- fügt. Zudem sei die bereits bestehende Ziff. 3 der Anklageschrift um den Sachver- halt der Gefährdung des Lebens ergänzt worden. Dieses Vorgehen sei nicht zuläs- sig. Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO könne die Anklage geändert werden, wenn der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand er- 17 füllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht ent- spreche. In dieser Konstellation werde der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt nicht mehr geändert. Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft neue Vorwürfe in die Anklageschrift aufgenommen, die allerdings schon im Vorverfahren ein Thema gewesen seien. Neue Vorwürfe könnten gemäss Art. 333 Abs. 2 StPO nur als Ergänzung in die Anklage aufgenommen werden, wenn sie sich aus dem Hauptverfahren ergeben würden. Die Staatsanwaltschaft habe diese Punkte nicht in die Anklage aufgenommen gehabt und dass sie dies auf Anlass der Vertretung der Strafklägerin nachgeholt habe, sei eine eklatante Verletzung des Anklageprin- zips. Die Anklageschrift hätte zurückgewiesen werden müssen, was aber nicht er- folgt sei. Deshalb sei eine Verurteilung in den Ziff. I.16., I.17. und I.3 der Anklage- ergänzung nicht möglich. Mit der Anklageergänzung habe die Staatsanwaltschaft zudem neue Beweismittel eingereicht, wobei sich die Frage stelle, wo diese Akten vorher gewesen seien und ob es noch andere gebe. Klar sei, dass sich die Straf- klägerin bei diesem angeblichen Vorfall bei der Polizei gemeldet und auf das Stel- len eines Strafantrags verzichtet habe. Trotzdem habe die Vorinstanz diesen Vor- fall kurzerhand unter den Anklagezeitraum von Dezember 2018 und Januar 2019 als Gefährdung des Lebens in das Verfahren eingebracht. Dies, obwohl der Vorfall im Polizeirapport als einfache Körperverletzung aufgeführt und die Verletzungen im IRM-Bericht als Bagatellverletzungen beschrieben worden seien. Auch diese un- zulässige Abänderung der Anklageschrift verletze den Anklagegrundsatz und die Verurteilung basiere auf reiner Willkür (pag. 663). In der Replik brachte Rechtsan- walt C.________ vor, es sei ausführlich zur Gefährdung des Lebens, aber nicht zur Anklageergänzung plädiert worden. Das Vorbringen bezüglich der Anklageergän- zung mit dem Argument a maiore ad minus sei nicht richtig und es gebe genügend Urteile, die festhalten würden, dass im Hauptverfahren nicht neue Umstände prä- sentiert werden dürften. Das Gesetz sei diesbezüglich klar, ebenso die Rechtspre- chung. Der Kunstgriff mit der Ergänzung nach Art. 333 Abs. 2 StPO, um diese auf diesem Umweg bei der Beurteilung einzubringen, sei nicht zulässig. Die Staatsan- waltschaft hätte die Anklageschrift zurückziehen können. Aber sie könne nicht im Nachhinein noch nachbessern und etwas in die Anklageschrift hineinflicken (pag. 673). Staatsanwältin U.________ brachte für die Generalstaatsanwaltschaft vor, dass die Anklageschrift gestützt auf Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO nach Behandlung allfälliger Vorfragen nicht mehr zurückgezogen werden könne. A maiore ad minus lasse dies den Schluss zu, dass die Anklageschrift vorher noch angepasst werden könne. Es frage sich, warum die Verteidigung nicht interveniert habe, sondern dies erst im Be- rufungsverfahren zum Thema mache. Betreffend Ziff. I.3. der Anklageschrift sei der Beschuldigte von der Vorinstanz der Gefährdung des Lebens, begangen am 22. November 2018 verurteilt worden. In der Anklageschrift sei von einem Zeitraum zwischen Dezember 2018 und Januar 2019 die Rede gewesen, aber erst im Rah- men der Hauptverhandlung habe sich ergeben, dass der Vorfall am gleichen Tag gewesen sei, wie jener mit dem Messer. Deshalb sei das Datum korrekt (pag. 668). Rechtsanwalt E.________ führte aus, betreffend die Anklageergänzung liege wohl ein Anwendungsfall von Art. 333 Abs. 2 StPO vor. Mit der Generalstaatsanwalt- schaft könne die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO e con- 18 trario die Anklage vor der Behandlung von Vorfragen noch zurückziehen. Vorlie- gend liege ein Rückzug unter sofortiger Wiedereinreichung vor, da der angesetzte Termin der Hauptverhandlung gewahrt worden sei. Gegen dieses Vorgehen habe die Verteidigung keinen Einwand erhoben und überdies die Möglichkeit gehabt, sich vorzubereiten und an der Hauptverhandlung zur Ergänzung einlässlich zu äussern. Dies sei unschön, aber nicht unzulässig. Falls kein Anwendungsfall von Art. 340 Abs. 1 StPO vorliege, könne als Eventualbegründung Art. 329 Abs. 2 StPO herangezogen werden (pag. 671). Es gebe kein Urteil des Bundesgerichts, welches verbiete, dass die Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben werde. Die Sachlage wäre anders gewesen, wenn die Verteidigung gesagt hätte, sie kön- ne sich nicht hinreichend vorbereiten. Tatsache sei aber, dass die Anklageschrift zurückgezogen und wiedereingereicht worden sei und die Verteidigung nicht dage- gen opponiert habe. Art. 340 StPO erlaube einen Rückzug der Anklageschrift bis zur Verhandlung; davon habe die Staatsanwaltschaft Gebrauch gemacht (pag. 675). 9.6.2 Erwägungen der Kammer Vorliegend wurde dem Beschuldigte in Ziff. I.3. der Anklageschrift eine versuchte schwere Körperverletzung, evtl. versuchte einfache Körperverletzung, begangen in der Zeit zwischen Dezember 2018 und Januar 2019 in dessen Wohnung zum Nachteil der Strafklägerin vorgeworfen, indem er die Strafklägerin «packte, auf den Boden führte und sie würgte, so dass sie für zwei Sekunden das Bewusstsein ver- lor, dann wieder zu sich kam und zunächst nicht wusste, wo sie war und der Be- schuldigte sie anschliessend ohrfeigte.». Durch sein Verhalten solle der Beschul- digte beabsichtigt bzw. zumindest in Kauf genommen haben, dass sich die Straf- klägerin lebensgefährlich verletzt und/oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit zuzieht (pag. 175). Nach Eingang des Schreibens von Rechtsanwalt E.________ vom 12. Mai 2022, in dem um Ergänzung der Anklageschrift und eine andere rechtliche Würdigung des Sach- verhalts gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift ersucht wurde (pag. 291 ff.), wies die Vorinstanz die zuständige Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Mai 2022 in Anwendung von Art. 333 StPO an, die Anklageschrift zu erweitern bzw. zu ändern (pag. 297 f.). Mit Anklageergänzung vom 13. Mai 2022 ergänzte die Staatsanwalt- schaft die Anklageschrift gestützt auf Art. 333 Abs. 2 StPO – soweit oberinstanzlich noch relevant – um den Vorwurf einer Gefährdung des Lebens, begangen im Win- ter 2018, evtl. in der Zeit vom 22. November 2018 an der G.________(Adresse) in F.________(Ortschaft) zum Nachteil der Strafklägerin (Ziff. I.16. der Anklageergän- zung). Weiter reichte die Staatsanwaltschaft eine Kopie des Einvernahmeprotokolls der Kantonspolizei Bern vom 22. November 2018, ein rechtsmedizinisches Gutach- ten des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM) vom 22. November 2018 und einen Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (nachfol- gend KTD) vom 12. Dezember 2018 inkl. dreier Fotos (pag. 316 ff.) zu den Akten. Sie führte hierzu aus, diese zusätzlichen Unterlagen könnten zur Erstellung des nun in dubio pro duriore angeklagten Sachverhalts gemäss Ziff. I.16. der Anklage- ergänzung dienen. Sodann wurde Ziff. I.3. der Anklageschrift wie folgt ergänzt: «Evtl. durch sein Verhalten schuf der Beschuldigte skrupellos und willentlich eine unmittelbare, konkrete Gefahr für das Leben von D.________. Er wusste, dass 19 aufgrund seines Verhaltens die nahe Möglichkeit bestand, dass D.________ durch das Würgen lebensgefährliche Verletzungen erleiden würde. Der Beschuldigte handelte trotz dieses Wissens, weil ihm die Gefährdung gleichgültig war.». Die Staatsanwaltschaft beantragte, diese Ziffer der Anklageschrift ebenfalls unter Art. 129 StGB zu würdigen (pag. 313 f.). Diesen Würdigungsvorbehalt brachte die Vor- instanz anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an (vgl. pag. 341). Soweit Ziff. I.3. der Anklageschrift betreffend ergänzte die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt eventualiter um die Tatbestandselemente der Gefährdung des Lebens (Skrupellosigkeit, unmittelbare Lebensgefahr, direkter Vorsatz). Dabei handelt es sich um eine sog. Anklageänderung bzw. -ergänzung und den typischen Anwen- dungsfall von Art. 333 Abs. 1 StPO, da der angeklagte Sachverhalt aus Sicht der Vorinstanz den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllen könnte, diese Tat- bestandselemente jedoch in der Anklageschrift nicht (vollständig) umschrieben worden waren. Insofern wurde das dritte Lemma der Ziff. I.3. der Anklageschrift durch den eventualiter angeklagten Sachverhalt zusätzlich ergänzt. Diese Ankla- geänderung wurde den Parteien vor Durchführung der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht (vgl. pag. 331 f.). Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass sich der Beschuldigte nicht hinreichend dagegen hätte verteidigen können. Die damalige Rechtsvertretung des Beschuldigten äusserte sich in ihrem erstinstanzlichen Parteivortrag zu diesem Anklagepunkt denn auch zum Tatbe- stand der Gefährdung des Lebens (pag. 381). Eine Verletzung des Anklagegrund- satzes liegt somit nicht vor. Fraglich ist allerdings, ob Ziff. I.16. der Anklageergänzung unter den hiervor zitier- ten Voraussetzungen von Art. 333 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO zulässig ist. Mit Blick auf die nachfolgende Beweiswürdigung (vgl. E. 15.5 hiernach) kann dieser Punkt jedoch offengelassen werden. 9.7 Ad Ziff. I.4. der Anklageschrift Die Verteidigung des Beschuldigten führte aus, die Umschreibung sei auch hier oberflächlich. Es sei nicht klar, wie stark der Beschuldigte die Strafklägerin an den Haaren gezogen und wohin er genau ins Gesicht geschlagen habe und wann dies genau gewesen sei. Vorab ist dem Einwand entgegen zu halten, dass die Frage, wie stark der Beschul- digte die Strafklägerin an den Haaren gezogen und wohin er sie ins Gesicht ge- schlagen haben soll, eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung darstellt. Ent- scheidend ist vorliegend, dass die Anklageschrift den Vorwurf enthält, demnach er sie an den Haaren gezogen und ins Gesicht geschlagen haben soll. Diesbezüglich ist die Anklage klar, insbesondere wird auch die Art der Schläge umschrieben («[…] an den Haaren zog […] mit der flachen Hand mit Schwung ins Gesicht schlug […] schlug ihr mit der flachen Hand mindestens viel Mal ins Gesicht […]» [pag. 176 f.]). Hinsichtlich der Rüge betreffend den Tatzeitpunkt kann auf die Erwägungen un- ter Ziff. 9.5 hiervor verwiesen werden. 9.8 Ad Ziff. I.5.1. der Anklageschrift Rechtsanwalt C.________ brachte hierzu namens des Beschuldigten vor, dies sei irgendwann im Juni oder Juli 2019 irgendwo am L.________(See) passiert. Gegen 20 derart unspezifische Angaben könne man sich schlicht nicht zur Wehr setzen und auch kein Alibi angeben. Bezüglich des angeklagten Zeitraums kann auf die Erwägungen unter Ziff. 9.5 hier- vor verwiesen werden. Angesichts der Vielzahl an Vorfällen innerhalb der Bezie- hung zwischen der Strafklägerin und dem Beschuldigten kann nicht erwartet wer- den, dass hierzu konkretere Angaben, wie eine Adresse oder Ortschaft, gemacht werden. Vielmehr wird dem Anklagegrundsatz angesichts der weiteren individuali- sierenden, einzigartigen Merkmale des angeklagten Geschehens («[…] indem der Beschuldigte D.________ ins Gesicht biss») genüge getan, obwohl die Handlung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben wird. Entgegen der Verteidigung des Beschuldigten ist gestützt auf die zitierte Rechtsprechung nicht entscheidend, dass sich der Beschuldigte effektiv ein Alibi beschaffen kann. Vielmehr musste der Beschuldigte wissen, was ihm vorgeworfen wurde. Was er denn auch tat, zumal er zu diesem Anklagepunkt angab, es erinnere ihn an einen Vorfall zwischen der Strafklägerin und ihrem Exfreund (vgl. dazu E. 15.6 hiernach). 9.9 Ad Ziff. I.5.2. der Anklageschrift Die Verteidigung des Beschuldigten merkte an, auch hier sei der Zeitpunkt unspezi- fisch wie bei Ziff. 5.1. der Anklageschrift. Es sei irgendwann im Sommer 2019 ge- wesen. Aber «Sommer» sei keine genaue Zeitangabe. Es kann vorab auf die Erwägungen unter Ziff. 9.5 hiervor verwiesen werden. Ob- wohl der Zeitraum «Sommer 2019» in der Anklageschrift vage ist, muss berück- sichtigt werden, dass es sich hierbei um mehrere über einen längeren Zeitraum verübte, und insoweit gehäufte und regelmässige Übergriffe innerhalb der konflikt- behafteten Beziehung zwischen der Strafklägerin und dem Beschuldigten handelte («[…] indem der Beschuldigte D.________ wiederholt ohrfeigte, stiess, an den Ar- men packte, sie würgte und an den Haaren zog» [pag. 177]). Insofern genügt diese Zeitangabe. 9.10 Ad Ziff. I.6.1. und I.6.2. der Anklageschrift Zu diesem Anklagepunkt führte die Verteidigung des Beschuldigten aus, der Be- schuldigte solle der Strafklägerin gedroht haben. Hierbei handle es sich jedoch um eine rechtliche Würdigung und keine Umschreibung des Sachverhalts. Es frage sich, wie genau und in welcher Form der Beschuldigte das gemacht haben solle. Habe er es gesagt, geschrieben oder mittels Brieftaube mitgeteilt? Dass der Begriff «drohte» in der Anklageschrift als Synonym verwendet wurde, ist vorliegend unproblematisch. Die fraglichen Aussagen werden wortwörtlich wieder- gegeben ([…] sie werde schon sehen was zuhause passiere, bzw. «wemer de da- heime si schlahni di kaputt, isch guet?» und […] dass man solche Leute wie sie, umbringen müsse» sowie «[…] Du wirst schon sehen was passieren wird», «Du weisst ja was das letzte Mal passiert ist» und «Mach nicht, dass ich es auf meine Art regeln muss»). Auch wird in der Anklageschrift bezüglich beider Anklagepunkte hinreichend umschrieben, in welcher Form der Beschuldigte die «Drohung» bzw. seine Aussagen an die Strafklägerin richtete ([…] indem der Beschuldigte D.________ im Bus drohte […] und anschliessend in der Wohnung sagte […]»; […] indem der Beschuldigte D.________ wiederholt drohte […]»). Ebenfalls ergibt sich 21 aus der Anklageschrift, dass die Strafklägerin die Drohungen ernst nahm und Angst hatte (pag. 177). Daraus wird klar, dass der Beschuldigte dies mündlich gegenüber der Strafklägerin machte. 9.11 Ad Ziff. I.7.1. der Anklageschrift Gegen diesen Anklagepunkt wendete die Verteidigung des Beschuldigten ein, die Bezeichnung Winter 2018/2019 sei völlig ungenau. Zudem sei nicht umschrieben, um welche Videos es sich konkret gehandelt habe bzw. was auf den Videos gewe- sen sein solle. Ebenfalls stelle sich die Frage, ob es diese Videos überhaupt gege- ben habe. Hinsichtlich des vorgeworfenen Tatzeitpunkts kann auf die Erwägungen unter Ziff. 9.5 hiervor verwiesen werden. Die Anklageschrift umschreibt ferner den Inhalt der Videos («[…] Videos, welche die beiden beim Geschlechtsverkehr zeigen […]» [pag. 178]). Der Einwand bezüglich der Existenz der Videos zielt ins Leere, zumal entsprechend der nachfolgenden Beweiswürdigung (vgl. E. 15.8 hiernach) der Be- schuldigte und die Strafklägerin übereinstimmend angaben, dass diese Videos existierten. 9.12 Ad Ziff. I.7.2. der Anklageschrift Die Verteidigung des Beschuldigten brachte vor, es sei nicht klar, ob die Strafkläge- rin wegen des Festhaltens tatsächlich daran gehindert worden sei, aus dem Bus auszusteigen. Für die Erfüllung des Tatbestands der Nötigung müsse eine Person genötigt werden, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, aber in dieser Hin- sicht werde in der Anklageschrift nichts umschrieben. Diesbezüglich führte die Anklageschrift aus, was folgt: «[…] indem der Beschuldig- te an der Bushaltestelle […] den Arm von D.________ packte und anschliessend im Bus, als sie aussteigen wollte, ihre linke Hand festhielt und sie mit den Worten […] am Aussteigen aus dem Bus hinderte» (pag. 178). Somit wird deutlich um- schrieben, dass die Strafklägerin durch das Festhalten ihrer Hand am Aussteigen gehindert wurde. 9.13 Ad Ziff. I.8.1. und I.8.2. der Anklageschrift Zu diesem Anklagepunkt brachte die Verteidigung des Beschuldigten vor, dass der Beschuldigte die Strafklägerin «Schlampe» genannt haben solle. Aber es sei nicht klar, ob er diese Äusserung gegenüber einer Drittperson gemacht habe und ob dies schriftlich oder mündlich erfolgte. Die Anklageschrift umschreibt das Geschehen vorliegend hinreichend. So sind die Geschädigten, die Äusserungen und deren Form klar («[…] indem der Beschuldigte D.________ eine «Schlampe» nannte»; […] indem der Beschuldigte den anwesen- den Polizisten […] ein «Arschloch», einen «Sauhund» und einen «Hurensohn» nannte.» [pag. 178]). Für die Tatbestandserfüllung von Art. 177 StGB ist unerheb- lich, gegenüber wem die fraglichen Äusserungen getätigt wurden. Ob sich noch andere Personen in Hörweite befanden, ist eine Frage der gerichtlichen Beweis- würdigung. 22 9.14 Ad Ziff. I.9. der Anklageschrift Die Verteidigung des Beschuldigten brachte vor, es sei nicht umschrieben, was ge- nau kaputt gegangen sei oder um was für einen Schaden es sich gehandelt habe. Namentlich sei völlig unklar, ob der Schaden geringfügig gewesen sei. Vorliegend wird in der Anklageschrift umschrieben, dass der Beschuldigte das Mo- biltelefon der Strafklägerin gegen sie warf, es zu Boden fiel und kaputt ging (pag. 178). Da der Anklagesachverhalt keine Hinweise enthält, der auf einen geringfügi- gen Wert des Mobiltelefons schliessen lassen würde, kann daraus ohne Weiteres die Schlussfolgerung gezogen werden, dass es sich hierbei um eine Sache mit ei- nem Wert von über CHF 300.00 gehandelt hatte. Auch diesbezüglich ist die Ankla- geschrift klar. 9.15 Ad Ziff. I.10. der Anklageschrift Hierzu führte Rechtsanwalt C.________ namens seines Mandanten aus, es sei völ- lig unklar, inwiefern der Beschuldigte den Polizisten angegriffen haben solle. Es frage sich, ob es ein Zupacken, Kneifen oder Heben gewesen sei. Dagegen könne man sich auch nicht verteidigen. Zudem werde der Versuch angeklagt, den Polizis- ten zu schlagen. Aber es werde ein Versuch in rechtlicher Hinsicht und kein Be- schrieb, wie das Ganze konkret vorgefallen sei, formuliert. Auch hinsichtlich der angeblichen Drohung stehe nichts. Die Frage stelle sich, ob es ein Anschreien, Flüstern oder Sagen gewesen sei. Aus der Anklageschrift geht hinreichend hervor, inwiefern der Beschuldigte den Po- lizisten angriff und den anwesenden Polizisten drohte («[…] einen Polizisten mit den Händen angriff, diesen zu schlagen versuchte und den anwesenden Polizisten drohte, dass es nicht fertig sei und man sich immer zweimal im Lebens sehe.» [pag. 179]). Für die Erfüllung des Tatbestands der Drohung ist nicht entscheidend, ob der Beschuldigte diese Drohung schrie oder flüsterte. Auch hierbei handelt es sich um eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung. 9.16 Ad Ziff. I.11.1. der Anklageschrift Gegen diesen Anklagepunkt wendete die Verteidigung des Beschuldigten ein, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, mit einer Geschwindigkeit von ca. 170 km/h ge- fahren zu sein. Aber es frage sich, was das «ca.» heisse. In dubio pro reo sei wohl eine Geschwindigkeit von 120 km/h anzunehmen. Zudem frage sich, ob die Straf- klägerin dem Beschuldigten den Wagen überlassen habe, was aber nicht unter- sucht worden sei. Vorliegend wirft die Anklageschrift dem Beschuldigten vor, mit einer Geschwindig- keit von ca. 170 km/h gefahren zu sein und damit die zulässige Höchstgeschwin- digkeit von 120 km/h um ca. 50 km/h überschritten zu haben (pag. 179). Mangels objektiver Beweismittel wurde diesbezüglich auf die Aussagen der Strafklägerin abgestellt, die ihrerseits angegeben hatte, der Beschuldigte sei mit 170 km/h bis 200 km/h auf der Autobahn nach H.________(Ortschaft) gefahren (pag. 22 Z. 435). Welche Geschwindigkeit konkret angenommen wird, ist eine Frage der gerichtli- chen Beweiswürdigung. Die Anklageschrift umschreibt das Geschehene hierfür hin- reichend. Da der Beschuldigte diesbezüglich Aussagen machte und angab, die 23 Strafklägerin sei weggefahren und man könne die Videoüberwachung der V.________ (Unternehmen) konsultieren (vgl. E. 17. hiernach; pag. 34 Z. 386 ff.), wusste er auch, welche Fahrt bzw. welcher Vorfall ihm vorgeworfen wird und konn- te sich entsprechend verteidigen. Bezüglich der Frage nach dem Überlassen des Fahrzeuges durch die Strafklägerin kann auf die Erwägungen unter Ziff. 17. hier- nach verwiesen werden. 9.17 Ad Ziff. I.12. der Anklageschrift Die Verteidigung des Beschuldigten führte aus, in der Anklageschrift finde sich kein einziger Hinweis, um was für eine Waffe es sich gehandelt haben solle. Zudem sei der Anklagezeitraum mit «begangen am 10.04.2019 und früher» bezeichnet. Der Beschuldigte habe in F.________(Ortschaft) nichts eingeführt. Weiter wendete die Verteidigung des Beschuldigten ein, dass sich in den Akten keine Abbildung finde, wie die Soft-Air-Waffe ausgesehen habe, obwohl das Gesetz verlange, dass die Waffe mit einer echten Waffe verwechselt werden könne (pag. 668). Bezüglich dieses Vorwurfs beschreibt die Anklageschrift, der Beschuldigte habe «[…] eine Soft-Air-Pistole, welche aufgrund ihres Aussehens mit einer echten Feu- erwaffe verwechselt werden kann», ohne entsprechende Bewilligung in die Schweiz eingeführt (pag. 179). Demnach wird die Waffe hinreichend umschrieben. Ebenfalls genügend sind die Zeit- und Ortsbezeichnungen («[…] begangen am 10.04.2019 und früher, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), und an- derswo […]»). Zu diesem Vorwurf machte der Beschuldigte konkrete Aussagen und gab an, die Waffe in W.________ (Land) erworben zu haben (vgl. E. 18. hiernach), womit er wusste, was ihm vorgeworfen wird. Dem Umstand, dass sich in den Akten keine Abbildung der Waffe befindet, ist im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdi- gung Rechnung zu tragen. 9.18 Ad Ziff. I.13. der Anklageschrift Schliesslich brachte Rechtsanwalt C.________ namens seines Mandanten zu die- sem Anklagepunkt vor, es handle sich um eine pauschale Umschreibung eines Konsums. Es sei klar, dass nicht jede Konsumhandlung aufgeführt werden könne, aber so wie vorliegend sei es derart pauschal, dass es dem Anklagegrundsatz nicht genügen könne. Die Anklage wirft dem Beschuldigten eine Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz vor, indem er «[…] in der Zeit vom 01.09.2018 bis am 04.12.2019, in F.________(Ortschaft) […] Wohnung des Beschuldigten und anderswo […] unbe- fugt eine unbekannte Menge Marihuana und Kokain konsumierte.» (pag. 179). Zwar wird dem Beschuldigten in wenig konkreter Weise vorgeworfen, Marihuana und Kokain konsumiert zu haben. Ihm musste allerdings klar sein, welche Kon- sumhandlungen damit gemeint sind, zumal er insbesondere den Konsum von Ma- rihuana – jedenfalls dem Grundsatz nach – zugab (vgl. E. 19. hiernach). Die Orte und den Zeitraum grenzt die Anklageschrift ein. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft von einer unbekannten Menge Marihuana und Kokain ausgegangen war. 24 9.19 Fazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen genügt die Anklageschrift den gesetzli- chen Anforderungen. Davon ausgenommen ist Ziff. I.16. der Anklageergänzung, deren Überprüfung unterbleiben kann. Der Beschuldigte wusste, was ihm vorge- worfen wird. Er war über sämtliche wesentlichen und relevanten Anklagevorhalte genau informiert und konnte sich entsprechend verteidigen. Der Anklagegrundsatz ist somit nicht verletzt. 10. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes 10.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt C.________ rügte für den Beschuldigten weiter, dass einseitig zu dessen Ungunsten ermittelt worden sei, so dass der Beschuldigte resigniert und sich entschieden habe, nichts mehr zu sagen. Demgegenüber habe die Strafkläge- rin sagen können, was sie wolle und es habe umgehend Eingang in die Anklage- schrift gefunden. Trotz der Vielzahl an Vorwürfen habe nur eine einzige staatsan- waltschaftliche Einvernahme und keine Schlusseinvernahme stattgefunden, obwohl dies im Gesetz so vorgesehen sei. Entlastenden Elementen, wie beispielsweise den Videoaufnahmen der V.________(Unternehmen) oder im Bus, sei nicht nach- gegangen worden und es habe auch keine Einvernahme der Kollegin, die während der Fahrt auf der Rückbank gesessen haben solle, stattgefunden. Damit habe die Staatsanwaltschaft Art. 6 StPO, wonach Strafbehörden belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen müssen, klar verletzt (pag. 662 f.). Weiter hielt die Verteidigung des Beschuldigten dem Vorbringen der General- staatsanwaltschaft, wonach die Videos nicht eingeholt worden seien, da diese wohl nicht mehr existiert hätten, entgegen, dass nicht einmal der Versuch unternommen worden sei. Die Verfahrensleitung liege bei der Staatsanwaltschaft und es könne nicht sein, dass der Beschuldigte die Einholung dieser Beweise beantragen müsse bzw. er habe dies ja sogar selbst gesagt (pag. 673). Diesbezüglich führte Staatsanwältin U.________ für die Generalstaatsanwaltschaft aus, Videos würden im Allgemeinen schnell gelöscht und seien im Anzeigezeit- punkt mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht mehr vorhanden gewesen. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Verteidigung nicht weitere Beweismassnahmen beantragt habe. Gleiches gelte hinsichtlich der Kollegin, die auch im Auto gewesen sein solle (pag. 668). Rechtsanwalt E.________ verzichtete auf Ausführungen hierzu. 10.2 Rechtliche Grundlagen Nach dem Untersuchungsgrundsatz klären die Strafbehörden von Amtes wegen al- le für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsa- chen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte (vgl. Art. 12 ff. StPO; Wohlers, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 6 StPO; RIE- DO/FIOLKA, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 47 zu Art. 6 StPO). 25 Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht nicht, von Amtes wegen Be- weiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Be- weise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdi- gung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bun- desgerichts 6B_656/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2 mit Hinweis). Die beschuldigte Per- son kann den Behörden grundsätzlich zudem nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn sie es unterliess, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb S. 134; Urteile des Bundesgerichts 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 2.1.; 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 138 IV 209; je mit Hinweisen). 10.3 Erwägungen der Kammer Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 29. April 2020 angegeben hatte, dass man dies doch einfach mit den Videoaufnahmen aus der Garage der V.________(Unternehmen) beweisen könne (pag. 34 Z. 390). Der Einwand der Verteidigung des Beschuldigten ist dennoch unbegründet. Wie die Generalstaats- anwaltschaft zutreffend ausführte, ist vorliegend nachvollziehbar, dass kein Ver- such unternommen wurde, eine allfällige Videoaufnahme der Garage der fraglichen V.________ (Unternehmen) zu edieren. Es gilt zu bedenken, dass Videoaufnah- men in der Regel innert einer bestimmten Zeitdauer – üblicherweise 72 Stunden – gelöscht oder überschrieben werden. Insofern erstaunt nicht, dass die Staatsan- waltschaft, nachdem sie im April 2020 und somit knapp ein Jahr nach diesem Vor- fall, Kenntnis erlangt hatte, diesem Hinweis nicht nachging. Ferner konnte auch die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Ab- nahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Be- weise ihre Überzeugung gebildet hatte und ohne Willkür annehmen konnte, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Wie im Rahmen der nach- folgenden Beweiswürdigung noch dargelegt wird, war dies vorliegend der Fall (vgl. E. 17. hiernach). Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Strafklägerin als glaubhaft und stellte gestützt darauf die Tatsache als erwiesen an, dass es der Be- schuldigte war, der im fraglichen Zeitraum das Fahrzeug der Strafklägerin lenkte und die angeklagte Geschwindigkeitsüberschreitung beging. Ebenfalls erachtete sie die Aussagen der Strafklägerin als glaubhaft, wonach der Beschuldigte im Zu- sammenhang mit einem anderen Vorfall versucht hatte, den Schlüssel aus dem Zündschloss zu ziehen. Was die Einvernahme der Kollegin der Strafklägerin anbe- langt, so wäre es dem Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertretung freigestanden, deren Einvernahme zu beantragen. Allerdings ist auch hier der Verzicht auf eine Beweisabnahme durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden, zumal einzig der Be- schuldigte angab, es sei bei diesem konkreten Vorfall noch eine Kollegin der Straf- klägerin dabei gewesen (pag. 28 Z. 154; vgl. zum zweiten Vorfall E. 15.4.3 hier- nach) und sie dessen Aussagen als unglaubhaft qualifizierte. 26 11. Verwertbarkeit der Aussagen der Strafklägerin 11.1 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte für den Beschuldigten weiter vor, indem die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung in wesentlichen Teilen auf die Aussagen der Strafklägerin vor der Polizei abgestellt habe, habe sie sich auf unverwertbare Aussagen abge- stützt. Die StPO schreibe vor, dass Beweiserhebungen in Anwesenheit der Vertei- digung erfolgen müssen. Die Verletzung der Teilnahmerechte dürfe sich nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken. Es handle sich um ein absolutes Verwer- tungsverbot, sofern sich der Betroffene darauf berufe (pag. 665). Staatsanwältin U.________ hielt dagegen, das Teilnahmerecht gelte nicht absolut und könne eingeschränkt werden. Die Strafklägerin sei nach ihrer Ersteinvernahme bei der Polizei mehrfach parteiöffentlich einvernommen worden, weshalb diese Er- steinvernahmen verwertbar seien (pag. 668). Es sei nicht ersichtlich, was sich geändert hätte, wenn die Staatsanwaltschaft eine weitere Einvernahme durchge- führt hätte. Aber auch die Verteidigung des Beschuldigten hätte selbst ergänzende Fragen sowie Beweisanträge stellen können, wenn sie der Ansicht gewesen wäre, dass die Einvernahmen ungenügend gewesen seien (pag. 674). Rechtsanwalt E.________ verzichtete seinerseits auf Ausführungen. 11.2 Erwägungen der Kammer Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebun- gen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einver- nommenen Personen Fragen zu stellen. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Be- weiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Aus- kunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit ande- ren Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.2; 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 1.1; 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2.2). Die hier zur Diskussion stehenden polizeilichen Einvernahmen der Strafklägerin als Opfer bzw. als Auskunftsperson vom 7. Februar 2019 (pag. 59 ff.) und vom 3. September 2019 [recte: 6. September 2019] (pag. 85 ff.) wurden im polizeilichen Ermittlungsverfahren und nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchgeführt. Entsprechend verletzt die Abwesenheit des Beschuldigten dessen Teilnahmerechte nicht. Es ist – nachdem die Strafklägerin anschliessend vor der Staatsanwaltschaft (pag. 10 ff.), der Vorinstanz (pag. 343 ff.) und oberinstanzlich (pag. 645 ff.) in An- wesenheit der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 10; pag. 341; pag. 640) und unter Beachtung des Fragerechts (pag. 22; pag. 354; pag. 656 ff.) einvernommen wurde – nicht erkennbar, weshalb die polizeilichen Einvernahmen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürften. Die Strafklägerin hat sich in den par- teiöffentlichen Einvernahmen zu den einzelnen Vorwürfen inhaltlich geäussert, weshalb auch das Konfrontationsrecht des Beschuldigten formell und materiell ge- 27 wahrt wurde. Der Beschuldigte hatte ausreichend Gelegenheit, die Aussagen der Strafklägerin in Zweifel zu ziehen und ihr Fragen zu stellen bzw. stellen zu lassen. 12. Verwertbarkeit des Wahrnehmungsberichts 12.1 Vorbringen der Parteien Schliesslich brachte Rechtsanwalt C.________ namens seines Mandanten hin- sichtlich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vor, die betreffenden Polizisten hätten unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht oder einer Belehrung Aussagen machen müssen. Der aktenkundige Anzeigerapport könne nicht als Wahrnehmungsbericht interpretiert werden. Dazu sei ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft nötig. Da damit kein verwertbares Beweismittel vor- liege, müsse dies zu einem Freispruch führen. Er verwies weiter auf die Aus- führungen der vormaligen Verteidigung im erstinstanzlichen Parteivortrag (pag. 667 f.). Für die Generalstaatsanwaltschaft führte Staatsanwältin U.________ aus, es treffe zu, dass die Polizisten nicht befragt worden seien, aber als Beweismittel lägen die parteiöffentliche Befragung der Strafklägerin sowie der Wahrnehmungsbericht vor. Eine Befragung sei von der Verteidigung des Beschuldigten auch nicht beantragt worden (pag. 670). Diesbezüglich machte Rechtsanwalt E.________ keine Ausführungen. 12.2 Erwägungen der Kammer Entgegen dem Einwand der Verteidigung des Beschuldigten ist vorliegend ein vom betreffenden Polizisten erstellter Berichtsrapport mit dessen Wahrnehmungen, da- tierend vom 3. Juni 2019, aktenkundig (pag. 73 ff.). Somit geht deren Einwand, wo- nach der Anzeigerapport nicht als Wahrnehmungsbericht interpretiert werden kön- ne, fehl. Ein polizeilicher Wahrnehmungsbericht ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne Weiteres verwertbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.4.; 6B_730/2012 vom 24. Juni 2013 E. 1.9.; vgl. auch 6B_452/2011 vom 23. September 2011 E. 2.2.2; 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 2.3; 1P.553/2006 vom 30. April 2007 E. 5.2). Es sind keine Gründe ersicht- lich, von dieser Rechtsprechung abzuweichen; solche werden auch nicht dargetan. Die sachlichen Wahrnehmungen des Polizisten stimmen, wie nachfolgend noch dargelegt wird (vgl. E. 16. hiernach), im Wesentlichen mit den Schilderungen der Strafklägerin zu diesem Vorfall überein. Schliesslich findet sich weder in den ein- schlägigen Gesetzesbestimmungen noch in der Rechtsprechung die Vorgabe, dass die Erstellung eines Wahrnehmungsberichts zwangsläufig von der Staatsanwalt- schaft in Auftrag gegeben werden muss. Daraus folgt, dass der Wahrnehmungsbericht vom 3. Juni 2019 verwertbar ist. 28 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 13. Vorbemerkungen Die nachfolgenden Ausführungen folgen grob dem Aufbau der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung. Soweit die Vorwürfe identische Tatzeitpunkte betreffen, werden diese – soweit möglich und sinnvoll – unter der gleichen Ziffer erörtert. Zuerst wer- den die Anklagepunkte zum Nachteil der Strafklägerin, danach die Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, sowie die Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Waffengesetz und zuletzt die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz behandelt. Sodann werden die oberinstanzlichen Vorbringen der Parteien direkt in den nach- folgenden Erwägungen aufgegriffen und behandelt (zum Ganzen pag. 665 ff.). 14. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundla- gen der Beweiswürdigung kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 438 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach es zwar das Recht einer beschuldigten Person ist, sich selbst nicht belasten zu müs- sen und seine Aussage auch zu verweigern. Jedoch ist es mit der Unschuldsver- mutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschul- digten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu sub- stantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.1; 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1; 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 4.3.1; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). 15. Anklagepunkte zum Nachteil der Strafklägerin 15.1 Allgemeine Erwägungen Die Sachverhalte stellen ein Vier-Augen-Delikt dar. Den Aussagen der beiden Par- teien kommt somit entscheidende Bedeutung für die Beweiswürdigung zu. Nach- folgend wird zunächst das Aussageverhalten der Strafklägerin und des Beschuldig- ten einzeln dargelegt. Anschliessend werden die Vorwürfe gemäss der Anklage- schrift gewürdigt und die erstellten Sachverhalte hergeleitet. Wie nachfolgend auf- gezeigt wird, stützen sich die Vorwürfe gegen den Beschuldigten nebst den (als glaubhaft erachteten) Aussagen der Strafklägerin auf diverse weitere Beweismittel wie die Aussagen des Beschuldigten, Polizeirapporte, Fotodokumentationen und medizinische Berichte. Auf diese ist vorab bereits kurz einzugehen. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel korrekt zusammengefasst. Es kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden (pag. 431 ff., S. 7 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 461 ff., S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- 29 dung; pag. 464 f., S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 472 ff., S. 48 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 480 ff., S. 56 ff. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung; pag. 485 f., S. 61 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Einzig sind die Ausführungen der Vorinstanz dahingehend zu korrigieren, dass die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 4. Dezember 2019 und nicht vom 25. November 2019 und die polizeiliche Einvernahme der Strafklägerin vom 6. September 2019 und nicht vom 3. September 2019 datieren (vgl. pag. 89 und pag. 93; pag. 85 und pag. 88). Allfällige Ergänzungen der Kammer sowie die Aussagen der Strafklägerin an der Berufungsverhandlung (pag. 645 ff.) werden di- rekt in den nachfolgenden Ausführungen aufgegriffen. 15.1.1 Anzeigerapporte, Fotodokumentationen und medizinische Berichte Die in den Akten liegenden Anzeigerapporte zeigen anschaulich auf, wie sich die Strafklägerin direkt nach einem Vorfall und auch nach Beendigung der Beziehung an die Polizei wandte und wie der Beschuldigte anlässlich eines Polizeieinsatzes wegen einer Nachtruhestörung reagierte (pag. 42 ff., pag. 66 ff., pag. 80 ff.). Der Arztbericht von Dr. med. X.________ vom 25. Juni 2019 (pag. 57 ff.) mit beilie- genden Fotos stützte sich auf eine Untersuchung der Strafklägerin am Tag nach dem Vorfall vom 6. Februar 2019. Die dokumentierten Verletzungen der Strafkläge- rin lassen auf ihr zugefügte Gewalt schliessen. Weiter soll es gemäss der Strafklä- gerin am 22. November 2018 zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sein. In der dem Rapport des KTD vom 12. Dezember 2018 beiliegenden Fotodokumentation, die am 22. November 2018 erstellt wurde, sind Verletzungen an der Vorderseite des Halses der Strafklägerin dokumentiert (pag. 320 ff.). Mit der ebenfalls noch am Tag des Vorfalls erfolgten Untersuchung der Strafklägerin durch die Ärztin des IRM konnten gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 18. Dezember 2018 (pag. 324 ff.) auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführende Verletzungen am Hals in Form von Hauteinblutungen und einer oberflächlichen Hautabschürfung festgestellt werden. Gemäss diesem Gutachten waren die Verletzungen mit den mündlichen Angaben der Strafklägerin («Packen des Halses» resp. «gegen den Hals drücken») und zeitlich mit dem geltend ge- machten Ereigniszeitpunkt vereinbar (pag. 324; pag. 326). Ebenfalls fanden sich zwei Hautverfärbungen im Bereich der rechten Schulter und zwei Hautrötungen am rechten Oberschenkel, deren Entstehung im Rahmen einer körperlichen Auseinan- dersetzung denkbar seien, jedoch auch als Bagatellverletzungen ohne Zusammen- hang zum geltend gemachten Ereignis entstanden sein könnten (pag. 326). Somit sind im Anschluss an zwei Vorfälle verschiedenste Verletzungen der Strafklägerin dokumentiert, die auf wiederholte Gewalt des Beschuldigten gegenüber der Straf- klägerin hindeuten. 15.1.2 Aussagen der Strafklägerin Die beiden Strafanzeigen vom 7. Februar 2019 und vom 29. August 2019, auf de- nen eine Vielzahl der vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen gründen, erstattete die Strafklägerin selbst, als sie sich nach Auseinandersetzungen mit dem Beschul- digten an die Polizei wandte und dort die konkreten Vorfälle sowie die erlebte Ge- walt durch den Beschuldigten schilderte. Weiter ist aktenkundig, dass es, wie be- 30 reits erwähnt, am 22. November 2018 einen Vorfall gab, den die Strafklägerin der Polizei meldete. Sie zog diese Anzeige in der Folge aber wieder zurück (pag. 316 ff.). Auch im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 6. Februar 2019 hatte die Straf- klägerin gegenüber der zuständigen Polizistin zunächst noch in Aussicht gestellt, den Strafantrag zurückzuziehen (pag. 44). Dieses ambivalente Verhalten gegenü- ber den Strafbehörden vermochte die Strafklägerin nachvollziehbar zu erklären. Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 6. Februar 2019 sagte sie aus, der Beschul- digte habe sie die ganze Zeit zum Rückzug des Strafantrags gezwungen. Er würde sie lieben und sie ihn ja auch. Der Beschuldigte habe immer gesagt, dass er nicht Angst vor der Anzeige habe, aber trotzdem habe er immer gewollt, dass sie sie zurückziehe (pag. 20 Z. 358 ff.). Er habe ihr auch versprochen, dass er es nicht mehr machen werde (pag. 19 Z. 342 f.). Dazu passen ferner ihre Aussagen, wo- nach sie die Vorfälle damals nicht als schlimm angesehen habe. Für sie sei es wie normal gewesen, auch wenn sie eine Woche lang blaue Flecken gehabt habe (pag. 20 Z. 362 ff.). Damals habe sie sich gesagt, dass ein «Chlapf» in einer Beziehung passieren könne. Sie habe ihn einfach geliebt und sich gedacht, das sei normal (pag. 652 Z. 27 ff.). Entgegen der Verteidigung des Beschuldigten spricht auch ihre Konstitution als Strafklägerin im Verfahren und ihre oberinstanzliche Aussage, wo- nach sie ein Interesse an Schadensersatz und Genugtuung habe (pag. 656 Z. 11 f.), nicht dagegen. Ebenfalls ist nachvollziehbar, dass sie u.a. aus Angst davor, dass sich der Beschuldigte tatsächlich etwas antun würde, die Polizei orientierte (pag. 345 Z. 5 ff.) und nun nach Beendigung der Beziehung ihr Recht einfordert. Ein solches Umdenken schilderte die Strafklägerin eindrücklich vor der Staatsan- waltschaft auf Frage, warum sie den Strafantrag zuerst habe zurückziehen wollen: «Ich habe mir gedacht, wenn er mich einmal so fest schlägt und mich liegen lässt, dann weiss man wenigstens, dass er es war. Am Anfang dachte ich so, jetzt denke ich anders. Ich denke, dass ich all dies nicht verdient habe.» (pag. 19 Z. 351 ff.). Die Schilderungen der Strafklägerin sind generell in lebhafter und schlichter Spra- che gehalten und wirken keinesfalls einstudiert. So bejahte sie die Frage im Zu- sammenhang mit dem Vorfall vom 6. Februar 2019, ob sie sich mit einem Messer umgebracht hätte, deutlich. Nicht minder eindrücklich zeugt ihre Begründung von der von ihr empfundenen Verzweiflung: «Er hätte mich sowieso weiterhin geschla- gen. Dann wäre es ja besser, wenn ich es beenden würde.» (pag. 61 Z. 100 f.). Die Erstaussagen anlässlich der Einvernahme vom 7. Februar 2019 sind detailliert und die Strafklägerin schilderte das Geschehene in weiten Teilen in freier Erzählung (bspw. pag. 60 Z. 43 ff.; pag. 61 Z. 105 ff.). Gleiches gilt bezüglich ihrer Aussagen vom 6. September 2019 (bspw. pag. 85 Z. 21 ff.; pag. 86 Z. 41 ff.). Auch ihre An- gaben gegenüber Dr. med. X.________ sind frei von Aggravierungen und fügen sich in ihre übrigen Aussagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten. Solche Aussagen der ersten Stunde sind denn auch gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung in der Regel unbefangener und zuverlässiger, als späte- re Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen oder auf andere Art beeinflusst sein können (BGE 115 V 143 E. 8.c). Lebhaft schil- derte sie Emotionen und innere Vorgänge, wie beispielsweise, dass es ihr unange- nehm gewesen sei, als der Beschuldigte wütend geworden sei, sie am linken Arm gepackt und gesagt habe «was bisch du für eini», weil alle Leute zu ihnen geschaut 31 hätten und als der Beschuldigte im Bus immer noch so laut gesprochen habe (pag. 60 Z. 48 ff. und Z. 54 f.), dass sie das Gefühl gehabt habe, sie werde taub und sie Angst gehabt habe, dass ihre linke Gesichtshälfte gelähmt sein werde (pag. 61 Z. 84 f.) und sich nach dem Würgen sehr hilflos gefühlt und nicht gewusst habe, was als Nächstes auf sie zukomme (pag. 651 Z. 28 ff.). Sie vermochte konkrete Ge- sprächsinhalte wiederzugeben (pag. 60 Z. 59 f.; pag. 61 Z. 67 f.; pag. 86 Z. 29), schilderte das Geschehene detailliert (bspw. pag. 15 Z. 180 f.; pag. 61 Z. 61 f.; pag. 62 Z. 111 ff.; pag. 86 Z. 59 ff.) und gestand auch Unsicherheiten ein (Sie wisse nicht mehr, ob er mit der flachen Hand oder der Faust auf ihren Kopf geschlagen habe und sie könne nicht sagen, wie oft er zugeschlagen habe [pag. 61 Z. 72 f. und Z. 77 f.]). Hervorzuheben sind sodann die Aussagen der Strafklägerin, wonach ihr Cousin angerufen und ihr der Beschuldigte das Mobiltelefon aus der Hand genom- men habe. Sie habe ihm versichert, dass sie nichts sagen werde, sie aber abneh- men müsse, weil ihr Cousin sonst ihre Mutter informiere. Also habe ihr der Be- schuldigte das Handy gegeben und sie habe via Facetime abgenommen. Der Cou- sin habe bemerkt, dass etwas nicht gestimmt habe und gesagt, wenn sie nicht in 30 Minuten zuhause sei, rufe er ihre Mutter an (pag. 61 Z. 106 ff.). Diese geschil- derte Komplikation im eigenen Handlungsablauf ist äusserst originell und wäre nicht zu erwarten, wenn ihre Aussagen keinen realen Erlebnishintergrund hätten. Lebensnah und selbsterlebt mutet nicht zuletzt die Aussage der Strafklägerin an, wonach ihr der Beschuldigte gesagt habe, sie könne so nicht nach Hause, sie solle wenigstens die Haare etwas nach vorne nehmen, damit man nichts sehe (pag. 62 Z. 111 f.). Auch ihre Aussagen vor der Staatsanwaltschaft sowie erst- und oberin- stanzlich weisen zahlreiche Realitätskriterien auf und wirken erlebnisbasiert. Vor der Staatsanwaltschaft erweiterte sie die Rahmengeschichte und ergänzte das Vorgefallene (Der Beschuldigte habe wegen eines Streits Rosen gekauft [pag. 13 Z. 103]; der Beschuldigte habe ihr im Bus an den Haaren gezogen [pag. 13 Z. 105 f.] und als der Cousin angerufen habe, habe der Beschuldigte das Gefühl gehabt, sie würde ihn betrügen [pag. 13 Z. 116 f.]). Dies tat sie auch vor der Vorinstanz (Sie habe auf dem Handy des Beschuldigten gesehen, dass er seinem Kollegen ein Bild von ihr in Unterwäsche geschickt habe. Sie habe Angst gehabt, dass er auch die Videos weiterschicken würde [pag. 345 Z. 19 f. und Z. 27]; Wenn der Polizist den Beschuldigten nicht in Handschellen gelegt hätte, wäre es wohl gar nicht gegan- gen. Man habe dem Beschuldigten auch nicht die Schuhe anziehen können [pag. 348 Z. 44 ff.]). Im Falle einer Falschaussage wären derartige Erweiterungen von Nebensächlichkeiten nicht zu erwarten. Ebenfalls gab sie oberinstanzlich die durch den Beschuldigten ausgeübte Gewalt mit den bisherigen Aussagen sowie den vor- geworfenen Handlungen übereinstimmend wieder (Meistens sei er ihr an den Hals gegangen und habe sie gewürgt, an den Haaren gezogen, ins Gesicht gebissen, auf den Boden gerissen, mit der Faust und mit der Handfläche geschlagen [pag. 649 Z. 3 ff.]). Die Aussagen der Strafklägerin sind gespickt mit Nebensächlichkeiten (Sie habe hinten am Kopf Schmerzen gehabt, wo sie der Beschuldigte gepackt ha- be. Deshalb habe sie ein paar Tage nicht auf dem Kissen schlafen können [pag. 19 Z. 332 ff.; pag. 351 Z. 35 ff.]; am 24. Juli 2019 habe sie die Autoprüfung gemacht, sei dann nach AD.________(Land) geflogen und dann habe das mit dem Auto an- gefangen [pag. 22 Z. 449 f.]; der Beschuldigte habe ihr auch Blumen und Schoko- 32 lade geschenkt, die hätten sie dann gemeinsam gegessen [pag. 62 Z. 137 f.]), was ebenfalls als Realitätskriterium zu werten ist. Den Aussagen der Strafklägerin sind keine Aggravationstendenzen zu entnehmen. Sie sind teilweise beschönigend und die Strafklägerin suchte Entschuldigungen für das Verhalten des Beschuldigten, teilweise auch bei sich selbst. Der Beschuldigte habe sie auch später wieder an den Haaren gezogen, aber nicht schlimm (pag. 62 Z. 139 f.). Oder: Sie habe den Beschuldigten an diesem Tag im Bus auch ein wenig provoziert, indem sie ihm gesagt habe, er könne ihr sowieso nichts machen (pag. 16 Z. 215 f.). Und: Vielleicht habe sie ihn provoziert, weil sie gesagt habe, dass sie gehe, ihn nicht mehr sehen und nicht mehr mit ihm zusammen sein wolle (pag. 347 Z. 40 f.). Im Falle einer erfundenen Geschichte hätte sie den Beschuldigten kaum auf diese Weise noch in Schutz genommen. Bei den weiteren Einvernahmen ver- mochte die Strafklägerin glaubhaft zu schildern, weshalb sie Angst gehabt hatte (vgl. bspw. pag. 13 Z. 114 ff.; pag. 346 Z. 28 ff.). Ihre geltend gemachte Angst vor dem Beschuldigten erscheint gestützt auf ihre Aussagen folgerichtig. Es ist entge- gen der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 665) weit hergeholt, dass die Straf- klägerin Erlebtes aus ihrer früheren Beziehung auf ihre Beziehung mit dem Be- schuldigten übertragen hat. Obwohl sie oberinstanzlich zu Protokoll gab, dass sie ihr vorheriger Freund geschlagen und sie eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht hatte (pag. 654 Z. 7; pag. 655 Z. 22 f.; pag. 656 Z. 26), konnte sie die Vorwürfe ge- gen den Beschuldigten detailliert, konstant und erlebensbasiert wiedergeben. Da- gegen spricht ferner, dass hinsichtlich des Vorfalls vom 17. Mai 2019 keinerlei Hin- weise einer Absprache mit den Polizisten bestehen (vgl. dazu E. 16. hiernach) und ein Absprechen mit der Mutter und dem Cousin unwahrscheinlich erscheint (vgl. dazu sogleich). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung entstand nicht der Ein- druck, dass die Aussagen der Strafklägerin darauf abzielten, dem Beschuldigten zu schaden oder sie finanzielle Absichten verfolgte. Der Umstand, dass die Strafkläge- rin anlässlich ihrer ersten Strafanzeige keine Zivilansprüche geltend machte, ist dadurch erklärbar, dass sie in diesem Zeitpunkt noch mit ihm zusammen war. Auch insofern zeigte sie trotz der – wie dargelegt zu spät erhobenen – Zivilklage im Hauptverfahren kein widersprüchliches Verhalten. Wenn es der Strafklägerin dar- um gegangen wäre, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, wäre es ihr ein Leichtes gewesen, die Anzahl der Vorwürfe zu erhöhen oder diese dramatischer darzustellen. Es wären durchaus einfachere Geschehensabläufe und zielführende- re Strategien für Falschbelastungen denkbar gewesen. Auch ein allfälliges Motiv für eine Falschbelastung vermag die Kammer weder in den Aussagen der Strafkläge- rin noch in den Akten auszumachen. Gemäss Anzeigerapport vom 6. Juni 2019 nannte die Strafklägerin den Beschuldigten am Telefon mit der Polizei noch «ihren Freund», mit dem sie am Tag vorher die Beziehung habe beenden wollen (pag. 42 f.); entsprechend dem Anzeigerapport vom 10. März 2020 bezeichnete sie ihn be- reits als ihren Ex-Freund (pag. 81). Es ist schwer vorstellbar, dass die Strafklägerin bereits nach Beendigung der Beziehung erneut eine Anzeige einreichen sollte, würden die von ihr geschilderten Sachverhalte nicht zutreffen. Sie müsste überdies mit erheblicher krimineller Energie gehandelt haben, um diese Vorwürfe zu erfinden und diese während des gesamten Verfahrens aufrecht zu erhalten. Dies ist insbe- 33 sondere auch angesichts ihres psychischen Zustands (vgl. dazu sogleich) kaum vorstellbar. Den Aussagen der Strafklägerin sind einige wenige Widersprüche auszumachen. Dem Anzeigerapport vom 6. Juni 2019 geht im Zusammenhang mit der ersten An- zeige vom 7. Februar 2019 hervor, dass die Strafklägerin noch in der selben Nacht (Donnerstag, 7. Februar 2019, 00:22 Uhr) telefonisch der Polizei mitteilte, dass sie von ihrem Freund zusammengeschlagen worden sei (pag. 42). Somit geschah die Mitteilung an die Polizei kurz nachdem sie zu Hause bei ihren Eltern angekommen war. Bei der tatnächsten Einvernahme sagte die Strafklägerin aus, der Cousin habe die Mutter angerufen und gesagt, sie sei vom Beschuldigten geschlagen worden. Auch gab sie an, ihre Mutter habe die Polizei angerufen (pag. 62 Z. 115 ff.). An- lässlich ihrer Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2020 gab sie dann an, dass sie ihrer Mutter gesagt habe, es sei ihr schlecht und alles habe an- gefangen zu drehen. Ihre Mutter habe ihr gesagt, dass sie sofort eine Anzeige ma- chen solle (pag. 13 Z. 124 ff.). Dieser Widerspruch bezieht sich allerdings auf eine Nebensächlichkeit und ist durchaus durch den Zeitablauf erklärbar. So müssten ei- ne erhöhte kriminelle Energie und ein sehr durchdachter Plan (Anruf mitten in der Nacht bei der Polizei, Ausdenken der Geschichte mit Involvierung der Mutter und des Cousins als Teil des Komplotts) vorhanden sein. Dagegen spricht nicht zuletzt die im Anzeigerapport vermerkte angetroffene Situation, wonach die Strafklägerin einen bedrückten und erschöpften Eindruck gemacht habe (pag. 43). Gleiches gilt in Bezug auf die von der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 667 mit Hinweis auf pag. 377 ff.) geltend gemachten Widersprüche bezüglich der Orte, wo sie der Be- schuldigte ins Gesicht geschlagen habe (auf dem Trottoir [pag. 61 Z. 61]; vor der Türe [pag. 13 Z. 109 f.]) und für den Umstand, dass sie erst anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme angab, der Beschuldigte habe sie im Bus an den Haaren gezogen (pag. 13 Z. 105 f.) bzw. sie noch mit irgendeinem Gegenstand ge- schlagen (pag. 15 Z. 169 f.). Weiter gab die Strafklägerin an, dass der Beschuldigte sie auf den Boden geschubst und mehrmals ins Gesicht geschlagen habe (pag. 13 Z. 112 f.) und, nachdem er sich etwas beruhigt und ihr Cousin angerufen habe, er sie vom Bett hochgerissen habe (pag. 13 Z. 116 ff.). Diese sprunghafte Schilderung spricht gerade für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin. Lineare Er- zählungen und identische Schilderungen würden demgegenüber gegen Selbster- lebtes sprechen (vgl. die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt E.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 671]). Ebenfalls ist angesichts des Zeitablaufs sowie der Vielzahl an Vorfällen nachvollziehbar, dass die Strafklä- gerin die Vorfälle zum Teil zeitlich nicht mehr genau einordnen konnte und vor der Vorinstanz entgegen ihrer vorherigen Angaben aussagte, dass es sich bei den Vor- fällen mit dem Messer und dem Würgen um einen einzigen Vorfall gehandelt hatte (vgl. dazu E. 15.5 hiernach). Dass im Arztbericht von Dr. med. Y.________ vom 1. März 2022 eine Arbeitsunfähigkeit während dreier Tage erwähnt (pag. 256) und im Bericht von Dr. med. X.________ von rund 10 Tagen (pag. 57) attestiert wird, fällt nicht wesentlich ins Gewicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass die Unfallmel- dung als Zeitpunkt der Körperverletzung den 12. Februar 2019 nennt (pag. 135). Auch ihr psychischer Zustand (u.a. die diagnostizierte posttraumatische Belas- tungsstörung [pag. 254 ff.]) beeinträchtigt entgegen dem Vorbringen der Verteidi- 34 gung des Beschuldigten (pag. 665) nicht ihre Aussageehrlichkeit, wie die Würdi- gung ihrer Aussagen veranschaulicht (vgl. dazu auch den Beschluss der Kammer vom 5. März 2024 [E. 4. hiervor] und die zutreffenden Ausführungen der General- staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung [pag. 668 f.]). Diese wir- ken, wie aufgezeigt, erlebnisbasiert, detailliert und authentisch. Der persönliche Eindruck, den die Strafklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung hinterlassen hat, war sodann im Abgleich mit ihren Aussagen stimmig. Besonders glaubhaft er- achtet die Kammer auch ihre oberinstanzliche Angabe, wonach sie sich schäme und naiv vorkomme. Sie habe das alles durchgehen lassen. Auch die an sich selbst gestellte Frage, wieso sie nicht vorher reagiert und das Ganze beendet habe (pag. 646 Z. 26 ff.), ist eindrücklich und nachvollziehbar. Nicht minder anschaulich erläu- terte sie ihre Beziehung mit dem Beschuldigten (Sie hätten sich fast jeden Tag ge- stritten, wenn sie sich gesehen hätten. Sehr hektisch, anstrengend. Sehr problema- tisch und gewalterfüllt. Er habe sie viel geschlagen, viel angelogen [pag. 648 Z. 1 f. und Z. 5]), wobei sie die Verantwortung nicht nur dem Beschuldigten zuschob (Ihre Kommunikation sei recht schlecht gewesen [pag. 648 Z. 2 f.]). Ob die psychischen Probleme der Strafklägerin ihren Ursprung letztlich in der Beziehung mit dem Be- schuldigten haben, oder aber in der vorherigen Beziehung oder ihrem Elternhaus, wie die Verteidigung des Beschuldigten vorbrachte (pag. 665 f.), kann vorliegend offenbleiben. Die Aussagen der Strafklägerin sind jedenfalls nicht interpretations- bedürftig und können einer gängigen Aussagenanalyse unterzogen werden. Zudem berichtete die Strafklägerin glaubhaft, dass sich diese Vorfälle noch heute auf ihr Leben auswirken. Sie gab oberinstanzlich zu Protokoll, dass sie auch in ih- rer neuen Beziehung ein extremes Vertrauensproblem habe. Sie sei sehr empfind- lich, auch im Betrieb. Wenn jemand mal lauter sei oder sie anschreie, dann lösche es ihr ab und sie wolle nur noch nach Hause. Vorher habe sie gut damit umgehen können. Bei den jüngeren Leuten habe sie immer das Gefühl, sie wollten ihr etwas Böses und da habe sie es lieber, wenn die Türe offen sei (pag. 647 Z. 13 und Z. 16 ff. und Z. 23 f. und Z. 29). Sie musste zudem ihre Lehre abbrechen und eine Aus- bildung als Z.________ (Beruf) absolvieren (pag. 646 Z. 3 f. und Z. 9 und Z. 18 f.). Zusammenfassend kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Schilde- rungen der Strafklägerin lebensnah wirken, detailliert sind und sich in einzelnen Punkten anhand weiterer Beweismittel verifizieren lassen. Auch Detailkriterien und Nebensächlichkeiten werden genannt. Ihre Erstaussagen und ihre Aussagen vor der Staatsanwaltschaft sowie erst- und oberinstanzlich machte sie zu weiten Teilen in freier Erzählung und sie blieben im Kerngeschehen grundsätzlich konstant. Ihre Aussagen sind glaubhaft. 15.1.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte legte ein äusserst widersprüchliches und unglaubhaftes Aussa- geverhalten an den Tag. Seine Erstaussagen zu den Vorwürfen vom 6. Februar 2019 und vom 17. Mai 2019 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Be- fragung vom 29. April 2020 – bis dahin hatte er die Aussage verweigert (pag. 65 Z. 18; pag. 77 Z. 16) – sind beschönigend, geprägt von Gegenangriffen und weisen keinerlei Details auf. Gleiches gilt hinsichtlich seiner Aussagen zu den weiteren Vorwürfen, insbesondere auch jene gegenüber der Polizei vom 4. Dezember 2019 35 (pag. 89 ff.). Vor der Vorinstanz machte der Beschuldigte – mit Ausnahme zu den Fragen zu seiner Person – von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (pag. 355 Z. 14), der Berufungsverhandlung blieb er unentschuldigt fern (vgl. E. 5. hiervor). Es ist unstrittig das Recht des Beschuldigten, sich nicht zu den Vorwürfen äussern zu müssen. Jedoch drängt sich die berechtigte Frage auf, weshalb er sei- ne Aussage am 7. Mai 2019 verweigerte, hätte er doch die angeblich gegenseitigen Tätlichkeiten, Beschimpfungen und Drohungen zur Rechtfertigung bzw. zur Ent- kräftung der Vorhalte anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vorbringen kön- nen. Dass der Beschuldigte nicht in dieser Weise agierte, stellt ein Indiz dafür dar, dass die Gewalt eben gerade nicht gegenseitig war. Dafür spricht auch der Um- stand, dass sich der Beschuldigte entsprechend dem Anzeigerapport vom 6. Juni 2019 gegenüber der Polizistin dahingehend äusserte, nicht verstehen zu können, weshalb die Polizei wegen Tätlichkeit, Drohung und Beschimpfung ein so grosses Theater mache und angab, dass der Strafantrag sowieso zurückgezogen werde. Am 5. Mai 2019 rief die Strafklägerin dann tatsächlich an und stellte den Rückzug des Strafantrags in Aussicht (pag. 44). Dies würde die Verweigerung der Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2019 – und damit zwei Tage nach einem Telefonat der Strafklägerin – erklären. Entsprechend dem Anzeigerap- port war der Beschuldigte zudem nicht zur Einvernahme vom 25. Februar 2019 er- schienen, wurde in der Folge schriftlich auf den 14. März 2019 vorgeladen, liess die Frist zur Terminbestätigung unbenutzt verstreichen, bestätigte dann auf Nachfrage der Polizei, er komme zur Einvernahme, der er wiederum unentschuldigt fernblieb (pag. 43 f.). In diesem Verhalten des Beschuldigten ist auch eine Verzögerungstak- tik zu sehen, um die Strafklägerin zu bewegen, den Strafantrag zurückzuziehen. Dies fügt sich stimmig in das Gesamtbild dieser Beziehung, in der der Beschuldigte die Strafklägerin zu beeinflussen und über sie zu bestimmen versuchte. Ebenfalls fällt auf, dass der Beschuldigte auch nicht zu Aussagen bereit war, als die Strafklä- gerin vor der Vorinstanz teilweise neue Aussagen machte (pag. 357 Z. 33 ff.). Die Entstehungsgeschichte der Aussagen des Beschuldigten betreffend hält die Kam- mer somit in einem ersten Zwischenfazit fest, dass zwar zutrifft, dass sich der Be- schuldigte nicht selber belasten muss und es sein Recht ist, seine Aussage zu verweigern. Vorliegend erfolgte die anfängliche Aussageverweigerung am 7. Mai 2019 nach Ansicht der Kammer allerdings taktisch motiviert. Die Aussagen des Beschuldigten lassen zudem eine gewisse Überheblichkeit und Arroganz erkennen, gab er doch selbst an: «Ich erzähle hier meine Wahrheit.» (pag. 34 Z. 371). Er präsentierte sich jeweils selbst als unfehlbar (Das sei nicht al- les sein Leben, er habe Arbeit, eine Freundin, Familie. Er werde krass beschuldigt, da er die Strafklägerin betrogen habe und sie sich dafür noch räche [pag. 25 Z. 42 ff.]; Er habe der Ex-Freundin beim Bewerben geholfen, da sie Legasthenie habe und nicht so gut schreiben könne. [pag. 356 Z. 19 ff.]) und sah sich im Recht (CBD rauchen sei auch kiffen. Heutzutage müsse man das klar definieren. [pag. 38 Z. 520 ff.]). Besonders eindrücklich geht dies wie bereits ausgeführt dem im Anzeige- rapport vom 6. Juni 2019 festgehaltenen Verhalten gegenüber der Polizei hervor. Der Beschuldigte warf der Polizistin zudem mehrmals vor, sie habe die Strafkläge- rin beeinflusst und ihr eingeredet, den Strafantrag zu stellen. Sie solle nun damit aufhören (pag. 43 f.). Eingeständnisse machte der Beschuldigte vor allem dann, 36 wenn es sich um Nebensächlichkeiten handelte (Überraschung der Strafklägerin am Bahnhof H.________(Ortschaft) mit einer Rose [pag. 26 Z. 79]), soweit die ob- jektive Beweislage erdrückend war (Die Soft-Air-Pistole wurde im Rahmen der Hausdurchsuchung in dessen Wohnung festgestellt [pag. 99]) und die Vorwürfe nicht schwer wogen (Sachbeschädigung zum Nachteil der Strafklägerin [pag. 92 Z. 119 f.]; Konsum von Marihuana [pag. 92 Z. 138 f.]). Der Beschuldigte ging oft in Gegenangriffe über und seine Aussagen weisen eine Vielzahl an Anschuldigungen gegenüber der Strafklägerin auf. Das Motiv für ihre Aussagen verortete der Beschuldigte in Rache, weil er sie betrogen habe (pag. 25 Z. 43 f.), und sie habe ihm gedroht, sein Leben mit den Schritten hier [gemeint das Strafverfahren] zur Hölle zu machen (pag. 26 Z. 67 f.). Er gehe davon aus, dass sie in den sozialen Medien psychischen Terror habe machen wollen (pag. 26 Z. 66 f.). Die Strafklägerin wisse um seine Probezeit, jetzt wolle sie es gegen ihn ausspielen (pag. 40 Z. 609 f.). Sie habe ihm am Telefon gesagt, sie werde ihn fertigmachen und sie möchte ihn ins Gefängnis bringen (pag. 90 Z. 26 f.; pag. 91 Z. 56 f.). Es sei oft schnell zum Streit gekommen, weil sie psychisch labil sei (pag. 90 Z. 50 f.), sie forme ihre eigene Realität aus Illusionen, das sei krank (pag. 91 Z. 100). Für sie sei er einfach ein Ziel, dies nütze sie gnadenlos aus. Er habe auch SMS, wo man se- he, dass er sehr ruhig bleibe und sie ihn beschimpfe und wütend werde (pag. 91 Z. 77 f.) und sie habe mehrmals seine Mutter und seine Familie beleidigt (pag. 91 Z. 83). Ebenfalls beschuldigt er die Strafklägerin, von ihm anvertraute ähnliche Ge- schichten aus seinen früheren Beziehungen zu wiederholen und nun bei ihm zu versuchen (Versuch, während der Fahrt den Zündschlüssel zu ziehen [vgl. pag. 27 Z. 126 f.; pag. 28 Z. 129]; Drohung, intime Videos ins Internet zu stellen [vgl. pag. 36 Z. 437 f.]). Weiter vermutete er finanzielle Absichten ihrerseits («Sie hat das mit ihrem Ex-Freund schon einmal gemacht, es gab auch ein Gerichtsverfahren und sie hat da irgendeine Entschädigung erhalten. Das möchte sie nun wohl wieder. Darum fing sie auch an mit all meinen Ex-Freundinnen zu telefonieren und sich In- fos einzuholen.» [pag. 28 Z. 130 ff.]; «Und wahrscheinlich will sie auch von mir wieder Geld erpressen, wie bei ihrem Ex-Freund auch.» [pag. 30 Z. 226 f.]) und sie Vorfälle mit ihrem Ex-Freund auf ihn projiziere (pag. 34 Z. 382 f.). Der Beschuldigte schreckte auch nicht davor zurück zu behaupten, dass sich die Familienmitglieder der Strafklägerin gegenseitig schlagen würden, um so eine Erklärung für ihre do- kumentierten Verletzungen zu liefern. Ebenfalls stellte er die Möglichkeit in den Raum, dass sich die Strafklägerin die Blutergüsse selbst zugefügt habe (pag. 31 Z. 263 f. und Z. 265 f.), was angesichts der dokumentierten Verletzungen (vgl. E. 15.1.1 hiervor) als besonders dreist zu werten ist. Dem oberinstanzlich zu den Ak- ten gereichten Notfallbericht vom 18. November 2018 (pag. 691 ff.) lässt sich ent- nehmen, dass es wohl einen Zwischenfall zwischen dem Beschuldigten und dem Vater der Strafklägerin gegeben hat. Allerdings wäre selbst eine physische Ausein- andersetzung zwischen den beiden für die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe nicht von Relevanz. Wenn die Verteidigung des Beschuldigten dem Arztbericht von Dr. med. Y.________ entgegenhält, dass sich diese Schlussfolgerungen aussch- liesslich auf die Aussagen der Strafklägerin stützen würden bzw. ihm suggestive Fragen gestellt worden seien (pag. 659 f.), ist entgegen zu halten, dass auch der Notfallbericht einzig auf den Aussagen des Beschuldigten basiert. 37 Auffällig ist ferner, dass der Beschuldigte das Geschehene verharmloste und ver- meintlich zu seinen Gunsten darzustellen versuchte. Er gestand in allgemeiner Weise ein, dass es zwischen ihm und der Strafklägerin mehrmals zu gegenseitigen Handgreiflichkeiten gekommen sei, wobei sie sich gegenseitig geohrfeigt, gestos- sen und an den Armen gepackt hätten (pag. 25 Z. 48 ff.; pag. 90 Z. 24 ff.). Er schob jedoch sogleich die Schuld der Strafklägerin zu («Dabei ging es meistens von ihr aus» [pag. 25 Z. 48 ff.]). Das letzte Mal habe er die Strafklägerin im Sommer 2019 geschlagen (pag. 90 Z. 46). Dies habe sich meistens aus einem Gerangel ergeben. Sie habe ihm eine Ohrfeige gegeben und er habe sie weggeschubst oder ihr eben- falls eine Ohrfeige gegeben (pag. 90 Z. 49 ff.). Vor der Staatsanwaltschaft relati- vierte der Beschuldigte diese Aussagen wieder und gab an, mit Handgreiflichkeiten meine er auch nicht Ausholen und Schlagen, sondern an den Schultern oder den Armen packen und auf die Seite stellen (pag. 25 Z. 50 f.). Seinen Aussagen wider- sprechend stritt er zudem ab, die Strafklägerin im Rahmen des Vorfalls vom 6. Februar 2019 geschlagen zu haben (pag. 29 Z. 196 ff.; pag. 35 Z. 397) und er- klärte diesen Widerspruch wenig überzeugend damit, dass er gewollt habe, dass dies alles schnell vergessen werde, dass dies alles nicht auf die Strafklägerin falle und er habe sie nicht belasten wollen (pag. 35 Z. 405 ff.). Weiter gab der Beschul- digte an, er sei vom Streit beim Bahnhof weggelaufen, weil er einer sei, der von Problemen weglaufe. Sie habe ihn dann vor allen Leuten am Bahnhof mit der Rose geschlagen (pag. 26 Z. 80 f.). Die Strafklägerin habe ihn von hinten geschubst, er habe gesagt, sie solle aufhören, sonst mache er dies auch. Er habe dann mit der Schulter einen Schubser angetäuscht. Sie sei erschrocken, sie hätten aber dann sogar gelacht und seien zu ihm rein (pag. 26 Z. 83 ff.). Gedroht habe er der Straf- klägerin insofern, als er bei der Polizei aussagen werde, dass sie auch geschlagen, gedroht, beschimpft und gekifft habe (pag. 30 Z. 235 f.). Er habe die Strafklägerin einmal, als er in der AA.________ (Land) in den Ferien gewesen und sie ihm, um ihn fertig zu machen, im Detail geschildert habe, wie sie ihn betrogen habe, als Schlampe betitelt (pag. 30 Z. 210 ff.). Nebst der Tendenz zur Verharmlosung ist in den Aussagen des Beschuldigten auch eine deutliche Täter-Opfer-Umkehr auszu- machen. Auf Frage, ob er der Strafklägerin gedroht habe, sie kaputt zu machen, sagte er aus: «Nein. Sie hat das immer bei mir gemacht, dass sie mein Leben zur Hölle mache und ich im Knast schmoren werde.» (pag. 27 Z. 125 f.; vgl. auch pag. 30 Z. 225 f.). Wenn sie gestritten hätten und die Strafklägerin von sich aus habe gehen wollen, habe sie einfach gehen können. Aber wenn sie bei ihm gewesen seien, habe er aus seiner eigenen Wohnung nicht rausgekonnt, weil sie vor der Tü- re gestanden sei und ihn nicht rausgelassen habe (pag. 26 Z. 86 ff.). Die Drohun- gen seien im Affekt passiert. Sie habe ihm ebenso gedroht und ihm sogar erklärt, wie sie ihn töten möchte (pag. 91 Z. 64 ff.). Er habe sie nicht mit dem Tode be- droht, aber sie ihn (pag. 35 Z. 416). Die Strafklägerin habe ihn mit einem Messer bedroht und ihr Vater auch (pag. 32 Z. 303). Sie mache alles, um ihm das Leben schwer zu machen. Er sei derjenige, der hier Angst haben sollte, der vor ihr und ih- ren Eltern mit dem Tod bedroht worden sei (pag. 34 Z. 369 f.; pag. 91 Z. 71). Er habe die Strafklägerin beschimpft, weil sie ihn beschimpft habe. Er habe jeweils zurückgeben und sie sei diejenige, obwohl sie sehr niedlich aussehe, die unter der Gürtellinie austeile (pag. 29 Z. 202 f.). Betreffend Beschimpfung könne er der Poli- 38 zei auch Beweise geben, wie sie ihn und seine Familie beschimpfe und beleidige (pag. 30 Z. 204 f.). Auch habe sie ihn geschlagen, sowohl beim Sex, wie auch sonst (pag. 30 Z. 238). Er habe die Strafklägerin weggestossen, weil er von ihr ge- schlagen worden sei, dass sei Notwehr gewesen (pag. 35 Z. 410 f.). Überdies warf er der Strafklägerin vor, sein Handy kontrolliert zu haben, als er von der Polizei ab- geführt worden sei. Sie habe alles gelöscht, das Handy sei auf die Werkeinstellun- gen zurückgesetzt gewesen (pag. 36 Z. 450 f.). Letzteres bestätigt die Strafkläge- rin, jedoch nachvollziehbar mit der Begründung, dass auf dem Mobiltelefon Videos gewesen seien, die sie beim Sex mit dem Beschuldigten und sie in Unterwäsche zeigten und er nicht nur Videos von ihr, sondern auch von anderen Frauen gehabt habe (pag. 86 Z. 70 ff.). Augenscheinlich sind ferner die oftmals ausweichenden Angaben, mit denen der Beschuldigte wiederum versuchte, der Strafklägerin eine Verantwortung zuzu- schieben. Im Zusammenhang mit den intimen Videos gab der Beschuldigte an, es sei meistens sogar ihre Idee gewesen, sie habe ihm das mehrmals angeboten bzw. die Videos seien auf ihren Wunsch hin aufgenommen worden und sie habe mehr- mals gesagt, sie wolle einen Porno drehen (pag. 35 Z. 427 f.; pag. 91 Z. 98; pag. 92 Z. 106). Auch ging er wiederum in Gegenangriffe über (Während den Anrufen per Face Time habe sich die Strafklägerin sehr aufreizend gezeigt und es dermas- sen übertrieben, dass man mit ihr gar kein seriöses Gespräch mehr habe führen können [pag. 92 Z. 107 ff.]). Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch seine Aussage, wonach die Strafklägerin mehrmals mit anderen Typen geschrieben ha- be, mit ihnen weggegangen sei und er sie deswegen nie geschlagen habe, obwohl dies ein Grund für ihn gewesen wäre (pag. 91 Z. 101 f.). Jedoch gab er vor der Staatsanwaltschaft eigene Untreue zu, indem er mit seiner neuen Freundin etwas gehabt habe, während dem seine Beziehung mit der Strafklägerin noch nicht offizi- ell vorbei gewesen sei (pag. 38 Z. 525 ff.). Auf Frage, ob er die Strafklägerin jemals gewürgt habe, sagte der Beschuldigte: «Ausserhalb vom Sex nie. Ganz am Schluss, ich war auf dem Zug nach AB.________ (Ortschaft), hat sie bei unserem letzten Telefonat gesagt, dass sie einen Neuen hätte. Ich habe ihr gesagt, dass ich sie noch liebe. Sie hat gesagt, dass in ihrer Heimatstadt sich Leute umbringen wür- den für die Liebe.» (pag. 38 Z. 539 ff.). Auch diese Aussage ist bezeichnend, da der Beschuldigte der Frage auswich und sogleich versuchte, den Verdacht wieder- um auf die Strafklägerin zu lenken. Seine spärlichen Angaben zu den konkreten Vorwürfen, das pauschale Abstreiten und seine Schuldzuweisungen lassen die Aussagen des Beschuldigten insgesamt wenig glaubhaft erscheinen. Hervorzuheben ist allerdings, dass er – in Überein- stimmung mit der Strafklägerin – grundsätzlich bestätigte, dass die Beziehung von Streit und Auseinandersetzungen geprägt gewesen sei. Insgesamt weisen die Aus- sagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen keinerlei Realitätskriterien auf, dafür mehrere Lügensignale. Überdies zeigte er ein gegenangriffiges Aussageverhalten. Seine Aussagen sind unglaubhaft und darauf ist nur soweit diese mit den übrigen Beweismitteln übereinstimmen abzustellen. 39 15.2 Ausgangslage Der Beschuldigte und die Strafklägerin waren ungefähr während eines Jahres ein Paar, jedoch nicht verheiratet und lebten in getrennten Wohnungen (pag. 11 Z. 47; pag. 12 Z. 91 ff.; pag. 26 Z. 70 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (pag. 429 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), gelangen insofern die Sonder- bestimmungen der Delikte im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt nicht zur An- wendung und die Antragsdelikte bedingen eines gültigen Strafantrags. Gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen der Strafklägerin (vgl. dazu E. 15.1.2 hiervor) war der Beschuldigte bemüht, auf die Strafklägerin Einfluss zu nehmen, sie «klein zu halten» und gefügig zu machen. Sie beschrieb, wie der Be- schuldigte sie nach den Schlägen hochgehoben und ein Glas Wasser gebracht ha- be (pag. 61, Z. 89) und nach einem Vorfall im November 2018 hätten sie wieder Frieden geschlossen und er habe ihr Blumen und Schokolade geschenkt (pag. 62 Z. 137 f.). Er habe ihr gesagt, sie sei undankbar (pag. 60 Z. 53), sie sei nichts, naiv und dumm (pag. 16 Z. 239; pag. 347 Z. 1 f.) und er habe sie als Schlampe be- schimpft (pag. 19 Z. 327). Beim Vorfall vom 6. Februar 2019 habe er sie nach einer gewissen Zeit nach Hause gelassen. Er habe gemeint, dies sei alles normal, man könne ausrasten, sie würden sich ja lieben (pag. 13 Z. 121 ff.). Es sei schwierig gewesen mit ihm, immer sei sie schuld gewesen (pag. 15 Z. 183 f.). An anderen Tagen sei er aber dann wieder so lieb zu ihr gewesen und habe so liebe Sachen gesagt (pag. 347 Z. 2 f.). Der Beschuldigte scheint über keine grosse Geduld zu verfügen und verliert die Beherrschung, wenn ihm etwas nicht passt und er nicht die Oberhand hat. Dies wird durch den Vorfall der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (vgl. E. 16. hiernach) und das diesbezügliche Verhalten ebenso deutlich. Dieses Verhalten zeigte der Beschuldigte denn auch im Rahmen der Beziehung mit der Strafklägerin. Der strafrechtlichen Relevanz seines Verhal- tens schien sich der Beschuldigte durchaus bewusst zu sein, sagte er der Strafklä- gerin, sie dürfe die Anzeige [die Vorfälle vom 6. Februar 2019 betreffend] nicht ma- chen, er habe Vorstrafen und es könne deshalb sein, dass er ansonsten rein müs- se (pag. 13 Z. 127 ff.). Angesichts der auf den 6. Februar 2019 folgenden Vorfälle (vgl. dazu sogleich) ist vor diesem Hintergrund durchaus denkbar, dass der Be- schuldigte die Strafklägerin dadurch auch einschüchtern wollte. Erwähnenswert ist die Altersdifferenz (der Beschuldigte mit Jahrgang ________ (Jahr) [pag. 43]; die Strafklägerin mit Jahrgang ________ (Jahr) [pag. 42]) sowie der Umstand, dass die Strafklägerin in den Tatzeitpunkten noch bei ihren Eltern wohnte. Obwohl der Beschuldigte entgegen der Annahme der Vorinstanz (vgl. bspw. pag. 430, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) nicht der erste Freund der Strafklägerin war (vgl. pag. 655 Z. 16 ff.), gab sie doch an, er sei ihr erster richtiger Freund gewesen, mit dem sie alles das erste Mal erlebt habe. Mit ih- rem Exfreund sei sie nur drei Monate zusammen gewesen und sie hätten keine se- xuelle Beziehung gehabt (pag. 656 Z. 33 ff.). Diese Angabe wird auch durch den Beschuldigten bestätigt (pag. 30 Z. 232 f.). Insofern dürfte sich die Altersdifferenz und auch die unterschiedliche Lebens- und Beziehungserfahrung der Beiden auf ihre gemeinsame Beziehung ausgewirkt haben. Ersichtlich und entscheidend ist je- denfalls, dass – wenn es auch gerichtsnotorisch kein typisches Opferverhalten gibt 40 – das von der Polizei dokumentierte Verhalten der Strafklägerin mit ihrer Beschrei- bung des Beschuldigten und ihrer Beziehung mit ihm korrespondiert. Dem Anzeige- rapport vom 6. Juni 2019 ist zu entnehmen, dass die Strafklägerin am 5. Mai 2019 mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten die Polizei anrief und den Rückzugs des Strafantrags in Aussicht stellte. Die Polizistin beschrieb, dass die Strafklägerin sehr leise gesprochen und sehr verunsichert gewirkt habe. Von diesem Rückzug sah die Strafklägerin letztendlich ab, teilte der Polizistin jedoch noch telefonisch mit, dass der Beschuldigte ihr immer wieder Angst mache und ihr sage, dass sie den Straf- antrag zurückziehen solle (pag. 44). Die aktenkundige Einvernahme vom 22. No- vember 2018 betreffend Drohung und Körperverletzung im Zusammenhang mit ei- nem Vorfall vom gleichen Tag (pag. 328 ff.), bei dem die Strafklägerin auf eine An- zeige verzichtete, passt ebenfalls zu dieser geschilderten Beziehungsdynamik so- wie dem ambivalenten Verhalten der Strafklägerin bezüglich der Strafanträge (vgl. dazu bereits E. 15.1.2 hiervor). Ihr Verhalten gegenüber der Polizei schwankte demnach zwischen dem Bedürfnis, sich gegen die erlebte Gewalt zu wehren, sich zum eigenen Schutz vom Beschuldigten zu distanzieren und ihrer Loyalität zum Beschuldigten. Die Strafklägerin war vom Beschuldigten auf eine irgendwie gearte- te Weise abhängig. Dafür spricht auch ihre Aussage, wonach sie die Vorfälle da- mals nicht als schlimm angesehen habe und es für sie normal gewesen sei, wenn sie eine Woche lang blaue Flecken gehabt habe. Nicht schwerwiegende Gewalt wird als eine gewisse Normalität im Beziehungsalltag angesehen, was ebenfalls als stimmig und notorisch für Delikte innerhalb von Beziehungen gelten kann. Dass es mehrere Vorfälle gab, verdeutlichen auch ihre Aussagen vor der Staatsanwalt- schaft («War das der Streit, als er mich dann mit dem Messer bedroht hat? Es ist so viel passiert, dass ich mich nicht genau erinnern kann.» [pag. 13 Z. 101 ff.]). Hervorzuheben ist ferner die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren vom 24. Mai 2017, auf der das rechtskräftige Urteil gegen den Beschuldigten vom 4. September 2017 gründet (unpaginiert; in den Akten PEN 17 446). Betreffend die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe der versuchten Gefährdung des Lebens und der Nötigung lässt diese auf ein Verhalten des Beschuldigten schliessen, welches er gegenüber der Strafklägerin wiederholte (so Ziff. I.1. der Anklageschrift: «Ge- fährdung des Lebens […] indem der Beschuldigte als Beifahrer […] während der Fahrt auf der Autobahn […] den Schlüssel aus dem Zündschluss [recte: Zünd- schloss] herauszog oder im Zündschluss [recte: Zündschloss] drehte, so dass das Lenkrad blockierte und die Lenkerin […] fast die Herrschaft über das Fahrzeug ver- lor […]» und Ziff. I.2.2. der Anklageschrift: «Nötigung […] indem der Beschuldigte der Privatklägerin androhte, ihre Nacktfotos zu veröffentlichen bzw. zu verbreiten […]»). Es ist deutlich ein modus operandi erkennbar. An diesen Schlussfolgerungen vermögen auch die oberinstanzlich eingereichten Chatnachrichten sowie der Brief der Strafklägerin an die Mutter des Beschuldigten nichts zu ändern. Die Chatnachrichten belegen vielmehr – sofern sie in deutscher Sprache verfasst sind – die von der Strafklägerin geschilderte, problematische Be- ziehung mit dem Beschuldigten (so schreibt die Strafklägerin mehrmals, dass sie auf den Beschuldigten wütend sei und ihn verlassen wolle, da sie Untreue vermute- te. Sie hasse ihn, aber auch sich selbst, weil sie ihm jedes mal glaube [pag. 684 ff.]). Der Einwand der Verteidigung des Beschuldigten, wonach dies keine Korre- 41 spondenz eines Opfers sei, sondern einer eifersüchtigen Freundin (pag. 666), ver- fängt bereits deshalb nicht, da es wie dargelegt kein typisches Opferverhalten gibt (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberin- stanzlichen Parteivortrag [pag. 669]). Gleiches gilt hinsichtlich eines allfällig for- dernden Auftretens wegen Boxen und Spiegel oder aber des Umstands, dass sie dem Beschuldigten am Bahnhof in H.________(Ortschaft) eine Rose ins Gesicht schlug (pag. 667; pag. 673). Auch der von der Strafklägerin verfasste Brief an die Mutter des Beschuldigten ändert nichts. Die Aussage der Strafklägerin, wonach der Beschuldigte gewollt habe, dass sie diesen Brief schreibe, sich entschuldige und er das Opfer sei (pag. 657 Z. 34 f.; pag. 658 Z. 1 f.), erscheint angesichts der darge- legten Beziehungsdynamik sowie des Verhaltens des Beschuldigten stimmig und insofern glaubhaft. Der Brief ist zudem nicht datiert, weshalb das Argument der Verteidigung des Beschuldigten, dass das Zwingen zum Verfassen eines solchen Briefes nach Beendigung der Beziehung nicht einleuchte (pag. 666), ins Leere zielt. Der Beweiswert der Chatnachrichten und des Briefes angesichts fehlender Über- setzung bzw. einer Übersetzung ohne Angabe der Übersetzerin oder des Überset- zers (vgl. pag. 679) erscheint nicht zuletzt zumindest fraglich. 15.2.1 Fazit Diese zahlreichen Beweismittel zeichnen das Bild einer konfliktbelasteten Bezie- hung. Aufgrund der ärztlichen Unterlagen und den Fotodokumentationen ist erstellt, dass die Strafklägerin im Anschluss an zwei Vorfälle Verletzungen aufwies. Aus den aktenkundigen Polizeiberichten geht hervor, dass sie sich mehrfach wegen Gewalt durch den Beschuldigten an die Polizei wandte. Die Strafklägerin schilderte glaubhaft, dass die Gewalt und Drohungen jeweils vom Beschuldigten ausgingen. Diese Schilderungen fügen sich stimmig in das Bild, das aufgrund der Anzeigerap- porte, der medizinischen Berichte und der Fotodokumentationen entsteht. Der Be- schuldigte bestreitet denn auch grundsätzlich nicht, dass es in seiner Beziehung zur Strafklägerin zu tätlichen Auseinandersetzungen kam. Anders als vom Be- schuldigten mehrfach vorgebracht, ist jedoch ausgeschlossen, dass diese Gewalt- anwendung und Drohungen gegenseitiger Natur waren oder gar die Schuld der Strafklägerin bzw. als Notwehrhandlungen des Beschuldigten zu qualifizieren sind. Der Vorfall vom 17. Mai 2019 zeigt eine Gewaltbereitschaft und tiefe Impuls- und Aggressionskontrolle beim Beschuldigten, die nicht auf die spezifische Konstellati- on mit der Strafklägerin zurückgeht. Bereits aufgrund dieser Beweismittel hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Beziehung mit der Strafklägerin wiederholt Gewalt gegen sie ausübte und sie bedrohte. Die Aussagen der Strafklägerin passen stimmig in dieses Bild. Ihre Angst vor dem Be- schuldigten geht eindrücklich aus ihren Schilderungen hervor. Die Ambivalenz zwi- schen Liebe und Loyalität zum Beschuldigten auf der einen Seite und Angst sowie der Bemühung, sich vor der Gewalt zu schützen, auf der anderen Seite, ist mit der Komplexität des Beziehungs- und Machtgefüges im sozialen Nahbereich gut er- klärbar. Vor diesem Hintergrund ist auch nachvollziehbar, dass die Strafklägerin einzelne Vorfälle erst im Verlauf des Verfahrens und spontan zu Protokoll gab. Es untergräbt die Glaubwürdigkeit der Strafklägerin auch nicht, wenn sie sich nicht mehr an genaue Daten und gewisse Details erinnern konnte oder die Vorfälle teil- weise vermischte. Dies ist angesichts der Vielzahl an Vorfällen über einen längeren 42 Zeitraum und deren Gleichartigkeit nicht weiter erstaunlich. Ihre Schilderungen wir- ken umso glaubhafter, als der Beschuldigte mit seinem Aussageverhalten eine äusserst geringschätzende Haltung ihr gegenüber offenbarte. 15.3 Vorfälle vom 6. Februar 2019 (Ziff. I.1., I.4., I.6.1., I.7.2. und I.8.1. der Anklage- schrift) 15.3.1 Angeklagte Sachverhalte Dem Beschuldigten werden gemäss Ziff. I.1., I.4., I.6.1., I.7.2. und I.8.1. der Ankla- geschrift vom 20. August 2020 (pag. 175 ff.) folgende Sachverhalte zur Last gelegt: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich am 6. Februar 2019, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), in seiner Wohnung der Freiheitsbe- raubung schuldig gemacht zu haben, indem er die Türe seiner Wohnung abge- schlossen, die Schlüssel an sich genommen oder versteckt haben soll und die hiernach beschriebene einfache Körperverletzung zum Nachteil der Strafklägerin begangen und sie dabei während der Dauer von ca. einer Stunde gegen ihren Wil- len in der abgeschlossenen Wohnung festgehalten haben soll (Ziff. I.1. der Ankla- geschrift; Freiheitsberaubung). Ferner wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 6. Februar 2019, ca. 20:10 Uhr und später, der Strafklägerin – nachdem diese die Beziehung zu ihm habe been- den wollen – im Bus Nr. ________ (Nummer) vom Bahnhof H.________(Ortschaft) nach F.________(Ortschaft), an den Haaren gezogen, ihr vor seiner Wohnungstüre mit der flachen Hand mit Schwung ins Gesicht geschlagen, sie am Jackenärmel gepackt und mitgezogen und ihr – nachdem sie beide seine Wohnung in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), betreten haben – erneut eine Ohr- feige gegeben zu haben. Nachdem die Strafklägerin, auf dem Sofa sitzend dem Beschuldigten erneut mitgeteilt haben soll, dass sie ihn verlassen wolle, soll der Beschuldigte sie mit beiden Händen am Bauch gepackt, hochgehoben und sie auf den Boden geworfen haben. Er soll über die Strafklägerin gekniet sein, so dass diese sich nicht mehr habe bewegen können und soll sie mit der flachen Hand mindestens vier Mal ins Gesicht sowie mehrere Male mit der Faust auf den Ober- schenkel sowie auf die rechte Seite des Oberkörpers geschlagen haben, so dass die Strafklägerin Angst um ihr Leben gehabt haben soll. Die Strafklägerin soll eine Schwellung am linken Unterlid, Prellungen an der Stirn links, Schwellungen am lin- ken Ohr sowie an der linken Gesichtshälfte, zwei Blutergüsse am linken Unterarm, einen Bluterguss am Oberschenkel seitlich links sowie Prellungen am linken Unter- schenkel erlitten haben und soll in der Folge vom 6. Februar 2019 bis am 17. Februar 2019 arbeitsunfähig gewesen sein (Ziff. I.4. der Anklageschrift: Einfa- che Körperverletzung). Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, sich zum gleichen Tatzeitpunkt und an den gleichen Tatorten der Drohung schuldig gemacht zu haben. So soll er der Strafklägerin im Bus gedroht haben, sie werde schon sehen was zuhause passiere, bzw. «wemer de daheime si schlahni di kaputt, isch guet?» und anschliessend soll er in der Wohnung gesagt haben, dass man solche Leute wie sie umbringen müs- se. Die Strafklägerin soll die Drohungen ernst genommen und Angst gehabt haben (Ziff. I.6.1. der Anklageschrift: Drohung). 43 Der Beschuldigte soll zudem am 6. Februar 2019, ca. 20:10 Uhr, an der Bushalte- stelle am Bahnhof H.________(Ortschaft) den Arm der Strafklägerin gepackt und anschliessend im Bus Nr. ________ (Nummer), von H.________(Ortschaft) nach F.________(Ortschaft), als sie habe aussteigen wollen, ihre linke Hand festgehal- ten und sie mit den Worten «Du steigst hier nicht aus und sitzt hierhin und be- nimmst dich wie ein normaler Mensch» am Aussteigen aus dem Bus gehindert ha- ben (Ziff. I.7.2. der Anklageschrift: Nötigung). Weiter soll sich der Beschuldigte der Beschimpfung schuldig gemacht haben, in- dem er die Strafklägerin am 6. Februar 2019, ca. 20:10 Uhr, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), in seiner Wohnung eine «Schlam- pe» genannt haben soll (Ziff. I.8.1. der Anklageschrift: Beschimpfung). 15.3.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Soweit das Rahmengeschehen betreffend ist der Sachverhalt unbestritten. Der Be- schuldigte bestätigte die Aussagen der Strafklägerin, demnach man sich am Bahn- hof H.________(Ortschaft) getroffen, gestritten und sie ihm die von ihm mitge- brachten Blumen ins Gesicht geschlagen habe. Ebenfalls bestätigte er, dass sie anschliessend gemeinsam mit dem Bus in seine Wohnung gefahren seien und sich dort aufgehalten hätten. Er stellte jedoch in Abrede, gegenüber der Strafklägerin tätlich geworden zu sein, ihr gedroht, sie am Aussteigen des Busses oder Verlas- sen der Wohnung gehindert oder sie während dieses Vorfalls als «Schlampe» be- schimpft zu haben (pag. 26 Z. 81 ff.). 15.3.3 Konkrete Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz an und die ange- klagten Sachverhalte werden als erstellt erachtet. Es kann insofern grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 440 ff., S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch oberinstanzlich bestätigte die Strafklägerin ihre bisherigen Aussagen zu diesen Vorwürfen und schilderte die- se gleichbleibend (pag. 645 Z. 22; pag. 649 Z. 37 ff.). Ebenfalls vermochte sie die von ihr während des Vorfalles empfundene Hilflosigkeit lebensnah wiederzugeben (pag. 649 Z. 29 ff.). Ergänzend, teilweise als Wiederholung zu den Erwägungen der Vorinstanz und präzisierend sei das Folgende erwähnt: Wie aufgezeigt wurde, sind die Aussagen der Strafklägerin glaubhaft. Dies trifft somit auf ihre Schilderungen des Kerngeschehens zu. Oberinstanzlich präzisierte die Strafklägerin ihre bisherigen Aussagen weiter und gab an, wenn man am Bo- den liege und jemand auf einem drauf sei, wisse man nicht, ob er einem jetzt um- bringen wolle oder nicht (pag. 649 Z. 21 f.). Vorliegend werden ihre Aussagen durch den Anzeigerapport vom 6. Juni 2019 und den Arztbericht von Dr. med. X.________ vom 25. Juni 2019 objektiviert. Der Umstand, dass die Strafklägerin – im Gegensatz zum Arztbericht – von einer Verletzung am rechten Ohr berichtete, ändert daran entgegen dem Einwand der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 667) nichts. Dass sie sich angesichts der Mehrzahl an Schlägen, Verletzungen und auch des dynamischen Vorgehens in der Wohnung (packen, auf den Boden wer- fen, auf die Strafklägerin draufsetzen) nicht an dieses Detail erinnern konnte, ist nicht weiter erstaunlich. Die Aussagen der Strafklägerin sind derart detailliert und 44 enthalten eine Vielzahl an Schilderungen von Nebensächlichkeiten, was bei einer Erfindung bzw. Falschbelastung so kaum vorgebracht würde. Auch konnte sie die vom Beschuldigten gemachten Drohungen wortwörtlich wiedergeben und insbe- sondere die Äusserung «We mir dehei si, schlani di kaputt isch guet» ist ausgefal- len und stellt ein Realitätskriterium dar. Gleiches gilt in Bezug auf ihre Angabe, wo- nach ihr der Beschuldigte gesagt habe, sie solle nicht aus dem Bus aussteigen (pag. 15 Z. 196 f.; pag. 60 Z. 48 ff.; pag. 347 Z. 16 ff.). Ihre eindrückliche Aussage, wonach sie ein Messer auf der Küchenablage genommen, es etwa auf Bauchhöhe auf sich gerichtet und dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie sich umbringen werde, wenn er sie nicht nach Hause lassen würde (pag. 61 Z. 94 ff.) wirkt selbster- lebt und lässt ihre Verzweiflung erahnen. Anders als die Vorinstanz erwägt (pag. 442 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung), kann mangels Relevanz offengelassen werden, ob die Aussagen der Strafklägerin gegenüber der Polizei, wonach sie sich müde fühle und jetzt gleich einschlafen könne sowie, dass sie Ferien und lange weg wolle (pag. 60 Z. 37 ff.; pag. 62 Z. 154) als Resignation über die Situation mit dem Beschuldigten interpre- tiert werden können. Denkbar ist auch, dass dies Ausdruck einer Erleichterung und Abfallen von Anspannung oder Traurigkeit war. Ebenfalls schliesst sich die Kam- mer der Erwägung der Vorinstanz nicht vollumfänglich an, wonach die Strafklägerin eigenes Fehlverhalten eingestanden habe (vgl. pag. 13 Z. 103 ff.; pag. 16 Z. 215 ff.; pag. 60 Z. 51; pag. 443, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Viel- mehr handelt es sich bei diesen Aussagen um den Versuch der Strafklägerin, das Verhalten des Beschuldigten zu rechtfertigen bzw. sich selbst die Schuld hierfür zuzuweisen und ihn insofern in Schutz zu nehmen. Schliesslich zu präzisieren ist die Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte absichtlich verschwiegen haben soll, dass die Strafklägerin ihn im Bus deshalb am Bart gestreichelt habe, da er sie nicht aus dem Bus habe aussteigen lassen (pag. 447, S. 23 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). So ist durchaus denkbar, dass ihm die Strafklägerin nicht sagte, dass sie ihn durch das Streicheln am Bart beruhigen wollte. Ebenfalls in Übereinstimmung mit ihren bisherigen Aussagen gab die Strafklägerin oberinstanz- lich an, dass der Beschuldigte die Wohnungstüre abgeschlossen und den Schlüs- sel an sich genommen habe. Sie habe nicht gewusst, wo er damals den Schlüssel gehabt habe (pag. 649 Z. 37 ff.). Insofern kann – auch mit Blick auf die rechtliche Würdigung – offen bleiben, ob der Beschuldigte den Schlüssel während des Vorfal- les auf sich trug oder diesen versteckte. Die Beziehung zwischen ihm und der Strafklägerin war von Konflikten und körperli- chen Auseinandersetzungen geprägt und der Beschuldigte offenbarte eine tiefe Aggressions- und Impulskontrolle. Auch bei diesem Vorfall ist gestützt auf die Cha- rakterisierung durch die Strafklägerin und die Polizei sowie seine Aussagen klar, dass der Grund, weshalb der Beschuldigte derart ausrastete, im Trennungswunsch der Strafklägerin und deren Ausschlagen seines Geschenks (Rosen) bestand. Der Beschuldigte reagierte derart, um wiederum die Oberhand über die Strafklägerin und die Beziehung gewinnen zu können. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann – wie bereits hiervor ausgeführt – nur mit Zurückhaltung und soweit diese mit den Aussagen der Strafklägerin übereinstimmen abgestellt werden. 45 Im Arztbericht von Dr. med. X.________ vom 25. Juni 2019 wird ausgeführt, dass im Rahmen der Untersuchung vom 7. Februar 2019 und damit einen Tag nach dem Vorfall bei der Strafklägerin objektiv eine Schwellung des Unterlids und periorbital links, eine Kontusionsmarke mit oberflächlicher Schürfung frontal links, eine Schwellung/Überwärmung der linken Gesichtshälfte und Ohrhelix links, zwei ge- formte Hämatome am linken distalen Unterarm, ein Hämatom gluteal links und eine Kontusonsmarke und Schürfung am rechten distaler ventraler Unterschenkel fest- gestellt werden konnten (pag. 57). Aus den ebenfalls im Arztbericht enthaltenen Fotos ist ersichtlich, dass die Strafklägerin leichte Schürfwunden und rote Flecken hatte. Sodann finden sich im Arztbericht Angaben der Strafklägerin, wie es zu den Verletzungen gekommen sein soll. Die Angaben decken sich weitgehend mit ihren Aussagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Im Gegensatz zu diesen Aussagen war im Arztbericht noch von einem kurzen Würgen die Rede, wobei al- lerdings nicht klar sei, wie fest und wie lange. Vor der Vorinstanz gab die Strafklä- gerin hierzu an, sie könne sich nicht genau erinnern, da, als der Beschuldigte sie ins Gesicht geschlagen habe, sie sich mit den Händen die Augen verdeckt habe (pag. 346 Z. 19 f. und Z. 24). Wie ausgeführt ist einleuchtend, dass sich die Straf- klägerin angesichts der Vielzahl an ähnlichen Vorfällen nicht mehr an jedes Detail zu erinnern vermochte. Es lässt sich ferner auch mit der weiteren Ausführung im Arztbericht, wonach die Strafklägerin gemäss ihren Angaben bereits vorgängig von ihrem Freund gewürgt worden sei, vereinbaren, dass es sich bei diesem Würgen um einen anderen Vorfall gehandelt hatte (vgl. pag. 57). Dieser Widerspruch ist entgegen der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 667) somit ohne weiteres er- klärbar. Gemäss dem Anzeigerapport betreffend den Vorfall vom 6. Februar 2019 stellten die an das Domizil der Strafklägerin gerufenen Polizisten am Kopf der Strafklägerin einen roten Flecken fest (pag. 43). Dieser rote Flecken passt zur fest- gestellten und auf den Fotos ersichtlichen Kontusionsmarke frontal links und kann durchaus von mehreren Schlägen mit der flachen Hand ins Gesicht stammen. Je- denfalls lässt sich aus der Feststellung, wonach keine weiteren Verletzungen er- sichtlich gewesen waren, entgegen der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 667; pag. 673) nicht ableiten, dass die von Dr. med. X.________ festgestellten Verlet- zungen nach dem Eintreffen der Polizei und vor der ärztlichen Konsultation ent- standen sind. Die Strafklägerin wurde – anders als bei ihrem Hausarzt Dr. med. X.________ – von den Polizisten nicht körperlich untersucht. Es erstaunt somit nicht, dass die Polizisten die weiteren Hämatome bspw. am Arm, Gesäss und Un- terschenkel nicht feststellen konnten. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen völlig absurd, dass sich die Strafklägerin diese Verletzungen selbst zugefügt haben soll. Gerade die Verletzung am Kopf bzw. im Gesicht wäre nur schwer zu bewerk- stelligen. Auch erscheint das jedenfalls sinngemäss vorgebrachte Argument des Beschuldigten, wonach sie sich in ihrer Familie gegenseitig schlagen würden bzw. ihr Bruder sie auch schon geschlagen habe, bereits angesichts der zeitlichen Ab- folge abwegig. Der Anruf bei der Polizei erfolgte nach der Rückkehr der Strafkläge- rin an ihrem Domizil (um 00:22 Uhr [pag. 42]) und es ist kaum vorstellbar, dass sie in dieser kurzen Zeit noch in eine häusliche Auseinandersetzung mit einem Famili- enmitglied geraten sein soll. Für die Kammer bestehen keine Zweifel, dass die Ver- letzungen der Strafklägerin vom Beschuldigten zugefügt wurden. Die festgestellten 46 Verletzungen lassen sich mit dem von der Strafklägerin beschriebenen Tatvorge- hen in Einklang bringen. Die genannten Verletzungen gingen nicht nur mit erhebli- chen Schmerzen einher (pag. 13 Z. 124 ff.; pag. 61 Z. 77 ff.; pag. 15 Z. 180 ff.), sondern hatten überdies eine Arbeitsunfähigkeit von rund 10 Tagen zur Folge (pag. 57). Vorliegend sind gemäss Anklagesachverhalt zwei Drohungen zu prüfen. Der Be- schuldigte habe der Strafklägerin einmal im Bus und anschliessend in der Woh- nung gedroht. Die Strafklägerin legte dar, dass sie zunächst im Bus wegen der Anwesenheit anderer Leute noch keine Angst gehabt habe; sie habe sich sehr hilf- los gefühlt. Als sie ausgestiegen seien, habe sie die Drohung ernst genommen. Da es im Bus noch andere Leute gehabt habe, habe sie nicht so Angst gehabt. Aber als sie dann alleine gewesen seien, schon (pag. 13 Z. 107 ff. und Z. 115; pag. 16 Z. 221 ff.). Sie habe grosse Angst gehabt und nicht gewusst, was er ihr antun würde (pag. 13 Z. 115). Ihre Aussagen lassen somit den Schluss zu, dass sie angesichts der Situation im Bus bzw. der anwesenden Fahrgäste durch die Drohung im Bus noch nicht in Angst und Schrecken versetzt wurde, dieses Gefühl bei der Strafklä- gerin allerdings einsetzte, als sie den Bus verliessen. Dass die Drohung ihre Wir- kung erst entfaltete, nachdem die Strafklägerin und der Beschuldigte alleine waren, ist durchaus nachvollziehbar und auch ihre diesbezüglichen Aussagen glaubhaft. Ebenfalls lebensnah und glaubhaft sind ihre Aussagen, dass ihr der Beschuldigte während der Schläge in der Wohnung gesagt habe, dass sie eine Schlampe sei und dass man solche Leute wie sie umbringen müsse (pag. 61 Z. 79 f.). Sie schil- derte ebenfalls ihre Emotionen in diesem Moment, wonach sie das Gefühl gehabt habe, sie werde taub und sie habe auch Angst gehabt, dass ihre linke Gesichtshälf- te gelähmt sein werde (pag. 61 Z. 84 f.). 15.3.4 Beweisergebnis Folgender Sachverhalt gilt demnach als erstellt: Am 6. Februar 2019, ca. 20:10 Uhr und später, packte der Beschuldigte an der Bushaltestelle am Bahnhof H.________(Ortschaft) – nachdem die Strafklägerin die Beziehung zu ihm beenden wollte – den Arm der Strafklägerin und anschliessend im Bus Nr. ________ (Nummer) von Bahnhof H.________(Ortschaft) nach F.________(Ortschaft) hielt er, als sie aussteigen wollte, ihre linke Hand fest und hinderte sie mit den Worten «Du steigst hier nicht aus und sitzt hierhin und be- nimmst dich wie ein normaler Mensch» am Aussteigen aus dem Bus. Er wollte da- durch auf die Strafklägerin Einfluss nehmen und sie am Aussteigen aus dem Bus hindern. Während der Fahrt im Bus Nr. ________ (Nummer) von Bahnhof H.________(Ortschaft) nach F.________(Ortschaft) zog der Beschuldigte die Strafklägerin an den Haaren. Vor seiner Wohnungstüre schlug er ihr mit der flachen Hand mit Schwung ins Gesicht, packte sie am Jackenärmel und zog sie mit. Nach- dem sie beide seine Wohnung betreten hatten, gab er ihr erneut eine Ohrfeige. Der Beschuldigte schloss die Türe seiner Wohnung ab, nahm die Schlüssel an sich oder versteckte sie und hielt die Strafklägerin während der Dauer von ca. einer Stunde gegen ihren Willen in der abgeschlossenen Wohnung fest. Der Beschuldig- te wusste, dass die Strafklägerin nach Hause wollte und er wollte sie dadurch am Verlassen der Wohnung hindern. Nachdem die Strafklägerin, auf dem Sofa sitzend, 47 dem Beschuldigten erneut mitgeteilt hatte, dass sie ihn verlassen wolle, packte sie der Beschuldigte mit beiden Händen am Bauch, hob sie hoch, warf sie auf den Bo- den, kniete über ihr, so dass sie sich nicht mehr bewegen konnte und schlug ihr mit der flachen Hand mindestens vier Mal ins Gesicht sowie mehrere Male mit der Faust auf den Oberschenkel sowie auf die rechte Seite des Oberkörpers, so dass die Strafklägerin Angst um ihr Leben hatte. Die Strafklägerin erlitt eine Schwellung am linken Unterlid, Prellungen an der Stirn links, Schwellungen am linken Ohr so- wie an der linken Gesichtshälfte, zwei Blutergüsse am linken Unterarm, einen Blut- erguss am Oberschenkel seitlich links sowie Prellungen am linken Unterschenkel und war in der Folge vom 6. Februar 2019 bis am 17. Februar 2019 arbeitsunfähig. Es war das Ziel des Beschuldigten, die Strafklägerin körperlich zu schädigen. In der Wohnung nannte der Beschuldigte die Strafklägerin ebenfalls eine «Schlampe». Der Beschuldigte wollte dadurch die Strafklägerin in ihrer Ehre angreifen. Im Bus Nr. ________ (Nummer) von Bahnhof H.________(Ortschaft) nach F.________(Ortschaft) hatte der Beschuldigte der Strafklägerin zudem gedroht, sie werde schon sehen was zuhause passiere, bzw. «wemer de daheime si schlahni di kaputt, isch guet?» und anschliessend sagte er ihr in der Wohnung, dass man sol- che Leute wie sie umbringen müsse. Die Strafklägerin nahm die Drohungen ernst und hatte Angst. Der Beschuldigte wollte die Strafklägerin in Angst und Schrecken versetzten. 15.4 Vorfall vom Juli/August 2019 (Ziff. I.2. der Anklageschrift) 15.4.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 20. August 2020 (pag. 175 ff.) eine versuchte Gefährdung des Lebens vorgeworfen, indem er in der Zeit von Juli/August 2019, auf der Autobahn J.________ auf der Strecke K.________(Ortschaft) - H.________(Ortschaft), als Beifahrer der Strafklägerin während der Fahrt auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h versucht habe, den Schlüssel aus dem Zündschloss herauszuziehen. Durch sein Verhalten soll der Beschuldigte beabsichtigt haben, dass sich das Lenkrad blockiert und die Strafklägerin als Lenkerin die Herrschaft über das Fahrzeug verlieren und so einen Unfall mit Schwerverletzten verursachen würde (Ziff. I.2. der Anklage- schrift). 15.4.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte sagte aus, er und die Strafklägerin hätten im Auto gestritten und Letztere habe gewollt, dass er aussteige. Er habe das Ganze aber ausdiskutieren wollen. Als sie vor dem Polizeiposten gewesen seien, sei die Strafklägerin ausge- stiegen und habe die Polizei gefragt, ob sie ihn entfernen könnten. Er sei ruhig sit- zen geblieben und habe ihnen alles ruhig erklärt (pag. 28 Z. 144 ff.). Im Übrigen bestritt er den angeklagten Sachverhalt. 15.4.3 Konkrete Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz an und der ange- klagte Sachverhalt wird als erstellt erachtet. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (pag. 465, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Ergänzend und präzisierend ist auf nachfolgendes hingewiesen: 48 Vorliegend sind einzig die Aussagen der Strafklägerin und des Beschuldigten zu würdigen. Wie bereits erwähnt, erachtet die Kammer die Aussagen der Strafkläge- rin als glaubhaft. Sie brachte diesen Sachverhalt erstmals in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 29. April 2020 vor (pag. 22 Z. 438 ff.). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten bei diesem Verfahrensstand – in dem bereits eine Vielzahl an Vorwürfen im Raum standen (vgl. pag. 10 Z. 4 ff.) – fälschlicherweise eines weiteren Delikts belasten sollte. Ferner bestechen auch die diesbezüglichen Aussagen der Strafklägerin durch Detailliertheit, Selbsterlebtes und Nebensächlichkeiten (pag. 22 Z. 438 ff.; pag. 22 Z. 450 ff.; pag. 349 Z. 28 ff.; pag. 350 Z. 20 f.; pag. 650 Z. 9 ff.). Besonders ausgefallen ist ihre Schilderung, dass sie am 24. Juli 2019 die Autoprüfung gemacht habe und der Beschuldigte an- schliessend immer habe fahren wollen, obwohl er selbst die Prüfung nicht gehabt habe (pag. 22 Z. 432 f. und Z. 449). Die Widersprüche in Bezug auf die Fahrt zum Polizeiposten, die die Strafklägerin zuerst erwähnte (pag. 22 Z. 440), dann in der erstinstanzlichen Einvernahme nicht mehr (pag. 350 Z. 10 ff.) und oberinstanzlich wiederum bestätigte (pag. 654 Z. 21), vermochte die Strafklägerin in der Beru- fungsverhandlung aufzulösen. So habe es zwei Vorfälle gegeben, bei denen ihr der Beschuldigte während der Fahrt ins Lenkrad gegriffen habe (Beim zweiten Mal sei auch noch eine Kollegin dabei gewesen und da seien sie direkt zum Polizeiposten gefahren. Der Beschuldigte habe nicht aussteigen wollen. Damals habe er ihr auch ins Lenkrad gegriffen. Sie seien zuerst nach K.________(Ortschaft) gefahren, dann habe sie gemerkt, dass es nicht gehe [pag. 650 Z. 15 ff. und Z. 30 ff.]). Ebenfalls kann die Kammer dem Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten nicht folgen, wonach die Strafklägerin diesen Vorwurf von einer Exfreundin des Beschuldigten gehört bzw. sich ihre Aussagen auf einen früheren Vorfall beziehen sollen (pag. 673). Die Strafklägerin gestand oberinstanzlich offen ein, dass sie mit der Exfreun- din des Beschuldigten telefonisch Kontakt aufgenommen und ein langes Gespräch geführt hatte (pag. 648 Z. 29 ff.). Sie vermochte auch den Grund für diese Kon- taktaufnahme nachvollziehbar darzulegen (Sie habe sich Vorwürfe gemacht, dass es eventuell an ihr liegen könnte. Die Exfreundin habe bestätigt, dass sie keine Schuld trage, sie das Gleiche erlebt habe und mit niemandem darüber habe spre- chen können [pag. 648 Z. 35 ff.]) und gab an, dass der Beschuldigte bei ihr auch das Gleiche versucht habe, zu machen (pag. 650 Z. 1). Anders als beim Vorfall mit der Exfreundin (vgl. Ziff. I.1. der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren vom 24. Mai 2017; unpaginiert in den Akten PEN 17 446; vgl. die Namensangabe der Straf- klägerin [pag. 648 Z. 46]) blieb es beim Versuch, den Schlüssel aus dem Zünd- schloss zu ziehen, das Lenkrad blockierte nicht und die Strafklägerin musste auch keine Vollbremsung machen. Ebenfalls schilderte die Strafklägerin nichts von ei- nem Drehen des Zündschlüssels. Bei einer Falschbelastung wäre vielmehr eine identischere Schilderung der Geschehnisse zu erwarten. Dagegen spricht auch, dass die Strafklägerin ihre eigenen Gefühle und Emotionen stimmig wiedergeben konnte (pag. 349 Z. 32 f; pag. 650 Z. 10 f.). Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten von Gegenangriffen geprägt. Sein Vorwurf, wonach die Strafklägerin diesen Vorfall erfunden habe, weil ihm das Gleiche bei seiner Exfreundin vorgeworfen worden sei und sie davon gewusst ha- be, ist haltlos. Vielmehr ist darin ein Verhaltensmuster des Beschuldigten zu erken- 49 nen, welches er während einer Autofahrt im Rahmen der Beziehung mit der Straf- klägerin wiederholte. Wie bereits ausgeführt und entgegen dem Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 667), handelt es sich bei den Schilderungen der Strafklägerin nicht um eine identische Darstellung der Geschehnisse und damit eine Wiederholung des Vorfalles mit der Exfreundin. Sie gab an, damit gerechnet zu haben, dass der Schlüssel aus dem Zündschloss herauskommen würde, was aber nicht passiert sei (pag. 22 Z. 435 ff.; pag. 349 Z. 29 ff.). Bei einer Falschbelas- tung wäre die Aussage zu erwarten gewesen, dass der Schlüssel wie bei der Exfreundin tatsächlich herausgekommen wäre. Zudem nahm die Strafklägerin auch bei diesem Vorfall noch eine gewisse Schuld auf sich (Sie denke, dass sie aus Pa- nik wohl etwas zu schnell gefahren sei, da sie den Fahrausweis ganz neu gehabt habe [pag. 349 Z. 28 f.]), was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Wie ausgeführt (vgl. E. 15.2 hiervor) war der Beschuldigte nicht der erste Freund der Strafklägerin. Allerdings fügt sich seine Aussage, wonach die Strafklägerin dies bei ihrem Exfreund auch schon so gemacht habe, als Gegenangriff nahtlos in das all- gemeine Aussageverhalten des Beschuldigten. Ebenfalls verfängt sein Einwand, dass die Strafklägerin nur eine Entschädigung von ihm wolle, nicht, zumal die Strafklägerin zum Zeitpunkt dieser Aussage keine Zivilklage erhoben hatte. Seine Darstellung des Vorfalls (pag. 28 Z. 144 ff.) und die Angabe, es sei sogar eine Kol- legin der Strafklägerin dabei gewesen (pag. 28 Z. 154) passen demgegenüber zu den oberinstanzlichen Aussagen der Strafklägerin bezüglich eines anderen Vorfalls (vgl. dazu hiervor), der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Ent- gegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz (vgl. pag. 468, S. 44 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung) muss somit offengelassen werden, welchen Beweggrund der Beschuldigte für sein Handeln hatte, auch wenn ein Dominanzgehabe nicht ganz auszuschliessen ist. Auf die Aussagen des Beschuldigten ist – soweit sie je- nen der Strafklägerin widersprechen – nicht abzustellen. Nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschul- digte den früheren Vorwurf mit der Exfreundin [im Verfahren PEN 17 446] zugege- ben habe und er dies auch im vorliegenden Verfahren tun würde, hätte es sich wie angeklagt zugetragen (pag. 667). Gleiches gelte in Bezug auf das hängige Straf- verfahren, in dem der Beschuldigte geständig sei (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 674]). Es gilt festzuhalten, dass für den Beschuldigten vorliegend mehr auf dem Spiel steht; im damaligen Verfahren wurde er im abgekürzten Verfahren zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Sein Aussageverhalten in anderen Strafver- fahren ist somit kein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im vorliegenden Verfahren (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt E.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 671]). Zu berücksichtigen sind seine da- maligen Aussagen allerdings hinsichtlich der Frage, ob sich der Beschuldigte der Gefahr seines Handelns bewusst war. Er gab anlässlich seiner Einvernahme im Verfahren PEN 17 446 auf Frage, ob er verstehe, dass ihm der Vorwurf der Ge- fährdung des Lebens gemacht werde, zu Protokoll, es sei etwas sehr Ernstes, zum Glück sei nichts passiert (pag. 114 Z. 125 in den Akten PEN 17 446). Ebenfalls gab der Beschuldigte an zu wissen, dass beim Herausziehen oder Umdrehen des Zündschlüssels die Lenkung nicht mehr funktioniere. Er führte gar aus anzuneh- 50 men, dass es beim zweiten Bremsen nicht mehr pumpen würde, d.h. dass die Bremsfunktion schon eingeschränkt wäre (pag. 114 Z. 119 und Z. 122 f.; in den Ak- ten PEN 17 446). Daraus folgt, dass dem Beschuldigten die Konsequenzen des Herausziehens eines Schlüssels aus einem Zündschloss während einer Autofahrt bewusst waren. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Strafklägerin ist eben- falls erstellt, dass sie während dieses Vorfalls auf der Autobahn in Richtung H.________(Ortschaft) mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h das Fahrzeug lenk- te. 15.4.4 Beweisergebnis Der Beschuldigte versuchte in der Zeit von Juli/August 2019, auf der Autobahn J.________ auf der Strecke K.________(Ortschaft) - H.________(Ortschaft), als Beifahrer der Strafklägerin während der Fahrt auf der Autobahn bei einer Ge- schwindigkeit von ca. 120 km/h, den Schlüssel aus dem Zündschloss herauszuzie- hen. Durch sein Verhalten beabsichtigte der Beschuldigte, dass sich das Lenkrad blockiert und die Strafklägerin als Lenkerin die Herrschaft über das Fahrzeug ver- liert und so einen Unfall mit Schwerverletzten verursacht. Der Beschuldigte wusste, dass er dadurch eine unmittelbare Lebensgefahr herbeiführen konnte und er wollte dies auch. 15.5 Vorfall vom Dezember 2018 und Januar 2019 (Ziff. I.3. der Anklageschrift, Ziff. I.3. und Ziff. I.16. der Anklageergänzung) 15.5.1 Angeklagte Sachverhalte Dem Beschuldigten werden gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift vom 20. August 2020 (pag. 175 ff.), Ziff. I.3. und Ziff. I.16 der Anklageergänzung vom 13. Mai 2022 (pag. 312 ff.) folgende Sachverhalte zur Last gelegt: Der Beschuldigte soll in der Zeit zwischen Dezember 2018 und Januar 2019, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), in seiner Wohnung die Strafklägerin gepackt, auf den Boden geführt und sie gewürgt haben, so dass sie für zwei Se- kunden das Bewusstsein verlor, dann wieder zu sich gekommen und zunächst nicht gewusst haben soll, wo sie war und der Beschuldigte soll sie anschliessend geohrfeigt haben. Durch sein Verhalten soll der Beschuldigte beabsichtigt haben, bzw. zumindest in Kauf genommen haben, dass sich die Strafklägerin lebensge- fährlich verletzt und/oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit zuziehen könnte (Ziff. I.3. der Anklage- schrift; Versuchte schwere Körperverletzung, evtl. versuchte einfache Körperverlet- zung). In der Anklageergänzung wurde der Sachverhalt gemäss Ziff. I.3. der Anklage- schrift um Folgendes ergänzt: Evtl. soll der Beschuldigte durch sein Verhalten skrupellos und willentlich eine unmittelbare, konkrete Gefahr für das Leben der Strafklägerin geschaffen haben. Er soll gewusst haben, dass aufgrund seines Ver- haltens die nahe Möglichkeit bestanden haben soll, dass die Privatklägerin durch das Würgen lebensgefährliche Verletzungen erleiden würde. Der Beschuldigte soll trotz dieses Wissens gehandelt haben, weil ihm die Gefährdung gleichgültig gewe- sen sein soll. 51 Ferner wurde die Anklageschrift im Rahmen der Anklageergänzung um folgenden Sachverhalt ergänzt (Ziff. 16. der Anklageergänzung): Der Beschuldigte soll im Winter 2018, evtl. in der Zeit vom 22. November 2018, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), nachdem ihm die Strafklägerin gesagt haben soll, sie wolle die Beziehung mit ihm beenden, im Rahmen einer darauffolgenden verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zu einem unbestimmten Zeitpunkt sein Hemd ausge- zogen, die Privatklägerin auf das Bett geworfen, ihr gedroht haben sie und dann sich selbst umzubringen und ihr gleichzeitig ein zuvor behändigtes Messer an den Hals gehalten haben. Bei der Strafklägerin soll danach ein Strich am Hals sichtbar gewesen sein. Zudem soll sie unter anderem an der Halsvorderseite verteilt und an der linken Halsseite mehrere rötlich-violette Hauteinblutungen sowie eine kleine Hautabschürfung aufgewiesen haben. Der Beschuldigte soll an diesem Tag Alkohol und Marihuana konsumiert haben. Durch sein Verhalten soll der Beschuldigte skrupellos und willentlich eine unmittelbare, konkrete Gefahr für das Leben der Strafklägerin geschaffen haben. Er soll gewusst haben, dass er aufgrund des dy- namischen Geschehensablaufs mit einem erheblichen Verletzungsrisiko am Hals mit Todesfolge rechnen musste, namentlich auch wegen unvorhersehbaren, un- kontrollierbaren und willkürlichen Reaktionen des Opfers. Der Beschuldigte soll dies trotz dieses Wissens getan haben, weil ihm die Gefährdung gleichgültig gewe- sen sein soll. 15.5.2 Würdigungsvorbehalt Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behielt sich die Vorinstanz vor, den Sachverhalt gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift und der Anklageergänzung auch unter dem Tatbestand der Gefährdung des Lebens zu würdigen (pag. 341). Dieser Würdigungsvorbehalt hat auch Geltung für die Kammer (pag. 641). 15.5.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt wird vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten. 15.5.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Gemäss Beweiswürdigung der Vorinstanz habe es sich bei den angeklagten Sach- verhalten (Messer an den Hals halten und dem Würgen) um einen Vorfall gehan- delt, der sich am 22. November 2018 zugetragen habe. Hierbei habe der Beschul- digte die Strafklägerin zuerst gewürgt und ihr anschliessend ein Messer an den Hals gehalten. Zur Begründung führte sie aus, die Strafklägerin habe anlässlich der Hauptverhandlung schlüssig erklärt, dass es sich beim Sachverhalt mit dem Mes- ser an den Hals halten sowie dem Würgen um ein und denselben Vorfall gehandelt habe, während dies aus der Aktenlage zunächst nicht eindeutig hervorgegangen sei. Die Strafklägerin habe das Messer in ihrer Einvernahme vom 22. No- vember 2018 nicht erwähnt, da sie die Polizei gerufen habe, weil sie Angst um den Beschuldigten gehabt habe. Untermauert werde dies durch den Umstand, dass sie damals keinen Strafantrag gestellt habe. Während die sichtbaren Spuren an ihrem Hals verraten hätten, dass es zu einem würgeähnlichen Vorfall gekommen sei, ha- be die Verwendung des Messers keine deutlich sichtbaren Spuren hinterlassen. Es sei damit ein Leichtes gewesen, den Vorfall mit dem Messer gegenüber der Polizei zu verschweigen, was die Strafklägerin getan habe, um den Beschuldigten zu 52 schützen. Er habe damals genügend Probleme und sie ein schlechtes Gewissen gehabt (pag. 476 f., S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vor- instanz erachtete den in Ziff. I.3. der Anklageschrift und Ziff. I.3. sowie Ziff. I.16. der Anklageergänzung angeklagten Sachverhalt als erstellt (vgl. auch pag. 478, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 15.5.5 Konkrete Beweiswürdigung Das erste Mal Erwähnung fanden beide Vorwürfe im Arztbericht von Dr. med. X.________ vom 25. Juni 2019 bezüglich der ärztlichen Konsultation der Strafklä- gerin vom 7. Februar 2019 im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 6. Februar 2019 (pag. 57). Die Strafklägerin machte gegenüber ihrem Arzt die Angabe: «wur- de bereits vorgängig von ihm gewürgt und einmal mit Messer bedroht (Messer an Hals gehalten)». Von einem Würgevorfall sprach die Strafklägerin im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 7. Februar 2019 als Antwort auf die Frage, was sie dazu sage, dass ihr der Beschuldigte mehrmals gedroht habe, sie umzu- bringen: «Das war nicht das erste Mal. Er sagt das immer wieder. Als er mich da- mals im November 2018 gewürgt hatte, sagte er sogar, dass er mich foltern möch- te.» (pag. 62 Z. 120 ff.). Sodann wurde verbalisiert, dass die Strafklägerin am 22. November 2018 einvernommen worden sei, dass der Beschuldigte sie gewürgt ha- be und sie jedoch auf einen Strafantrag verzichtet und nichts gegen den Beschul- digten habe unternehmen wollen (pag. 62 Z. 123 ff.). Weiter bejahte die Strafkläge- rin die Frage, ob sie wieder ein Paar gewesen seien, nachdem der Beschuldigte sie bereits einmal verletzt habe, indem er sie geschlagen und gewürgt habe, als sie die Beziehung mit ihm habe beenden wollen. Sie hätten nach drei bis vier Tagen wie- der «Frieden gemacht» (pag. 62 Z. 134 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. April 2020 antwortete sie wiederum auf eine andere Frage (Wonach sie sich am 6. Februar 2019 mit dem Beschuldigten am Bahnhof H.________(Ortschaft) getroffen habe, weil sie die Beziehung mit ihm habe been- den wollen): «Das stimmt. Ich wollte die Beziehung immer wieder beenden. Es war jede Woche so. Weil vorher, zuhause, hat er mir ein Messer an den Hals gehalten. Die Polizei musste dann auch kommen. Einmal war auch eine Freundin von mir vor der Tür und hat alles mitbekommen.» (pag. 14 Z. 147 ff.). Gestützt auf diese Aus- sagen handelt es sich für die Kammer um zwei verschiedene Vorfälle: Die Strafklä- gerin hätte andernfalls bei der Schilderung des Vorfalls, bei dem ihre Freundin vor der Türe gewesen war, nicht das Wort «einmal» verwendet. Von der Begleitung durch eine Kollegin, die vor der Türe gewartet habe, berichtete die Strafklägerin im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 22. November 2018 (pag. 329 Z. 24 ff. und Z. 51 f.). Ebenfalls bezog sich die Strafklägerin nach Überzeugung der Kammer bei ihrer Aussage betreffend das Messer, welches ihr der Beschuldigte an den Hals gehalten haben soll, nicht auf den Vorfall vom 6. Februar 2019. Ein derart eindrück- liches Geschehen würde erwartungsgemäss bereits in der tatnächsten Einvernah- me vom 7. Februar 2019 Erwähnung finden. Zudem verneinte die Strafklägerin ex- plizit die Frage, ob sie wegen des an den Hals Halten des Messers eine Anzeige erstattet habe. Da habe sie die Polizei gerufen (pag. 14 Z. 154). Dafür, dass es sich beim Messer an den Hals Halten und dem Würgen um verschiedene Vorfälle ge- handelt hatte, sprechen sodann – sowohl hinsichtlich des Rahmen- als auch des 53 Kerngeschehens – die weiteren Aussagen der Strafklägerin zu den konkreten Vor- kommnissen. Die Aussagen der Strafklägerin zum Vorfall mit dem Messer, welches ihr der Be- schuldigte an den Hals gehalten haben soll, sind detailliert und wirken lebensnah. Auf Frage der Staatsanwaltschaft, wann der Vorfall mit dem Messer an den Hals halten ungefähr gewesen sei, sagte die Strafklägerin, es sei im Winter 2018 gewe- sen. Er habe ihr damals auch gesagt, dass er sich umbringen werde. Dann sei sie gegangen. Sie sei damals in der Schule gewesen und habe mit ihm Schluss ma- chen wollen. Eine Freundin von ihr habe gleich in der Nähe gewohnt, darum seien sie zusammen hingegangen. Er habe sie dann aufs Bett geworfen und ihr das Messer an den Hals gehalten. Sein Oberkörper sei nackt gewesen. Sie habe einen Strich vom Messer am Hals gehabt. Die gerufene Polizei habe sie gefragt, was sie mit ihm wolle. An dem Tag habe er getrunken und gekifft. Die Polizei habe ihn dann mitgenommen, sie wisse aber nicht mehr, ob er dann am gleichen Abend noch wieder freigekommen sei. Auf dem Bett habe er ihr auch gesagt, dass er zuerst sie umbringen werde und dann sich selbst, dann sei alles vorbei (pag. 14 Z. 157 ff.). Zu bemerken ist ferner, dass die Strafklägerin ihre ersten Aussagen bezüglich des Einsatzes des Messers nicht mit dem Würgevorfall im November 2018 in Zusam- menhang brachte, der sicherlich auch belastend gewesen und insofern im Ge- dächtnis geblieben sein dürfte. So gab sie als Tatzeitpunkt «Winter 2018» an. Zum Vorfall vom 22. November 2018 machte die Strafklägerin in der Einvernahme gleichentags detaillierte Angaben. Sie führte aus, wie sie nach der Schule mit ihrer Schulkollegin zum Beschuldigten gegangen sei und ihm gesagt habe, dass sie Schluss mache und sie keine Zukunft zusammen haben würden. Der Beschuldigte habe geweint, ihre Kollegin aus dem Türrahmen geschubst und die Türe abge- schlossen. Er sei zunehmend aufbrausender geworden, habe in der Küche ein Messer behändigt und sich dieses selbst an den Hals gehalten und sie angeschri- en, ob er sich umbringen solle, damit sie ihm glaube. Nachdem sie ihn habe beru- higen können, habe er sein Hemd ausgezogen und sich selbst und auch die Straf- klägerin geschlagen. Sie schilderte weiter, wie sie sich auf das Bett gesetzt und der Beschuldigte sie bedrängt habe, indem er ihr ständig mit der rechten Hand am Hals «zugedrückt» habe. Er habe sie aufs Bett gedrückt und mit seiner Hand fester zu- gedrückt und gesagt «Zerst wirdi di hüt umbringe und denn mi» (pag. 329 Z. 21 ff.). Die Aussagen der Strafklägerin wirken selbsterlebt und enthalten Nebensächlich- keiten (vgl. bspw. pag. 329 Z. 21 ff.). Im rechtsmedizinischen Gutachten vom 18. Dezember 2018 zur körperlichen Untersuchung der Strafklägerin, die am 22. No- vember 2018 stattfand, wurden die damaligen mündlichen Angaben der Strafkläge- rin wiedergegeben (Sie habe davon gesprochen, dass der Beschuldigte sie mit ei- ner Hand von vorne am Hals gepackt und ins Bett gedrückt habe. Ebenfalls habe er sie an den Haaren gepackt [pag. 324]), und diese stimmen mit ihrer ebenfalls am 22. November 2018 stattfindenden Einvernahme vor der Polizei überein (pag. 329 Z. 43 ff. und Z. 50 f.). Zudem wurden die Aussagen der Strafklägerin wie bereits dargelegt durch die Schlussfolgerungen des Gutachtens objektiviert (vgl. E. 15.1.1 hiervor). Die subjektive Angabe gegenüber der Ärztin des IRM betreffend «ameise- len» am Hals (vgl. pag. 326) machte sie auch vor der Polizei (pag. 330 Z. 64 f.). In 54 Übereinstimmung mit der allgemeinen Aussagenanalyse sind folglich auch die Aussagen zu diesem Vorfall als glaubhaft zu werten. Einen anderen Würgevorfall schilderte die Strafklägerin anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 29. April 2020. Auf Vorhalt ihrer Aussage, wo- nach sie der Beschuldigte bei jeder Auseinandersetzung angegriffen habe, sie schlage, sie an den Haaren reisse und ihr gegen den Hals gehe und auf Frage, was sie dazu sage, gab sie an: «Einmal war ich bei ihm zuhause. Er hat mir immer gesagt, ich solle auch kiffen. Ich bin sonst auch ziemlich zurückhaltend und rede nicht so oft. Wir haben dann zusammen gekifft, ich wollte dann nach Hause, er hat mich gepackt und am Boden gegen den Hals gegriffen. Ich war dann wirklich auch für zwei Sekunden weg und bin dann wieder zu mir gekommen. Ich wusste zuerst nicht wo ich bin. Er hat mich dann auch ‹gchläpft›. Er ist mir mehrere Male an den Hals gegangen. Aber normalerweise nicht so schlimm wie da.» (pag. 21 Z. 415 ff.). Dies sei so im Dezember 2018, anfangs Januar 2019 bei ihm Zuhause gleich bei der Eingangstüre gewesen (pag. 21 Z. 423 und Z. 426). Vor der Vorinstanz und auch oberinstanzlich gab die Strafklägerin an, sie sei nicht bewusstlos gewesen. Ihr sei zwar schwarz vor Augen geworden, jedoch habe sie immer gewusst, was um sie herum passiert sei. Sie habe nicht mehr gewusst, wo sie sei, wie sie heisse, dies für ein paar Sekunden. Aber sie sei bei Bewusstsein gewesen (pag. 351 Z. 47 ff.; pag. 651 Z. 25 ff.). Sie habe immer noch gehört, was um sie herum passiert sei, alle Geräusche oder als der Beschuldigte losgelassen habe. Sie sei nicht minuten- lang dagelegen (pag. 651 Z. 41 ff.). Es gilt zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine laienhafte Wiedergabe handelt. Entgegen der eigenen Definition der Straf- klägerin impliziert die Umschreibung eines «Wegseins» und wieder zu sich Kom- mens eine Bewusstlosigkeit. Auch oberinstanzlich schilderte sie eindrücklich, dass ihr während ein paar Sekunden schwarz vor Augen geworden war. Der Beschuldig- te musste ihr sogar einen «Chlapf» geben, damit sie wieder zu sich kam. Ihre Ein- wände gegen den Zustand der Bewusstlosigkeit verdeutlichen auch bei diesen Aussagen ihre Bemühung, den Beschuldigten nicht übermässig belasten zu wollen und sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Strafklägerin schilderte oberinstanzlich, dass sie anschliessend Schmerzen am Hals und am Kehlkopf so- wie Schluckbeschwerden hatte (pag. 656 Z. 3 f. und Z. 6). Sie sei für zwei, drei Se- kunden weg gewesen, sie habe nachher nicht recht gewusst, wo sie sei und sie habe keine Luft mehr bekommen (pag. 651 Z. 26 f. und Z. 37 f.), was sie innerhalb derselbigen Einvernahme bestätigte (pag. 654 Z. 30 ff.). Ihre Aussagen sind inso- fern konstant. Zudem gab sie in der Berufungsverhandlung lebensnah an, sie habe wie ein Ameisenkribbeln gehabt (pag. 651 Z. 25). Zu den Beweggründen des Be- schuldigten machte sie keine Angaben. Gemäss ihren Aussagen wollte sie – nach- dem sie mit dem Beschuldigten zusammen kiffen musste – die Wohnung verlassen und wurde vom Beschuldigten bei der Eingangstüre ohne ersichtlichen Grund an- gegriffen und gewürgt. Auf Frage der Vorinstanz, ob es sich bei dem Vorfall gemäss Ziff. I.3. der Anklage- schrift allenfalls um den Vorfall vom 22. November 2018 handle oder ob es um ei- nen anderen Vorfall gehe, sagte die Strafklägerin, es handle sich um denselben Vorfall (pag. 343 Z. 34). Der Beschuldigte habe das Messer an diesem Tag auch gegen sie eingesetzt (pag. 344 Z. 2). Die Strafklägerin schilderte erneut, dass sie 55 auf dem Bett gelegen sei und der Beschuldigte auf sie draufgekniet und ihr das Messer an den Hals gehalten habe. Er habe aber nicht gedrückt und auch nicht geschnitten. Sie habe davon aber trotzdem eine feine Spur gehabt (pag. 344 Z. 5 ff.). Weiter bejahte sie die Frage, ob es somit auch dieser Vorfall sei, wonach er im Winter 2018 das Messer an ihren Hals gehalten haben solle und gab an, das be- treffe alles denselben Vorfall (pag. 344 Z. 11). Das Würgen sei zuerst gewesen, danach sei der Beschuldigte in die Küche gerannt, habe das Messer geholt und ihr an den Hals gehalten (pag. 344 Z. 45 f.). Oberinstanzlich bestätigte die Strafkläge- rin, dass sie einen kleinen Strich gehabt habe, es sei aber nicht durchgeschnitten gewesen (pag. 655 Z. 9 f.). Auf Frage, weshalb sie im Zusammenhang mit dem Vorfall gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift das Messer nicht erwähnt habe, erklärte die Strafklägerin, dass es bei der Polizei untergegangen sei. Sie hätten mehr über das Würgen gesprochen. Sie habe das Messer bei der Polizei nicht erwähnt, weil sie den Beschuldigten geliebt habe und sie ihm nicht noch weitere Probleme habe machen wollen (pag. 354 Z. 27 ff.). In ihrer oberinstanzlichen Einvernahme gab sie an, dass sie wahrscheinlich vergessen habe, es zu erwähnen, da viel passiert sei. Oder sie habe es nicht als so schlimm angesehen, dass sie es erwähnen müsse (pag. 651 Z. 20 f.; pag. 655 Z. 8). Der Umstand, dass sie hierfür unterschiedliche Gründe angab, lässt entgegen der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 666) nicht an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zweifeln. Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz vermochte die Strafklägerin mit ih- ren Aussagen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung scheinbare Widersprüche nicht auszuräumen. Dass es sich sowohl bei Vorfällen mit dem Würgen als auch beim Vorfall mit dem Messer an den Hals halten um verschiedene Vorfälle zu un- terschiedlichen Zeiten gehandelt hatte, ging aus der Aktenlage hervor (vgl. dazu hiervor). Die Strafklägerin brachte diese Vorfälle nicht von sich aus in einen Zu- sammenhang, sondern erst auf entsprechende Frage der erstinstanzlichen Ge- richtspräsidentin. Sie erwähnte nach dem Vorfall vom 22. November 2018 weder gegenüber der Polizei noch dem KTD und dem IRM einen Messereinsatz; das IRM konnte keine feine Spur am Hals der Strafklägerin feststellen; eine solche lässt sich auch nicht mit stumpfer Gewalteinwirkung in Einklang bringen. Zudem waren die Schilderungen des Rahmen- und des Kerngeschehens der beiden Vorfälle mit dem Würgen nicht identisch. Nach dem Gesagten stimmen die Aussagen der Strafklä- gerin vor der Vorinstanz mit ihren früheren, glaubhaften Aussagen nicht überein. Diese Ungereimtheiten lassen sich jedoch einerseits durch den Zeitablauf (seit dem Vorfall vom November 2018 waren fast vier Jahre vergangen) und andererseits mit der Vielzahl an Gewaltvorfällen erklären. Es ist nicht weiter verwunderlich, dass die Strafklägerin nach so vielen Jahren die verschiedenen Vorfälle – die sich teilweise auf ähnliche Art und Weise abspielten – als einen Vorfall interpretierte. Dafür spricht auch ihre Aussage an der Berufungsverhandlung auf Frage, ob das Würgen gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift und das Messer an den Hals halten gemäss Ziff. I.16. der Anklageergänzung am gleichen Tag gewesen seien. Sie gab an, dass sie sich nicht genau erinnern könne. Sie wisse nur, dass sie an diesem Tag (ge- meint sei der Vorfall mit dem Messer) die Polizei habe kommen lassen, da der Be- schuldigte gesagt habe, er wolle sich auch das Leben nehmen und sie hätten ihn dann anscheinend mitgenommen (pag. 651 Z. 1 ff. und Z. 6). Auf die Ungereimthei- 56 ten angesprochen antwortete die Strafklägerin, es sei gut möglich, aber sie müsste sich fast nochmals alles überlegen. Es sei einfach lange her (pag. 651 Z. 10 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten monierte oberinstanzlich, der Audioaufnahme der erstinstanzlichen Einvernahme könne entnommen werden, dass die Strafklägerin ebenfalls angegeben habe, dass sie aufgestanden sei, als der Beschuldigte in die Küche gerannt sei und sie sei dann schauen gegangen (vgl. pag. 666). Protokolliert worden sei, dass sie auf Frage, ob er das Messer zuerst gegen sich gerichtet habe, angegeben habe, dass es gewesen sei, nachdem sie aufgestanden sei. Er habe sich irgendwann beruhigt, sei in die Küche gerannt und habe gesagt, dass er sich umbringen werde (pag. 345 Z. 2 ff.). Obwohl das zutrifft, vermag dies an der Schlussfolgerung nichts zu ändern. Dass die Strafklägerin den Ablauf nicht logisch schildern konnte, erstaunt angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht. Es ist auf die Erstaussagen der Strafklägerin abzustellen. Die Tatsache, dass die Straf- klägerin diese Vorfälle vermischte und angab, es habe sich um einen einzigen Vor- fall gehandelt, spricht wiederum für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Bei einer Falschbelastung wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Anzahl an Vorwürfen erhöht, und nicht reduziert. In Ziff. I.16. der Anklageergänzung wird der Sachverhalt wie von der Strafklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. April 2020 geschil- dert wiedergegeben (Strafklägerin will Beziehung beenden, verbale und tätliche Auseinandersetzung, Beschuldigter zieht sein Hemd aus, wirft die Strafklägerin aufs Bett und droht ihr sie und sich selbst umzubringen, hält ihr ein Messer an den Hals, Strich am Hals sichtbar, der Beschuldigte habe an diesem Tag Alkohol und Marihuana konsumiert). Für die Tatfolgen zitiert die Anklageergänzung u.a. die vom IRM im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 22. November 2018 festgestellten Verletzungen (mehrere rötlich-violette Hauteinblutungen an der Halsvorderseite und linken Halsseite sowie eine kleine Hautabschürfung). Ein Würgen der Strafklä- gerin ist nicht angeklagt. Aus den tatnächsten Aussagen der Strafklägerin folgt, dass es sich beim Vorfall vom 22. November 2018, bei dem die Strafklägerin glaubhaft ein Würgen durch den Beschuldigten schilderte, und beim Vorfall mit dem Messer an den Hals halten im Winter 2018 – entgegen dem Beweisergebnis der Vorinstanz – um zwei verschiedene Vorfälle gehandelt hatte. Obwohl nachvollzieh- bar ist, dass die Strafklägerin den Beschuldigten in ihrer Einvernahme vom 22. November 2018 nicht belasten wollte, so wäre spätestens auf Frage des Poli- zisten, ob sie dem Protokoll noch etwas anzufügen habe (pag. 330 Z. 86 f.), zu er- warten gewesen, dass sie einen Messereinsatz gegen sie selbst erwähnen würde. Dies tat sie jedoch nicht. Ebenso wenig erwähnte sie dies gegenüber der untersu- chenden Ärztin im Rahmen ihrer Untersuchung durch das IRM. Auch dem gestützt auf diesen Vorfall erstellten Rapport des KTD vom 12. Dezember 2018 ist nichts dergleichen zu entnehmen; gemäss den erhaltenen Informationen sei die Strafklä- gerin vom Beschuldigten unter anderem gewürgt und bedroht worden (pag. 316). Überdies konnte das IRM am Hals der Strafklägerin keinen Strich feststellen. Ge- stützt auf die glaubhaften Erstaussagen der Strafklägerin und vor dem Hintergrund der konfliktbehafteten Beziehung gibt es für die Kammer keine Zweifel, dass es ei- nen Vorfall gegeben hat, bei dem der Beschuldigte der Strafklägerin ein Messer an den Hals gehalten hat und sie dies gegenüber der Polizei verschwieg, um den Be- 57 schuldigten nicht zu belasten. Es ist jedoch nicht erwiesen, dass sich dieser Mes- sereinsatz während des Würgevorfalls vom 22. November 2018 zugetragen hat. Nach dem Gesagten ist der Vorwurf gemäss Ziff. I.16. der Anklageergänzung, wo- nach der Beschuldigte der Strafklägerin im Winter 2018 evtl. in der Zeit vom 22. November 2018 ein Messer an den Hals gehalten haben soll, welches einen Strich am Hals, Hauteinblutungen und Hautabschürfungen hinterlassen habe, nicht mit dem zu prüfenden Sachverhalt, der tatnächsten Einvernahme und der objekti- ven Beweismittel in Einklang zu bringen. Der angeklagte Sachverhalt ist nicht er- stellbar, weshalb der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen ist. Der Vorwurf gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift und Ziff. I.3. der Anklageergänzung stützt sich auf die glaubhaften Erstaussagen der Strafklägerin und ist somit erstellt. Bezüglich der Dauer der Bewusstlosigkeit ist auf die Erstaussage der Strafklägerin abzustellen, wonach sie für zwei Sekunden «weg» gewesen ist. 15.5.6 Beweisergebnis In der Zeit von Dezember 2018/Januar 2019 packte der Beschuldigte die Strafklä- gerin in seiner Wohnung, führte sie auf den Boden und würgte sie, so dass sie für zwei Sekunden das Bewusstsein verlor, dann wieder zu sich kam und zunächst nicht wusste, wo sie war. Der Beschuldigte ohrfeigte sie zwecks Wiedererlangung des Bewusstseins. Die Strafklägerin litt anschliessend Schmerzen am Hals und am Kehlkopf sowie Schluckbeschwerden. Durch sein Verhalten schuf der Beschuldigte skrupellos und willentlich eine unmittelbare, konkrete Gefahr für das Leben der Strafklägerin. Er wusste, dass aufgrund seines Verhaltens die nahe Möglichkeit be- stand, dass die Strafklägerin durch das Würgen lebensgefährliche Verletzungen er- leiden würde. Der Beschuldigte handelte trotz dieses Wissens, weil ihm die Ge- fährdung gleichgültig war. Von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen im Win- ter 2018, evtl. in der Zeit vom 22. November 2018, in F.________(Ortschaft) zum Nachteil der Strafklägerin ist der Beschuldigte demgegenüber freizusprechen. 15.6 Vorfälle vom Juni/Juli 2019 und im Sommer 2019 (Ziff. I.5.1. und I.5.2. der Ankla- geschrift) 15.6.1 Angeklagte Sachverhalte Dem Beschuldigten werden gemäss Ziff. I.5.1. und I.5.2. der Anklageschrift vom 20. August 2020 (pag. 175 ff.) mehrfache Tätlichkeiten vorgeworfen, indem er in der Zeit von Juni/Juli 2019, in H.________(Ortschaft), am L.________(See), die Strafklägerin ins Gesicht gebissen haben soll (Ziff. I.5.1. der Anklageschrift). Zu- dem soll er im Sommer 2019, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), in seiner Wohnung und anderswo, die Strafklägerin wiederholt geohrfeigt, gestossen, an den Armen gepackt, gewürgt und an den Haaren gezogen haben (Ziff. I.5.2. der Anklageschrift). 15.6.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestritt, die Strafklägerin gebissen zu haben. Ebenfalls stellte er die vorgeworfenen Tätlichkeiten in Abrede (pag. 34 Z. 368 und Z. 381). 58 15.6.3 Konkrete Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz vollumfänglich an und die angeklagten Sachverhalte werden – mit Ausnahme des Würgens – als er- stellt erachtet. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 482 f., S. 58 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend sei das Folgende erwähnt: Die Strafklägerin hat auch hinsichtlich dieser Kerngeschehen glaubhafte Aussagen gemacht. Angesichts des konfliktbeladenen Beziehungsgefüges ist nicht weiter er- staunlich, dass die Strafklägerin die Vorfälle nicht sogleich und in ihrer Gesamtheit zur Anzeige brachte. Gestützt auf die Aussagen der Strafklägerin gelangt die Kammer in Abweichung zur Anklageschrift zum Schluss, dass der Beschuldigte sie im Rahmen dieser tätlichen Angriffe nicht würgte, sondern am Hals packte. Bereits vor der Polizei gab sie an, dass ihr der Beschuldigte gegen den Hals gehe (pag. 86 Z. 25), was sie vor der Vorinstanz bestätigte. Manchmal mit einer Hand, manchmal mit zwei Händen, jedoch nicht immer so fest, dass sie keine Luft mehr bekommen hätte. Er habe sie jeweils am Hals gepackt, gedrückt und wieder losgelassen (pag. 351 Z. 41 ff.). Auch bei diesem Vorwurf wäre es der Strafklägerin ein Leichtes ge- wesen, den Beschuldigten mit dem Vorwurf des Würgens noch schwerer zu belas- ten. Hiervon sah sie jedoch ab, was wiederum für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen spricht. Anders als die Vorinstanz ausführt (pag. 483, S. 59 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung), musste die Strafklägerin ihre diesbezüglichen Aussagen nicht etwa relativieren. Vielmehr grenzte sie diese Vorfälle, bei denen sie der Be- schuldigte am Hals gepackt hatte, von den Würgevorfällen ab (Das Würgen im Sommer 2019 sei weniger schlimm gewesen als das Würgen am 22. November 2018. Im Sommer 2019 habe er sie einfach am Hals gepackt und dann wieder los- gelassen. [pag. 352 Z. 4 ff.]). Die Aussagen der Strafklägerin zeugen wiederum von Selbsterlebtem (Sie habe Schmerzen an der Kopfhaut gehabt, wenn sie geschlafen habe, weil er sie an den Haaren gerissen habe [pag. 351 Z. 35 ff.]). Bezeichnend sind auch ihre Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Septem- ber 2019: Sie habe schon im Februar Anzeige erstatten wollen, damals sei es ein- fach wegen Körperverletzung gewesen. Jetzt sei es aber so, dass sie wirklich Angst habe (pag. 85 Z. 21 ff.). Auf Frage, wann sie der Beschuldigte geschlagen habe, schilderte sie u.a. auch, dass ihr der Beschuldigte ins Gesicht gebissen ha- be. Eigentlich habe sie ihn schon an diesem Tag anzeigen wollen, aber sie habe ihm auch damals wieder geglaubt, dass er sich bessern werde (pag. 86 Z. 42 f.). Beim Biss ins Gesicht handelt sich um ein sehr spezielles Detail, was so nicht zu erfinden ist. Den Vorfall mit dem ins Gesicht beissen vermochte die Strafklägerin zeitlich und örtlich einzuordnen (vgl. pag. 20 Z. 372 ff.). Ebenfalls präzisierte sie ih- re Aussage vor der Vorinstanz weiter, wonach er sie in die Wange gebissen habe (pag. 350 Z. 31) und es keine Fleischwunde gewesen, sondern der Abdruck ca. ei- ne Woche lang sichtbar gewesen sei (pag. 350 Z. 33 f. und Z. 39). Entgegen der Vorinstanz (pag. 482, S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) relativierte die Strafklägerin ihre vorherige Aussage insofern nicht, sondern gab lediglich das zu Protokoll, was sich zugetragen hatte. Die Kammer geht mit der Vorinstanz jedoch einig, dass es sich gestützt auf die Aussagen der Strafklägerin um ein Klemmen 59 und nicht ein Beissen in die Wange gehandelt hatte (vgl. die Aussagen der Straf- klägerin [pag. 350 Z. 39 ff. und Z. 42 f.]). Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten – wie bereits wiederholt dar- gelegt – nicht glaubhaft. Auch bezüglich dieser Vorwürfe beschränkte sich der Be- schuldigte darauf, sie abzustreiten (vgl. bspw. pag. 34 Z. 368), in Gegenangriffe überzugehen (vgl. bspw. pag. 34 Z. 369 ff.) und eine Dritttäterhypothese vorzubrin- gen (pag. 34 Z. 382 ff.). Ebenfalls ist nicht erstellt, dass die Gewalt von der Straf- klägerin ausging oder die Tätlichkeiten auf Gegenseitigkeit beruhten. Vielmehr sind diese Vorbringen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu qualifizieren und es ist nicht auf seine Aussagen abzustellen. 15.6.4 Beweisergebnis Der Beschuldigte klemmte die Strafklägerin in der Zeit von Juni/Juli 2019 in H.________(Ortschaft) am L.________(See) ins Gesicht. Im Sommer 2019 hat der Beschuldigte die Strafklägerin in seiner Wohnung und anderswo wiederholt geohr- feigt, gestossen, an den Armen gepackt, am Hals gepackt und an den Haaren ge- zogen. Der Beschuldigte wusste, dass seine Handlungen das Unwohlsein der Strafklägerin herbeiführen würden und wollte dies auch. 15.7 Vorfall im Sommer 2019 (Ziff. I.6.2. der Anklageschrift) 15.7.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.6.2. der Anklageschrift vom 20. August 2020 (pag. 175 ff.) folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Der Beschuldigte soll im Sommer 2019, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), in seiner Wohnung und anderswo, der Strafklägerin wieder- holt mit den folgenden Worten gedroht haben: «Du wirst schon sehen was passie- ren wird», «Du weisst ja was das letzte Mal passiert ist» und «Mach nicht, dass ich es auf meine Art regeln muss». Die Strafklägerin soll die Drohungen ernst genom- men und Angst gehabt haben (Ziff. I.6.2. der Anklageschrift). 15.7.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf vollumfänglich. 15.7.3 Konkrete Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz grundsätzlich an und es wird insofern auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 486, S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisie- rend ist zu erwähnen was folgt: Es kann vorab auf das allgemeine Beweisergebnis verwiesen werden (vgl. E. 15.2.1 hiervor). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Strafklägerin ist erstellt, dass die Beziehung geprägt war von Gewalt, welche durch den Beschuldigten aus- ging. Dass er der Strafklägerin gedroht hat, gab er selbst zu, jedoch mit der Schutzbehauptung, sie habe ihm auch gedroht und es sei nicht ernst gemeint ge- wesen. Ebenfalls sagte er wenig überzeugend aus, er habe mit den Äusserungen gar nichts gemeint und es sei nichts passiert (pag. 91 Z. 88 und Z. 92). Die Straf- klägerin gab die «Drohungen» auf Frage, was alles geschehen sei, dass es nun zur 60 Anzeige gekommen sei, von sich aus und wortwörtlich wieder (pag. 86 Z. 29 ff.) und konnte diese konstant angeben (pag. 352 Z. 8 ff). Angesichts des Verlaufs der Beziehung vor Sommer 2019 ist der Ausspruch «Du wirst schon sehen, was pas- sieren wird», sehr lebensnah. Auch vorliegend wäre es für die Strafklägerin ein Leichtes gewesen, viel gravierendere Vorwürfe vorzubringen. Dieser Umstand spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Dass diese «Drohungen», verbunden mit der gesamten Vorgeschichte und der Gewalt innerhalb der Bezie- hung, bei der Strafklägerin Angst auslösten, ist mehr als nachvollziehbar. Sie gab an, sie habe wirklich Angst. Er drohe ihr und sie habe Angst, dass er ihr irgendwo auflauere oder in ihr Auto steige (pag. 85 Z. 22 f.). Im Anzeigerapport vom 10. März 2020 ist vermerkt, dass sie sich nicht mehr alleine vor die Türe traue (pag. 81). Vor der Vorinstanz relativierte die Strafklägerin diese Erstaussage und gab auf Frage, was diese Drohungen bei ihr bewirkt hätten, an, Angst in dem Sinne habe sie nicht gehabt. Allerdings sagte sie auch, sie habe die Drohungen ernst genommen (pag. 352 Z. 14). Oberinstanzlich konnte die Strafklägerin nachvollziehbar darlegen, dass sie es am Anfang nicht ernst genommen bzw. keine Angst gehabt und gedacht ha- be, dass er das einfach so sage. Aber als er es durchgesetzt und sie geschlagen habe, habe sie bemerkt, dass er es mit diesen Drohungen ernst meine. Da habe sie dann Angst gehabt (pag. 652 Z. 4 ff. und Z. 12). Dafür, dass die Strafklägerin durch die Äusserungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde, spricht nicht zuletzt, dass sie sich anschliessend an die Polizei wandte und Anzeige gegen den Beschuldigten erstattete. Die Aussagen des Beschuldigten sind wiederum geprägt von Gegenangriffen (vgl. bspw. pag. 35 Z. 416 f.; pag. 91 Z. 93), Rechtfertigungen und Verharmlosungen (vgl. bspw. pag. 35 Z. 415 ff.) und damit nicht glaubhaft. Entgegen dem Beweisergebnis der Vorinstanz (pag. 486, S. 62 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung) handelte es sich bei diesen Äusserungen des Beschuldig- ten nicht um Todesdrohungen; er rief mit diesen Aussagen vielmehr sein bisheriges Beziehungsverhalten in Erinnerung und stellte deren Wiederholung in Aussicht. Dies gab die Strafklägerin auf entsprechende Frage an der Berufungsverhandlung so zu Protokoll (Sie habe darunter verstanden, dass er sie wieder schlagen oder bedrohen, beschimpfen wolle. Oder wieder einsperren, dass sie nicht nach Hause könne [pag. 654 Z. 40]). Entsprechend dem Beweisergebnis hatten sich zu diesem Zeitpunkt eine Vielzahl der dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalten be- reits zugetragen, so u.a. auch der Würgevorfall im Dezember 2018/Januar 2019. Obwohl der Beschuldigte der Strafklägerin nicht unbedingt ihren Tod in Aussicht stellte, waren diese Äusserungen doch mehr als geeignet, um sie um ihre physi- sche und psychische Unversehrtheit fürchten zu lassen. Der Einwand des Be- schuldigten, er habe damit gemeint, er werde wieder zur Polizei gehen und es sei nicht ernst gemeint gewesen, ist demgegenüber eine Schutzbehauptung. Der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt. 15.7.4 Beweisergebnis Der Beschuldigte drohte der Strafklägerin im Sommer 2019 in seiner Wohnung und anderswo, wiederholt mit den folgenden Worten: «Du wirst schon sehen was pas- 61 sieren wird», «Du weisst ja was das letzte Mal passiert ist» und «Mach nicht, dass ich es auf meine Art regeln muss». Die Strafklägerin nahm die Drohungen ernst und hatte Angst. Dies wusste der Beschuldigte und er wollte die Strafklägerin in Angst und Schrecken versetzen. 15.8 Vorfall im Winter 2018/2019 (Ziff. I.7.1. der Anklageschrift) 15.8.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.7.1. der Anklageschrift vom 20. August 2020 (pag. 175 ff.) folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich im Winter 2018/2019, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), in seiner Wohnung, evtl. anderswo, der Nötigung schuldig gemacht zu haben, indem er der Strafklägerin gedroht haben soll, Videos, welche die beiden beim Geschlechtsverkehr zeigen, ihren Eltern zu zeigen oder anderweitig in Umlauf zu bringen, falls sie ihn verlassen sollte. 15.8.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte stellte die Existenz der intimen Videos, die ihn beim Sex mit der Strafklägerin zeigten, nicht in Abrede. Ebenfalls als erstellt zu gelten hat, dass die Videos gelöscht wurden und nicht mehr existieren. Darüber hinaus ist der ange- klagte Sachverhalt bestritten (pag. 36 Z. 434 ff.). 15.8.3 Konkrete Beweiswürdigung Die Kammer kann sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz wiederum anschlies- sen und der angeklagte Sachverhalt wird als erstellt erachtet. Auf die entsprechen- den Ausführungen wird verwiesen (pag. 462 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Wie bereits in der allgemeinen Aussagewürdigung (vgl. E. 15.2 hiervor) ausgeführt, ist auch beim vorliegenden Vorwurf ein modus operandi des Beschuldigten erkennbar. Bereits seiner Exfreundin hatte er damit gedroht, ihre Nacktfotos zu veröffentlichen bzw. zu verbreiten, wenn sie gegenüber seiner Freundin etwas über die ehemalige, intime Beziehung zu ihm verlauten liesse. Nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach die Straf- klägerin von dieser rechtskräftigen Verurteilung gewusst und diesen Vorwurf ledig- lich wiederholt habe. In diesem Fall wäre eine identische Wiedergabe zu erwarten gewesen. In casu drohte der Beschuldigte der Strafklägerin jedoch nicht nur mit dem in Umlauf bringen der Aufnahmen, sondern zusätzlich damit, ihren Eltern die intimen Videos zukommen zu lassen, sollte sie ihn verlassen. Die Strafklägerin bestätigte, dass dies das Schlimmste für sie wäre (pag. 345 Z. 25). Dafür, dass die Strafklägerin wie sie selbst sagte Angst vor der Weiterverbreitung der Videos ge- habt hatte (pag. 345 Z. 20 f.), spricht ferner, dass sie nach der Verhaftung des Be- schuldigten einige Videos löschte und sein Mobiltelefon zurücksetzte (pag. 86 Z. 73; pag. 87 Z. 75 f.). Hätte sie diesen Vorfall erfunden, wäre dies kaum nötig gewe- sen. Zudem erwähnte sie diesen Vorwurf eher beiläufig im Rahmen der polizeili- chen Einvernahme vom 6. September 2019 («Er sagte auch einmal, als ich ihm gesagt habe, dass ich einen neuen Freund möchte. Wir werden ja sehen, ob dich dein neuer Freund immer noch ernst nehmen wird, wenn er die Videos sieht.» [pag. 86 Z. 34 ff.]). Erst auf Frage, was das für Videos seien, gab sie zu Protokoll, dass 62 es Videos seien, die sie beim Sex mit dem Beschuldigten zeigen würden (pag. 86 Z. 70). Wären die Videos – wie der Beschuldigte geltend macht – auf Initiative der Strafklägerin entstanden, hätte sie die Videos entweder gar nicht erwähnt oder aber in der ersten Aussage hierzu von Sex-Videos gesprochen. Denn die Strafklä- gerin konnte nicht wissen, dass der einvernehmende Polizist diesbezüglich nach- fragen würde. Die Kammer erachtet ihre Aussage, dass die Videos ohne ihr Ein- verständnis gemacht worden seien und sie dies dem Beschuldigten gesagt habe, ebenfalls als glaubhaft (pag. 87 Z. 79 f.). Dass sie diese Videos noch immer belas- ten, wie sie vor der Vorinstanz angab (pag. 345 Z. 22), ist nachvollziehbar. Mit Blick auf den Tatzeitpunkt ist ferner vorstellbar, dass die Strafklägerin den Beschuldigten nach den Geschehnissen vom 22. November 2018 verlassen wollte und ihm die Trennung in Aussicht stelle. Ebenfalls ins Bild passt, dass der Beschuldigte diese beabsichtigte Trennung nicht akzeptierte und sich zwecks deren Verhinderung ent- sprechend dem angeklagten Sachverhalt verhielt. Der Beschuldigte selbst ging auch bei diesem Vorwurf in Gegenangriffe über (vgl. bspw. pag. 91 Z. 100 ff.) und schob die Verantwortung wiederum der Strafklägerin zu (vgl. pag. 35 Z. 427 ff.; pag. 36 Z. 449 ff.; pag. 91 Z. 97 ff.; pag. 92 Z. 106). Auf seine unglaubhaften Aussagen wird nicht abgestellt. 15.8.4 Beweisergebnis Der Beschuldigte drohte der Strafklägerin im Winter 2018/2019 in seiner Wohnung, evtl. anderswo, damit, Videos, welche die beiden beim Geschlechtsverkehr zeigen, ihren Eltern zu zeigen oder anderweitig in Umlauf zu bringen, falls sie ihn verlassen sollte. Dadurch beabsichtigte der Beschuldigte, die Trennung zu verhindern; er wusste um die Einwirkung auf die Willensbildung sowie Willensbetätigung der Strafklägerin und wollte dies auch. 15.9 Vorfall in der Zeit von Juni/Juli 2019 (Ziff. I.9. der Anklageschrift) 15.9.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.9. der Anklageschrift vom 20. August 2020 (pag. 175 ff.) folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Dem Beschuldigten wird Sachbeschädigung vorgeworfen, indem er in der Zeit von Juni/Juli 2019, in H.________(Ortschaft), am L.________(See), das Mobiltelefon der Strafklägerin gegen sie geworfen haben soll, wobei das Mobiltelefon zu Boden gefallen und kaputtgegangen sein soll (Ziff. I.9. der Anklageschrift). 63 15.9.2 Konkrete Beweiswürdigung Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, das Mobiltelefon der Strafklägerin kaputt gemacht zu haben (pag. 34 Z. 381 ff.; pag. 92 Z. 119 ff.) und seine Aussagen stimmen mit jenen der Strafklägerin überein. Trotz seines Geständnisses ist au- genscheinlich, dass der Beschuldigte die Verantwortung auch in diesem Anklage- punkt wiederum der Strafklägerin zuschob (Sie mache aber bei ihm zu Hause auch diverse Sachen kaputt. [pag. 92 Z. 119 f.]). Als Grund gab er an, dass er die Straf- klägerin habe ärgern wollen und es habe quasi als Ventil gedient (pag. 92 Z. 123 ff.), wobei sich die Frage stellt, wofür der Beschuldigte ein Ventil benötigte. Beim Mobiltelefon handelte es sich gemäss den Angaben der Strafklägerin um ein iPhone 8 Plus, welches sie damals gerade erst im AC.________ (Geschäft) gekauft habe. Es habe damals ca. CHF 800.00 bis CHF 900.00 gekostet (pag. 351 Z. 3 f.). Obwohl entsprechend den Angaben der Rechtsvertretung der Strafklägerin keine Quittung für das Mobiltelefon vorliegt, bewegt sich die Angabe der Strafklägerin in einem für dieses Modell marktüblichen Preissegment für ein neues Gerät, weshalb auf die Aussagen der Strafklägerin abgestellt werden kann. In dubio pro reo geht die Kammer hierbei von einem Wert von CHF 800.00 aus. Der bezifferbare Sach- schaden liegt somit in jedem Fall über der vom Bundesgericht pauschal bei CHF 300.00 angesetzten Schwelle, ab welcher der Schaden nicht mehr geringfügig i.S.v. Art. 172ter StGB ist (BGE 123 IV 119). 15.9.3 Beweisergebnis Der Beschuldigte hat in der Zeit von Juni/Juli 2019 in H.________(Ortschaft) am L.________(See), das Mobiltelefon der Strafklägerin gegen sie geworfen, wobei das Mobiltelefon zu Boden fiel und kaputt ging. Der Beschuldigte wusste, dass das Mobiltelefon dadurch kaputt gehen könnte und wollte dies. 16. Vorwürfe der Beschimpfung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. I.8.2 und I.10. der Anklageschrift) 16.1 Angeklagte Sachverhalte Dem Beschuldigten werden gemäss Ziff. I.8.2 und I.10. der Anklageschrift vom 20. August 2020 (pag. 175 ff.) folgende Sachverhalte zur Last gelegt (nicht mehr zu beurteilender Vorwurf in kursiv): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich am 17. Mai 2019, ca. 23:20 Uhr, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), in seiner Wohnung, der Beschimp- fung schuldig gemacht zu haben, indem er den anwesenden Polizisten M.________ ein «Arschloch», einen «Sauhund» und einen «Hurensohn» genannt haben soll (Ziff. I.8.2. der Anklageschrift). Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht zu haben, indem er sich am 17. Mai 2019, ca. 23:20 Uhr, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), in seiner Wohnung gegenüber den wegen Nachtruhestörung ausgerückten Polizisten geweigert haben soll, sich auszuweisen, einen Polizisten mit den Händen angegriffen, diesen zu schlagen versucht und den anwesenden Polizisten gedroht haben soll, dass es 64 nicht fertig sei und man sich immer zweimal im Leben sehe (Ziff. I.10. der Anklage- schrift). 16.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte stellte auch diese Vorwürfe in Abrede. Demnach ist der Vorfall insgesamt und insbesondere das Vorgehen der Polizisten zu überprüfen. 16.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel korrekt zusammengefasst. Es wird vorab auf ihre Erwägungen verwiesen (pag. 452 ff., S. 28 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Allfällige Ergänzungen der Kammer werden direkt in den nachfolgenden Ausführungen aufgegriffen. 16.4 Konkrete Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz grundsätzlich an und der angeklagte Sachverhalt wird – soweit oberinstanzlich noch von Relevanz – als erstellt erachtet. Es kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 455, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Präzisierend und teilweise als Wiederholung zu den Erwägungen der Vorinstanz ist das Folgende erwähnt: Auf Frage, ob er den anwesenden Polizisten als «Hurensohn» betitelt habe, gab der Beschuldigte ausweichend zu Protokoll: «Nein. Also weiss ich nicht mehr. Am Anfang nicht. Was dann bei dem ganzen Gerangel war, weiss ich nicht.» [pag. 37 Z. 495 f.]). Zudem brachte er sogleich eine vermeintliche Rechtfertigung für sein Verhalten vor («Er hat das vielleicht aus mir rausprovoziert. Ich war sowieso be- trunken.» [pag. 37 Z. 496 f.]). Er setzte – wie bereits in den Aussagen zu den Vor- fällen betreffend die Strafklägerin – zu Gegenangriffen an und verharmloste das Geschehene («Der Polizist hat mit seiner arroganten Art provoziert.»; «Geschlagen habe ich nicht. Er nützte meine angetrunkene Art aus, um anschliessend vor Ge- richt zu gewinnen. Sind wir ehrlich, er nützt das einfach aus und hat mich gepackt und in Handschellen gelegt.» [pag. 37 Z. 469 f. und Z. 485 f.]; «Der Polizist hat die Situation ausgenutzt, das ist Amtsmissbrauch.» [pag. 37 Z. 497]; «Gegenüber der Polizei wurde ich nicht zuerst handgreiflich.»; «Es kann sein, dass ich ihn beleidigt habe während dieser ganzen Rangelei. Er hat mich auch beleidigt.» [pag. 38 Z. 510 und Z. 533 f.]; «Ich habe dem Polizisten nur mit der Hand angezeigt, dass er nicht eintreten solle im Sinne von ‹Stopp›, mit ausgestreckter Hand.» [pag. 37 Z. 484 f.]). Wie bereits im Zusammenhang mit den Vorfällen zum Nachteil der Straf- klägerin ist auch bei diesem Anklagepunkt im Aussageverhalten des Beschuldigten der Versuch einer Täter-Opfer-Umkehr auszumachen. So gab der Beschuldigte an, er habe sich in seiner Wohnung umgedreht und dem Polizisten gesagt, er dürfe nicht reinkommen. Der Polizist habe ihn dann in seiner Wohnung am Arm gepackt, an die Wand gedrückt und in Handschellen gelegt. Und da sei es dann losgegan- gen, das gehe natürlich nicht, dass sich der Polizist so verhalte (pag. 37 Z. 470 ff.). Die Schilderung des Beschuldigten, wonach er den Polizisten unter Tränen ange- fleht habe, dass er aufhören solle (pag. 37 Z. 487 f.), erscheint absurd und nicht zu- letzt als masslose Übertreibung. Ebenso fragt sich, welchen Vorteil der Polizist durch eine Falschbelastung erlangen würde und was er vor Gericht zu gewinnen 65 hätte, wie der Beschuldigte vermutet. M.________ hat sich denn auch explizit nicht als Straf- und/oder Zivilkläger konstituiert (pag. 71 f.). Bezeichnend ist schliesslich, dass der Beschuldigte wiederum versuchte, die Strafklägerin dazu zu bringen, sei- ne Version der Geschehnisse zu schildern («Er hat mir dann gesagt, ich solle aus- sagen, dass der Polizist ihn zuerst angegriffen habe. Das stimmt aber nicht.» [pag. 20 Z. 379 f.]). Darin ist ein ähnliches Verhaltensmuster des Beschuldigten wie im Zusammenhang mit dem Rückzug des Strafantrags bei der Strafklägerin zu erken- nen. Entsprechend dem Anzeigerapport vom 14. Juni 2019 erschien die Polizei am frag- lichen Abend aufgrund einer telefonischen Meldung eines Nachbarn wegen einer Nachtruhestörung (laute Musik nach 22:00 Uhr). Auch die ausgerückten Polizisten konnten gemäss dem Anzeigerapport bereits im Treppenhaus laute Musik wahr- nehmen (pag. 66 f.). Die Strafklägerin habe ihnen [gemeint den Polizisten] gegenü- ber angegeben, dass sie und der Beschuldigte schon sehr laut Musik gehört hätten (pag. 68). Diese Feststellungen stimmen mit der Aussage der Strafklägerin überein, wonach der Beschuldigte Musik gemacht habe, damit man nicht höre, dass sie sich gestritten hätten. Der Beschuldigte habe wirklich sehr laute Musik gehabt (pag. 20 Z. 376 f.; pag. 348 Z. 19 f.). Im Widerspruch dazu gab der Beschuldigte zu Proto- koll, dass er und die Strafklägerin, bevor die Polizei geläutet habe, zusammen ei- nen emotionalen Moment gehabt und zusammen geweint hätten. Sie sei halb nackt gewesen, er oben ohne (pag. 36 Z. 464 f.). Die laute Musik erwähnte der Beschul- digte mit keinem Wort. Ebenfalls stehen die Aussagen des Beschuldigten, wonach er nicht versucht habe, M.________ zu schlagen, im Widerspruch zu den Angaben der Strafklägerin und von M.________. Beide sagten übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte den Polizisten mit der einen Hand wegschubsen und mit der an- deren Hand die Türe habe zuschlagen wollen (pag. 20 Z. 387; pag. 73 f.; pag. 348 Z. 23; pag. 349 Z. 2). Ebenfalls übereinstimmend wurde geschildert, dass der Be- schuldigte gegenüber M.________ handgreiflich wurde (pag. 20 Z. 378; pag. 74). M.________ konnte reagieren und den Beschuldigten am linken Arm fassen (pag. 74). Dies wurde so ebenfalls im Anzeigerapport festgehalten (pag. 67 f.). Auf die Aussagen des Beschuldigten kann wiederum nicht abgestellt werden. Mit der Vorinstanz erscheinen die Angaben von M.________ im Wahrnehmungsbe- richt sachlich, neutral und darauf bedacht, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten. Er gab gar an, das Armband der Uhr des Beschuldigten sei bei der Inter- vention kaputt gegangen und aufgrund einer Verletzung am Daumen sei etwas Blut auf das T-Shirt des Beschuldigten gelangt (pag. 74). M.________ beschrieb lebhaft die arrogante und trotzige Haltung des Beschuldigten (pag. 74), die so auch im An- zeigerapport genannt wurde (pag. 67). Bei den damals anwesenden Polizisten und insbesondere bei M.________ sind keinerlei Motive ersichtlich, den Beschuldigten fälschlicherweise zu beschuldigen. Dies hätte zudem noch einer Absprache mit der Strafklägerin bedingt, deren Aussagen mit dem Wahrnehmungsbericht des Polizis- ten M.________ vom 3. Juni 2019 (pag. 73 ff.) und dem Anzeigerapport vom 14. Juni 2019 (pag. 66 ff.) im Kern übereinstimmen. Eine einzige Abweichung findet sich in der Angabe der Strafklägerin, wonach der Beschuldigte den Polizisten mit «Hurensohn» beschimpft habe (pag. 21 Z. 394; pag. 348 Z. 33) zu den Worten gemäss M.________ («Arschloch, Sauhund etc.» [pag. 74]), die so auch im Anzei- 66 gerapport aufgeführt werden (pag. 68). Dieser Widerspruch ist jedoch ohne weite- res damit erklärbar, dass M.________ nicht deutscher Muttersprache ist («Je n’ai pas retenu toutes les insultes mais cela allait dans le sens de ‹Arschloch, Sauhund etc.›») [pag. 74]) und somit nicht alles verstand, was der Beschuldigte zu ihm sag- te. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist mit «etc.» denn auch klar, dass die Auf- zählung nicht abschliessend ist (pag. 670). Die Strafklägerin wurde zudem erst im April 2020 und damit mehr als ein Jahr später zu diesem Vorfall befragt, weshalb nachvollziehbar ist, dass sie die Ausdrücke «Arschloch» und «Sauhund» nicht er- wähnte. Im Übrigen schilderte sie das Kerngeschehen trotz Zeitablaufs überein- stimmend mit den Angaben der Polizisten. Die Aussage des Beschuldigten, der Po- lizist habe ihn zuerst beleidigt und dieser sei ihm gegenüber handgreiflich gewor- den, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr erscheint stimmig, dass sich der Beschuldigte über das Vorgehen der Polizei (Fuss auf die Türschwelle setzen, um das Schliessen der Türe durch den Beschuldigten zu verhindern, in die Wohnung lehnen, um zu prüfen, wer sich hinter der Türe befindet) enervierte. Die Strafklägerin gab an, der Beschuldigte sei nicht unter Kontrolle zu bringen gewesen (pag. 21 Z. 396) und bestätigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er sich nicht habe festnehmen lassen wollen (pag. 349 Z. 5). Diese Aussagen stim- men ebenfalls mit den Ausführungen im Anzeigerapport und dem Wahrnehmungs- bericht überein. Demnach hatte sich der Beschuldigte derart renitent verhalten, dass er mit einer Festnahmetechnik zu Boden geführt und gar vorläufig festge- nommen werden musste (pag. 5 f.; pag. 68; pag. 74). Der Beschuldigte leistete somit massive Gegenwehr. 16.5 Beweisergebnis Der Beschuldigte nannte am 17. Mai 2019 um ca. 23:20 Uhr in seiner Wohnung den anwesenden Polizisten M.________ ein «Arschloch», einen «Sauhund» und einen «Hurensohn». Während des gleichen Vorfalls weigerte sich der Beschuldigte sich auszuweisen, griff einen Polizisten mit den Händen an, versuchte diesen zu schlagen und drohte den anwesenden Polizisten, dass es nicht fertig sei und man sich immer zweimal im Leben sehe. Der Beschuldigte musste auf dem Boden fi- xiert, in Handschellen gelegt und abtransportiert bzw. vorläufig festgenommen wer- den. Dadurch wollte der Beschuldigte den Polizisten an seiner Amtshandlung hin- dern. 17. Vorwürfe der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Ziff. I.11.1. und I.11.2. der Anklageschrift) 17.1 Angeklagte Sachverhalte Dem Beschuldigten werden gemäss Ziff. I.11.1. und 11.2. der Anklageschrift vom 20. August 2020 (pag. 175 ff.) folgende Sachverhalte zur Last gelegt: Dem Beschuldigten werden mehrfache Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz vorgeworfen. So soll er sich in der Zeit vom 24. Juli 2019 bis am 31. August 2019 auf der Autobahn N.________ auf der Strecke O.________(Ortschaft) - H.________(Ortschaft) der groben Verkehrsregelverlet- zung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit), schuldig gemacht haben, indem er mit dem Personenwagen der Strafklägerin mit einer Geschwindig- 67 keit von ca. 170 km/h gefahren und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um ca. 50 km/h überschritten haben soll (Ziff. I.11.1. der Anklageschrift). Weiter soll sich der Beschuldigte des Führens eines Personenwagens ohne Be- rechtigung schuldig gemacht haben, indem er in der Zeit vom 24. Juli 2019 bis am 31. August 2019 auf der Autobahn N.________ auf der Strecke O.________(Ortschaft) - H.________(Ortschaft) den Personenwagen der Strafklä- gerin gelenkt haben soll, ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises zu sein (Ziff. I.11.2. der Anklageschrift). 17.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, im fraglichen Zeitraum über keinen Führeraus- weis verfügt zu haben. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschuldigte jemals das Fahrzeug der Strafklägerin gelenkt hat und falls ja, ob er die angeklagte Geschwin- digkeitsüberschreitung begangen hat. 17.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zutreffend zusammengefasst, wes- halb darauf verwiesen wird (pag. 469, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Allfällige Ergänzungen der Kammer werden direkt in den nachfolgenden Ausführungen aufgegriffen. 17.4 Konkrete Beweiswürdigung Für die Beurteilung der Vorwürfe können als Beweismittel einzig die Aussagen der Strafklägerin und des Beschuldigten herangezogen werden; es liegen weder Ge- schwindigkeitsmessungen noch eine durchgeführte Polizeikontrolle vor. Der Beschuldigte schien sich an dieses Ereignis erinnern zu können; so gab er an, dies könne man doch einfach beweisen mit den Videoaufnahmen aus der Garage der V.________(Unternehmen). Er sei nicht gefahren und die Strafklägerin sei dann weggefahren (pag. 34 Z. 390 f.). Immerhin gab der Beschuldigte zu, in der Vergangenheit bereits ohne Führerausweis ein Fahrzeug gelenkt zu haben (pag. 35 Z. 394), weshalb der Vorwurf nicht grundsätzlich als abwegig erscheint. Wie aufgezeigt wurde, sind die Aussagen der Strafklägerin glaubhaft. Dies trifft somit auch auf ihre Schilderungen zu diesem Vorfall zu. Ihre Aussagen sind detail- liert, wirken selbsterlebt und enthalten eine Vielzahl an Nebensächlichkeiten. Die- sen Vorfall schilderte sie in freier Erzählung ohne entsprechende Frage. Der Be- schuldigte habe immer fahren wollen, aber er habe die Prüfung selber nicht gehabt. Einmal habe er den Autoschlüssel genommen und sei einfach Fahren gegangen. Auch einmal im V.________(Unternehmen) O.________(Ortschaft) habe er den Schlüssel genommen und sei mit 170 km/h bis 200 km/h auf der Autobahn nach H.________(Ortschaft) gefahren. Sie habe ihm gesagt, dass sie hätten sterben können. (pag. 22 Z. 432 ff.). Dabei erwähnte sie nachvollziehbare Gefühle und Emotionen (Sie habe einfach gehofft, dass es ihn nicht blitze. Sie habe Angst ge- habt. [pag. 22 Z. 435 f.]) und schilderte Komplikationen im Handlungsverlauf («Ich hatte Angst, etwas zu sagen und wusste nicht, was ich tun soll, weil ich nicht wuss- te, wie er reagiert. Ich konnte bei ihm nie einschätzen, wie er reagiert. Ich hatte das Handy bei mir und mir überlegt, ob ich die Polizei anrufen soll, jedoch wäre er dann 68 auch wütend geworden.» [pag. 351 Z. 22 ff.]). Die Strafklägerin vermochte mithilfe des Datums ihrer Führerprüfung (am 24. Juli 2019) und ihrer Ferien (Sie sei dann nach AD.________ (Land) geflogen) den Zeitraum eingrenzen (im Juli/August 2019 einmal; pag. 22 Z. 449 ff.) und konnte erklären, weshalb sie die Angabe 170 km/h bis 200 km/h gemacht hatte (170 km/h habe sie auf dem Tacho gesehen [pag. 22 Z. 436; bestätigt anlässlich der Berufungsverhandlung; pag. 652 Z. 43]). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie dem Beschuldigten fälschlicherweise ein derartiges Verhalten vorwerfen sollte. Angesichts der Beziehungsdynamik und der erlittenen Gewalt ist ferner nicht weiter erstaunlich, dass sich die Strafklägerin dem Ansinnen des Beschuldigten nicht widersetzte und ihm ihr Fahrzeug überliess. Wie sie selbst nachvollziehbar angab, hatte sie Angst und musste davon ausgehen, dass der Beschuldigte wütend geworden wäre, hätte sie die Polizei avisiert. Von einem willentlichen Überlassen ihres Fahrzeugs kann vor diesem Hintergrund und entgegen der Verteidigung des Beschuldigten keine Rede sein. Auf die Aussagen der Strafklägerin wird abgestellt. Hinsichtlich des Deliktszeitraums ist zu erwähnen, dass mit dem in der Anklage- schrift aufgeführten Zeitraum «begangen in der Zeit vom 24.07.2019 bis am 31.08.2019» der Eindruck eines Dauerdelikts entsteht. Mit der Vorinstanz ist vorlie- gend jedoch nur von einem Vorfall auszugehen. Der Deliktszeitraum wird deshalb zwecks Präzisierung als «begangen in der Zeit zwischen 24. Juli 2019 und August 2019» bezeichnet. Gestützt auf das Beweisergebnis ist mit der Vorinstanz auf die Geschwindigkeits- angabe der Strafklägerin abzustellen, welche zwischen 170 km/h bis 200 km/h be- trug. Zugunsten des Beschuldigten ist von einer Geschwindigkeit von 170 km/h auszugehen. Objektiv betrachtet bestehen keine Hinweise, wonach die Geschwin- digkeitsanzeige auf dem Tacho nicht die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit angezeigt hätte. Indes wird vorliegend ebenfalls in dubio pro reo eine Tachounge- nauigkeit in der Höhe von 5 % berücksichtigt. In Abweichung zum Beweisergebnis der Vorinstanz (pag. 470, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist somit von einer Geschwindigkeit von 160 km/h (abgerundet) auszugehen. 17.5 Beweisergebnis Der Beschuldigte fuhr in der Zeit zwischen dem 24. Juli 2019 und August 2019 auf der Autobahn N.________ auf der Strecke O.________(Ortschaft) - H.________(Ortschaft) mit dem Personenwagen der Strafklägerin mit einer Ge- schwindigkeit von 160 km/h und überschritt damit die zulässige Höchstgeschwin- digkeit von 120 km/h um 40 km/h. Dem Beschuldigten war die gefahrene Ge- schwindigkeit bewusst, ebenso wie die erhöht abstrakte Gefahr und er wollte dies auch. Der Beschuldigte lenkte hierbei den Personenwagen der Strafklägerin, ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises zu sein. Er wusste, dass er über keinen Führerausweis verfügte und wollte trotzdem das Fahrzeug lenken. 69 18. Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. I.12. der Anklage- schrift) 18.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.12. der Anklageschrift vom 20. August 2020 (pag. 175 ff.) vorgeworfen, dass er am 10. April 2019 und früher, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), und anderswo, eine Soft-Air-Pistole, welche aufgrund ihres Aussehens mit einer echten Feuerwaffe habe verwechselt werden können, ohne entsprechende Bewilligung aus W.________(Land) in das Schweizerische Staatsgebiet verbracht und den Erwerb nicht gemeldet habe. 18.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die für diesen Vorwurf relevanten Beweismittel zutreffend zu- sammengefasst, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 451, S. 27 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Allfällige Ergänzungen der Kammer werden direkt in den nachfolgenden Ausführungen aufgegriffen. 18.3 Konkrete Beweiswürdigung Der Beschuldigte ist geständig (pag. 32 Z. 293 ff.; vgl. auch pag. 44) und seine Aussagen werden durch die Angaben der Strafklägerin (pag. 21 Z. 427 ff.; pag. 348 Z. 4 ff.) und die Feststellungen im Protokoll der Hausdurchsuchung vom 10. April 2019 (pag. 98 f.) gestützt. Er gab an, es sei ein Fehler gewesen, dass er sich nicht über die Schweizer Gesetze informiert habe (pag. 32 Z. 300). Weiter gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er nicht mehr wisse, seit wann er die Waffe be- sitze, aber schon lange. Mehrere Jahre (pag. 32 Z. 293). Er habe sie in W.________(Land) an einer Raststätte erworben, die Quittung habe er nicht mehr (pag. 32 Z. 296 und Z. 299). Es ist vorliegend fraglich, auf welchen Zeitraum sich der Beschuldigte mit der An- gabe «lange» und «mehrere Jahre» bezogen hat. Es handelt sich um eine subjek- tive Angabe, zumal sich eine «lange» Zeit von «mehreren Jahren» durchwegs auf zwei/drei oder aber acht/neun Jahre erstrecken kann. Mit Blick auf die Verjährungs- regelung (vgl. E. 20. hiernach) ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Kauf der Waffe bzw. deren Einfuhr in die Schweiz im Zeitpunkt der Einvernahme des Beschuldigten im April 2020 mehr als acht Jahre zurückgelegen hatte. Die Kammer geht in dubio pro reo von einem Einführen der Waffe in die Schweiz im Jahre 2012 oder früher aus. 19. Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.13. der Anklageschrift) 19.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.13. der Anklageschrift vom 20. August 2020 (pag. 175 ff.) folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Der Beschuldigte soll sich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) schuldig gemacht haben, indem er in der Zeit vom 19. Mai 2019 bis am 4. Dezember 2019, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), in seiner Wohnung und anderswo, unbefugt eine unbekannte Menge Marihuana und Kokain 70 konsumiert haben soll (vgl. die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbekannten Men- ge Marihuana und Kokain, angeblich begangen in der Zeit vom 1. September 2018 bis am 18. Mai 2019 gemäss Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 407]). 19.2 Beweismittel Auf die korrekte Zusammenfassung der Vorinstanz der relevanten Beweismittel kann verwiesen werden (pag. 458 ff., S. 34 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Allfällige Ergänzungen der Kammer werden direkt in den nachfolgenden Ausführungen aufgegriffen. 19.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte war grundsätzlich geständig, Marihuana konsumiert zu haben. Den Vorwurf des Konsums von Kokain stellte er jedoch in Abrede. 19.4 Konkrete Beweiswürdigung Obwohl der Beschuldigte den Konsum von Marihuana grundsätzlich eingestanden hatte, sind seine diesbezüglichen Aussagen wiederum widersprüchlich ausgefallen. Am 18. Mai 2019 wurde beim Beschuldigten ein Drogen-Schnelltest durchgeführt, der positiv auf THC ausfiel (pag. 70). Anlässlich der Einvernahme vom 25. Novem- ber 2019 sagte der Beschuldigte, er rauche zwischendurch CBD oder THC (pag. 90 Z. 32 f.) und er kiffe ab und zu einen Joint, um sich vom Alltag zu erholen. Sonst nehme er keine anderen Drogen (pag. 92 Z. 138 ff.). Er kaufe sein Gras in H.________(Ortschaft) auf der Strasse (pag. 92 Z. 143). Anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 29. April 2020 wollte der Beschuldigte davon nichts mehr wissen und gab an, er konsumiere keine Drogen mehr. Er rauche noch CBD (pag. 33 Z. 330). Auf Vorhalt des am 18. Mai 2019 durchgeführten und positiv auf THC ausgefallenen Drogenschnelltests (pag. 70) gab er dann zu, dass es sein könne, dass er am Tag vorher ein paar Züge gehabt habe (pag. 33 Z. 336). Es konsumiere nicht oft, selten, einmal im Jahr Marihuana. Das letzte Mal habe er am 18. Mai 2019 Marihuana konsumiert (pag. 33 Z. 339 und Z. 350). Auf den Wider- spruch zu seinen früheren Aussagen angesprochen, sagte der Beschuldigte, das sei ja ziemlich genau ein Jahr her und seitdem habe er nur einmal gekifft. Früher habe er viel gekifft, so alle zwei Tage (pag. 38 Z. 519). Diese Erklärung geht jedoch bereits angesichts der Aussagen im November 2019 zeitlich nicht auf und seine Angabe des Konsums von CBD passt nicht zur Erstaussage, wonach er sein Gras in H.________(Ortschaft) auf der Strasse kaufe. Ferner liess es sich der Beschul- digte nicht nehmen, den einvernehmenden Polizisten zu belehren (pag. 38 Z. 520 ff.) und die Strafklägerin zu belasten («Ich habe mit ihr auch schon einen richtigen Joint geraucht, von ihrem Gras, von ihren Dealern.» [pag. 33 Z. 330 f.]). Da seine Erstaussage, wonach er Marihuana konsumiere, mit den Aussagen der Strafkläge- rin (pag. 62 Z. 146; pag. 87 Z. 104; pag. 353 Z. 6) und dem Drogenschnelltest (pag. 70) übereinstimmt, ist darauf abzustellen. Der Beschuldigte stellte jedoch konstant in Abrede, Kokain zu konsumieren. Er ha- be auch nie vor oder neben der Strafklägerin Kokain konsumiert (pag. 33 Z. 331 f.; pag. 34 Z. 359). Der Vorwurf des Konsums von Kokain entstammt den als glaub- 71 haft erachteten Aussagen der Strafklägerin (vgl. die allgemeine Aussagenanalyse in E. 15.1.2 hiervor). Auf Frage, ob der Beschuldigte nebst Marihuana noch weitere Drogen konsumiere, gab die Strafklägerin an, sie seien einmal ins Puff gegangen und der Beschuldigte habe eine Alufolie mit einem weissen Pulver hervorgenom- men. Sie habe die Alufolie genommen, sie auf den Boden geworfen und sei drauf- gestanden. Aber sie denke schon, dass er sonst noch anderes konsumiere. Vor ihr habe er immer nur gekifft, weil er gewusst habe, dass sie ihn sonst abmahnen wür- de. Aber er habe lange Zeit vor ihr schon gekost, ungefähr fünf Jahre. Aber so wie er sich benommen habe, so hyperaktiv, habe sie nicht das Gefühl, dass das vom Gras sei (pag. 21 Z. 399 ff.). Sie habe eine Alufolie mit weissem Pulver gefunden. Er habe ihr gesagt, dies sei ein gemörsertes Dafalgan, aber sie habe ihm dies nicht geglaubt. Das Pulver sei ganz anders als ein Dafalgan (pag. 15 Z. 202 ff.). Vor der Vorinstanz bestätigte sie ihre Aussagen und präzisierte, dass das Pulver auch nicht richtig weiss gewesen sei (pag. 353 Z. 6 ff.). Er habe aber vor ihren Augen nie Ko- kain konsumiert (pag. 353 Z. 15 f.). Auch diese Aussagen der Strafklägerin sind konstant sowie sehr detailliert und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten soll- te. Sie differenzierte auch diesbezüglich, indem sie angab, den Beschuldigten nie beim Konsum von Kokain gesehen zu haben. Vielmehr sei sie aufgrund seines Verhaltens zu diesem Schluss gekommen. Ihre Schilderung des Pulvers und die Erklärung des Beschuldigten, es handle sich um gemörsertes Dafalgan, ist derart speziell, dass es kaum zu erfinden wäre. Da kein Grund ersichtlich ist, Dalafagan nicht als Tablette, sondern als gemörsertes Pulver in der Hosentasche zu transpor- tieren, erscheint die Schlussfolgerung der Strafklägerin nachvollziehbar. Allerdings ist auch nicht ausgeschlossen, dass die von ihr beschriebene Hyperaktivität und sein Verhalten (Er sei aktiv gewesen, sei putzen oder kochen gegangen und habe auch fast gar nie geschlafen. [pag. 21 Z. 408]; Er sei einfach immer wach, rede sehr viel, schwitze und sei hyperaktiv. [pag. 87 Z. 104]) von der entsprechend den Angaben des Beschuldigten spät diagnostizierten Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyper- aktivitätsstörung ADHS (vgl. der Leumundsbericht vom 2. Februar 2024 [pag. 629]) herrührt. Gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen der Strafklägerin sah sie den Beschuldigten nie Kokain konsumieren, sondern schloss einzig gestützt auf sein Verhalten und den Besitz eines weissen Pulvers in einer Alufolie darauf. Ange- sichts der Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Verhalten des Beschuldigten durch eine Krankheit bedingt ist. Der Beschuldigte stritt stets ab, Ko- kain konsumiert zu haben und die Strafklägerin selbst konnte keine Konsumhand- lung beobachten. Somit ist der Anklagesachverhalt in diesem Punkt in dubio pro reo nicht erstellt und der Beschuldigte vom Vorwurf des Konsums einer unbekann- ten Menge Kokain freizusprechen. Der Besitz von Kokain ist nicht angeklagt und insofern nicht zu prüfen. 19.5 Beweisergebnis Der Beschuldigte konsumierte in der Zeit vom 19. Mai 2019 bis am 4. Dezember 2019 in seiner Wohnung und anderswo, unbefugt eine unbekannte Menge Marihuana. 72 Vom Vorwurf des Konsums einer unbekannten Menge Kokain, angeblich begangen in der Zeit vom 19. Mai 2019 bis am 4. Dezember 2019, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), in seiner Wohnung und anderswo, ist der Beschuldigte frei- zusprechen. III. Rechtliche Würdigung 20. Anwendbares Recht/Verjährung 20.1 Vorbemerkungen und Grundlagen Die Frage des anwendbaren Rechts stellt sich vorliegend einzig in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz, zumal der Beschuldigte die Waffe gemäss Beweisergebnis im Jahre 2012 oder früher in die Schweiz eingeführt hat. Die übrigen Delikte beging der Beschuldigte nach Inkrafttreten der revidierten Be- stimmungen des allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2018. Eine Tat ist grundsätzlich nach demjenigen Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Begehung in Kraft stand (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter vor Inkrafttreten der jeweils gültigen Fassung des Strafgesetzbuches ein Verbrechen oder Verge- hen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Dies gilt auch für die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung (Art. 389 Abs. 1 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinwei- sen). Widerhandlungen gegen das Waffengesetz werden gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Verfolgungsver- jährungsfrist für bis zum 31. Dezember 2013 begangener Vergehen betrug gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung; AS 2006 3459, 3497) sieben Jahre. Die zehnjährige Frist nach Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB wurde per 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt (AS 2013 4417) und gilt aufgrund des grundsätzlichen Rückwirkungsverbots der längeren Verjährungsfrist nur für ab diesem Tag begangene Taten (ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 10a zu Art. 97 StGB). Da das neue Recht nicht milder ist, gelangt vorliegend die kürzere Verjährungsfrist von sieben Jahren zur Anwendung. 20.2 Widerhandlung gegen das Waffengesetz Gestützt auf das Beweisergebnis führte der Beschuldigte die Waffe vor dem 31. Dezember 2012 in die Schweiz ein, womit sich diese Tat – aufgrund des vor- instanzlichen Urteils vom 19. Mai 2022 – als verjährt erweist. Das Verfahren betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich be- gangen am 10. April 2019 und früher, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), und anderswo, durch Verbringen einer Soft-Air-Pistole, wel- che aufgrund ihres Aussehens mit einer echten Feuerwaffe verwechselt habe wer- 73 den können, ohne entsprechende Bewilligung aus W.________(Land) in das schweizerische Staatsgebiet ohne Meldung des Erwerbs, ist demzufolge einzustel- len. Für die Kostenfolge wird auf Ziff. 46. hiernach verwiesen. 21. Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) 21.1 Rechtliche Grundlagen Den Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Für die rechtlichen Grundlagen kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 441, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 21.2 Erwägungen der Kammer Entsprechend dem Beweisergebnis hielt der Beschuldigte die Strafklägerin während ca. einer Stunde gegen ihren Willen in der abgeschlossenen Wohnung fest. Anschliessend liess der Beschuldigte sie gehen. Der Beschuldigte behielt die Schlüssel bei sich oder versteckte sie, sodass die Strafklägerin diese nicht finden konnte. Der Beschuldigte hat sich mit dem Abschliessen der Wohnungstüre folglich eines mechanischen Mittels bedient. Indem er die Strafklägerin mit ihm zusammen in der Wohnung einschloss, beraubte er sie ihrer Fortbewegungsfreiheit während einem Zeitraum von ca. einer Stunde. Mit dieser Dauer ist die Erheblichkeit im Hin- blick auf die Rechtsprechung gegeben. Gestützt auf die bereits vor dem 6. Februar 2019 durch den Beschuldigten ausgeübten physischen und psychischen Gewalt erschien es für die Strafklägerin schwierig bis unmöglich, den Schlüssel zu finden, die Türe zu öffnen und aus der Wohnung zu gehen. Dies umso mehr, als der Be- schuldigte sie auch während dieser Stunde immer wieder schlug und sie sich am Schluss nicht mehr zu helfen wusste, ein Küchenmesser nahm und gar mit Suizid drohte. Der objektive Tatbestand ist damit als erfüllt zu erachten. Der Beschuldigte hat die Strafklägerin trotz deren mehrfachen Betonung, dass sie nach Hause wollen, nicht aus der Wohnung gelassen. Ihm war somit bewusst, dass er sie gegen ihren Willen in seiner Wohnung eingeschlossen gehalten hat. Damit handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Der Beschuldigte ist der Freiheitsberaubung, begangen am 6. Februar 2019 in F.________(Ortschaft) zum Nachteil der Strafklägerin, schuldig zu sprechen. 22. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) 22.1 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Weiter kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 466 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 477 f., S. 89 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). 74 22.2 Erwägungen der Kammer 22.2.1 Zur versuchten Gefährdung des Lebens gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte als Beifahrer im Fahrzeug der Strafklägerin während der Fahrt auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h versucht, den Schlüssel aus dem Zündschloss herauszuziehen. Da- durch beabsichtige er, dass sich das Lenkrad blockiert, die Strafklägerin die Herr- schaft über das Fahrzeug verliert und so einen Unfall mit Schwerverletzten verur- sacht. Zumal es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, den Schlüssel aus dem Zündschloss zu ziehen und damit keine unmittelbare Lebensgefahr geschaffen wurde, ist die versuchte Tatbegehung zu prüfen. Nicht entscheidend ist vorliegend, ob das Herausreissen des Zündschlüssels das Lenkrad in technischer Hinsicht blo- ckiert hätte oder nicht. Der Beschuldigte hat gemäss seinem Tatplan alles getan, was nötig war (vgl. die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt E.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 672]). Der Beschuldigte wusste, dass er durch sein Verhalten eine unmittelbare Lebens- gefahr herbeiführen kann. Wer den Zündschlüssel eines Fahrzeuges zieht und da- mit das Lenkrad blockiert, muss wissen, dass hierbei die sehr hohe Gefahr ent- steht, die Herrschaft über das nicht mehr manövrierbare Fahrzeug zu verlieren. Dies gilt insbesondere bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 120 km/h auf der Au- tobahn, auch wenn keine anderen Fahrzeuge vorhanden waren. Der Beschuldigte wusste zudem, dass die Strafklägerin eine Neulenkerin war und folglich aufgrund ihrer mangelnden Erfahrung zwanglos die Kontrolle über das Fahrzeug hätte verlie- ren können. Wer so handelt, muss ohne weiteres mit einem sehr schweren Unfall rechnen, der auch tödlich enden kann. Denn ein ungünstiger Aufprall des Fahr- zeugs hätte angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit ohne Weiteres tödliche Folgen haben können. Der Beschuldigte wurde bereits einschlägig wegen eines – in sachverhaltsmässiger Hinsicht – fast identischen Vorgehens verurteilt. Dies zeigt, dass er die Gefahr wollte und sein Vorgehen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er in Bezug auf die Gefährdung des Lebens mit direktem Vorsatz ge- handelt hat. Indessen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte darauf vertraut hat, dass kein tödlicher Unfall eintreten würde, da dies durch das Abbremsen der Strafkläge- rin hätte abgewendet werden können. Der Beschuldigte sass selbst als Beifahrer im Auto und gefährdete somit auch sein eigenes Leben. Ebenfalls zu berücksichti- gen ist, dass es auch im Rahmen des Vorfalles im Zusammenhang mit der Vorstra- fe zu keiner konkreten Lebensgefährdung gekommen ist, womit davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte auch dieses Mal darauf vertraut hat, dass es gut ausge- hen würde. Der Beschuldigte handelte in subjektiver Hinsicht skrupellos. Obwohl die Beweg- gründe des Beschuldigten nicht eruiert werden konnten, sind keine Hinweise ak- tenkundig, wonach der Beschuldigte irgendeine Veranlassung für sein Handeln ge- habt hätte. Es ist kein nachvollziehbares Motiv für das Handeln des Beschuldigten ersichtlich. Die versuchte Schaffung einer Lebensgefahr für die Strafklägerin durch 75 den Beschuldigten lässt jegliche Rücksicht auf das Leben eines anderen Menschen vermissen, womit sein Handeln als rücksichtslos zu bezeichnen ist. Der Tatbestand der versuchten Gefährdung des Lebens ist damit erfüllt. Rechtferti- gungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist der versuchten Gefährdung des Lebens, begangen in der Zeit von Juli/August 2019 auf der Autobahn J.________ auf der Strecke K.________(Ortschaft) - H.________(Ortschaft) zum Nachteil der Strafklägerin schuldig zu erklären. 22.2.2 Zur Gefährdung des Lebens gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift und der Anklage- ergänzung Der anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angebrachte Würdigungs- vorbehalt, den Sachverhalt gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift vom 20. August 2020 und der Anklageergänzung vom 13. Mai 2022 auch unter dem Tatbestand der Gefährdung des Lebens zu würdigen (pag. 341), gilt auch im obe- rinstanzlichen Verfahren (pag. 641). Der Beschuldigte hat, indem er die Strafklägerin gewürgt hat, eine unmittelbare Le- bensgefahr für sie geschaffen: Der Strafklägerin wurde beim Würgen schwarz vor Augen und sie wusste nicht mehr, wie sie heisst und wo sie war. Gemäss dem Be- weisergebnis war die Strafklägerin während zwei Sekunden bewusstlos und schil- derte eine Atemnot. Nach dem Würgevorfall litt die Strafklägerin an Schluckbe- schwerden, Schmerzen am Hals und im Bereich des Kehlkopfes. Zwar fehlen vor- liegend objektive Anhaltspunkte für eine Lebensgefahr durch Kompression der Halsgefässe infolge des geschilderten Würgens. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts können indes auch subjektive Schilderungen, die auf eine As- phyxie hindeuten, für die Annahme einer Lebensgefahr genügen. Mit der von der Strafklägerin geschilderten Bewusstlosigkeit, Orientierungslosigkeit, den Hals- schmerzen, Schluckbeschwerden und den Schmerzen im Bereich des Kehlkopfs sind fraglos solche Symptome gegeben. Die konkrete Krafteinwirkung des Be- schuldigten hat somit ausgereicht, um eine relevante Sauerstoffunterversorgung des Gehirns der Strafklägerin zu verursachen. Unter Berücksichtigung der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ist somit festzuhalten, dass bei Vorhandensein der vorliegend subjektiven Feststellungen in Bezug auf den Zustand der Strafklägerin von einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgegangen werden kann. Wer jemanden derart würgt, muss wissen, dass dabei eine sehr hohe Gefahr ent- steht, dass das Opfer erstickt. Ebenfalls klar sein muss, dass bei einem Würgen die Kontrolle über Leben und Tod rasch verloren gehen kann, womit die Lebensgefahr noch näher rückt. Dem Beschuldigten muss damit bewusst gewesen sein, dass durch das Würgen eines Menschen die nahe Möglichkeit des Erfolgseintritts (des Todes) geschaffen wird. Damit hat der Beschuldigte um die mit seinen Handlungen einhergehende Lebensgefahr gewusst, sich aber dadurch nicht von seinem Über- griff abhalten lassen. Die Lebensgefahr war ihm schlicht gleichgültig. Das Wis- senselement des Vorsatzes ist damit zu bejahen. Sein Handeln kann auch nicht anders gedeutet werden, als dass er diese konkrete Lebensgefahr auch willentlich herbeiführte, zumal er die Strafklägerin ohne jegliche Vorwarnung oder ersichtli- 76 chen Grund angriff. Denn die Strafklägerin wollte – nachdem sie mit dem Beschul- digten kiffen musste – seine Wohnung verlassen. Daraus kann jedoch auch ge- schlossen werden, dass er darauf vertraute, dass er die Situation unter Kontrolle hatte und die Strafklägerin rechtzeitig loslassen würde. Er ohrfeigte die Strafkläge- rin im Anschluss an das Würgen noch, damit sie wieder zu sich kam. Dass er in der Lage gewesen wäre, die Situation vollends zu kontrollieren, bzw. die Lebensgefahr kontrolliert abzuwenden, erscheint angesichts des Umstandes, dass er an diesem Abend Marihuana konsumiert hatte, jedoch als unrealistisch. Sein Vorgehen lässt damit keinen anderen Schluss zu, als dass er mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Die von ihm geschaffene Gefahr war auch nicht unerheblich, zumal die Strafkläge- rin bereits Anzeichen einer Asphyxie zeigte. Damit kann auch nicht in Frage ste- hen, dass der Beschuldigte skrupellos handelte. Sein Verhalten ist unter jedem Ti- tel unverhältnismässig und zeugt von einer besonderen Hemmungs- und Rück- sichtslosigkeit und tiefen Geringschätzung des Lebens. Insgesamt sind damit sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Tatbestands- elemente der Gefährdung des Lebens erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Gefährdung des Lebens, begangen in der Zeit von De- zember 2018/Januar 2019 in F.________(Ortschaft) zum Nachteil der Strafklägerin schuldig zu sprechen. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 480, S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) die Konkurrenzfrage zur einfachen und schweren Körperverletzung vorliegend nicht stellt, zumal es sich um Eventualanklagen handelt (vgl. pag. 176; pag. 313). Zudem wäre ein Schuldspruch gestützt auf Art. 122 StGB angesichts des zu beachtenden Verschlechterungsver- bots nicht möglich gewesen. 23. Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) 23.1 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise [als in Art. 122 StGB umschrieben] an Körper oder Gesundheit schädigt. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 444, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 23.2 Erwägungen der Kammer Hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen kann ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 445, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Vorliegend kommen die Bestimmungen gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Zug, womit es sich um ein Antragsdelikt handelt. Der im vorliegenden Fall notwendige fristgerechte Strafantrag seitens der Pri- vatklägerin liegt vor (pag. 46 f.), womit die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Dass der Strafantrag lediglich wegen Tätlichkeit, nicht aber wegen einfacher Körperverletzung gestellt wurde, kann mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vernachlässigt werden (vgl. BGE 115 IV 1). 77 Indem der Beschuldigte die Strafklägerin mehrmals schlug sowie hochhob und auf den Boden warf, erlitt die Strafklägerin eine Schwellung am linken Unterlid, Prel- lungen an der Stirn links, Schwellungen am linken Ohr sowie an der linken Ge- sichtshälfte, zwei Blutergüsse am linken Unterarm, einen Bluterguss am Ober- schenkel seitlich links sowie Prellungen am linken Unterschenkel. Aufgrund dieser Verletzungen hatte die Strafklägerin erhebliche Schmerzen und überdies eine Ar- beitsunfähigkeit von rund 10 Tagen. Angesichts dieses Verletzungsbildes und der attestierten Arbeitsunfähigkeit ist die Schwelle zur einfachen Körperverletzung kla- rerweise überschritten. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB ist folglich erfüllt. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass solche Schläge zu Beein- trächtigungen der körperlichen Integrität führen können. Das musste auch dem Be- schuldigten bewusst gewesen sein. Er wollte die Strafklägerin klarerweise verlet- zen: So hatte er die Strafklägerin gedrängt, in seine Wohnung zu kommen, wo er sie während rund einer Stunde festgehalten hat, um die besagten Gewalttaten ihr gegenüber auszuüben. Es war damit sein eigentliches Ziel, sie körperlich zu schä- digen. Er handelte damit direktvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung, begangen am 6. Februar 2019 im Bus Nr. ________ (Nummer) von H.________(Ortschaft) nach F.________(Ortschaft) und in F.________(Ortschaft) zum Nachteil der Strafkläge- rin schuldig zu erklären. 24. Drohung (Art. 180 StGB) 24.1 Rechtliche Grundlagen Den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Es kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 446, S. 22 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 24.2 Erwägungen der Kammer 24.2.1 Drohung gemäss Ziff. I.6.1. der Anklageschrift Es liegt in Bezug auf die hier zu beurteilende Drohung ein gültiger Strafantrag sei- tens der Strafklägerin vor (pag. 46 f.). Die Androhungen wesentlicher Nachteile an die Strafklägerin, namentlich, dass sie schon sehen werde, was zuhause passiere und die mehrfachen expliziten Todes- drohungen («wemer de daheime si schlahni di kaputt, isch guet?» und dass man solche Leute wie sie umbringen müsse) erfüllen die Voraussetzung einer schweren Drohung ohne weiteres. Durch diese massiven und wiederholten äusserst schwe- ren Nachteile, die der Beschuldigte der Strafklägerin in Aussicht gestellt hat, wurde diese in Angst und Schrecken versetzt. Entsprechen dem Beweisergebnis trifft zwar zu, dass sie im Bus wegen der Anwesenheit anderer Leute zunächst noch keine Angst hatte, sondern erst, als sie ausstiegen und sie alleine mit dem Be- 78 schuldigten war. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass sie sich unter den Fahrgästen sicherer fühlte und das Angstgefühl erst wenige Minuten später einsetzte, als sie nur noch zu zweit waren. Angesichts des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Drohung und dem Aussteigen aus dem Bus sowie den Aussagen der Strafklägerin ist klar, dass diese Angst durch die Drohung des Beschuldigten bedingt war. Ferner ist zu beachten, dass die Strafklägerin zum Zeitpunkt der Drohungen, bzw. spätes- tens in der Wohnung, massiver körperlicher Gewalt seitens des Beschuldigten ausgesetzt war und dieser sie in der Wohnung eingeschlossen hatte. Zudem gab er ihr nach dem Aussteigen aus dem Bus einen «Chlapf». Angesichts der Vorge- schichte und den vorgängigen Schlägen ist offensichtlich, dass die Strafklägerin die Drohungen des Beschuldigten sehr ernst nahm. Die Strafklägerin sagte denn auch selbst, dass sie bereits im Bus gedacht habe, dass es sein könne, dass es der Be- schuldigte machen werde. Der Beschuldigte wollte die Strafklägerin in Angst und Schrecken versetzen, womit er direktvorsätzlich handelte. Der erstellte Sachverhalt erfüllt sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 180 StGB. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Drohung, begangen am 6. Februar 2019 im Bus Nr. ________ (Nummer) von H.________(Ortschaft) nach F.________(Ortschaft) und in F.________(Ortschaft) zum Nachteil der Strafklägerin, schuldig zu sprechen. 24.2.2 Drohung gemäss Ziff. I.6.2. der Anklageschrift Auch bezüglich dieser zu beurteilenden Drohung liegt ein gültiger Strafantrag sei- tens der Strafklägerin vor (pag. 83 f.). Gemäss Beweisergebnis sagte der Beschuldigte gegenüber der Strafklägerin: «Du wirst schon sehen was passieren wird», «Du weisst ja was das letzte Mal passiert ist» und «Mach nicht, dass ich es auf meine Art regeln muss». Angesichts der ge- samten Vorgeschichte der Gewalt innerhalb der Beziehung ist klar, dass der Be- schuldigte der Strafklägerin damit weitere Gewalt und insofern ernstliche Nachteile androhte. Entsprechend dem Beweisergebnis wurde die Strafklägerin durch diese Äusserungen in Angst und Schrecken versetzt. Sie nahm die Drohung offensicht- lich sehr ernst. Die Äusserungen stehen in klarem Zusammenhang mit der Vorge- schichte bzw. der Beziehungsdelikte, zumal sich diese offensichtlich auf die frühe- ren Gewaltvorfälle bezogen («Du weisst ja, was das letzte Mal passiert ist», «Mach nicht, dass ich es auf meine Art regeln muss»). Da der Beschuldigte in der Vergan- genheit gegenüber der Strafklägerin wiederholt gewalttätig geworden war, sind die seitens des Beschuldigten gemachten Äusserungen als schwere Drohungen einzu- stufen. Der Beschuldigte wollte die Strafklägerin in Angst und Schrecken versetzen, womit er direktvorsätzlich handelte. Der erstellte Sachverhalt erfüllt sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 180 StGB. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. 79 Der Beschuldigte ist der Drohung, begangen im Sommer 2019 in F.________(Ortschaft) und anderswo zum Nachteil der Strafklägerin, schuldig zu sprechen. 25. Nötigung (Art. 181 StGB) 25.1 Rechtliche Grundlagen Eine Nötigung begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Für die weiteren rechtlichen Voraussetzungen wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 448 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf Folgendes hingewiesen: Für die Annahme der Gewaltanwendung genügt es, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Opfers zu brechen vermögen. Welches Mass die Gewalteinwirkungen erreichen müssen, damit Art. 181 StGB erfüllt ist, entscheidet sich nicht nach absoluten, sondern nach relativen Kriterien (BGE 101 IV 42 E. 3.). Die Gewaltanwendung wurde vom Bundesgericht in einem Fall bejaht, in welchem ein Mann eine Frau von gebrechlicher Statur am Arm in seine Wohnung gezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2022 vom 15. Februar 2023 E. 7.3.). 25.2 Erwägungen der Kammer 25.2.1 Nötigung gemäss Ziff. I.7.1. der Anklageschrift Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, de- nen sich die Kammer anschliesst (pag. 463, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Die Privatklägerin wollte den Beschuldigten verlassen. Von dieser Willensbetätigung wurde sie durch die Drohung des Beschuldigten, er werde die Sexvideos ihren Eltern zeigen, abgehalten. Damit droh- te der Beschuldigte der Privatklägerin klarerweise ernstliche Nachteile an: Es erscheint mehr als nachvollziehbar, dass die Privatklägerin nicht wollte, dass derartig private Videos betreffend ihre In- timsphäre von Drittpersonen zur Kenntnis genommen würden – dies gilt noch viel mehr in Bezug auf ihre Eltern. Folglich wirkte der Beschuldigte auf die Willensbildung und Willensbetätigung der Privat- klägerin ein. Durch diese Androhung wurde die Privatklägerin daran gehindert, sich effektiv vom Be- schuldigten zu trennen. Da sich die Privatklägerin letztlich nicht vom Beschuldigten getrennt hat, liegt ein vollendetes Delikt vor. Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der Nöti- gung erfüllt, zumal es dessen eigentliche Absicht war, die Privatklägerin von der Trennung abzuhal- ten. Zweifellos war das Nötigungsmittel der Androhung ernstlicher Nachteile unerlaubt und die Nötigung folglich rechtswidrig. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe vor. Ergänzend ist einzig anzumerken, dass der Beschuldigte der Strafklägerin auch androhte, die Videos anderweitig in Umlauf zu bringen. Der Beschuldigte ist der Nötigung, begangen im Winter 2018/2019 in F.________(Ortschaft) zum Nachteil der Strafklägerin, schuldig zu sprechen. 80 25.2.2 Nötigung gemäss Ziff. I.7.2. der Anklageschrift Es ist erstellt, dass der Beschuldigte die Strafklägerin an der Bushaltestelle am Bahnhof am Arm packte und im Bus, als sie aussteigen wollte, ihre linke Hand festhielt und sie mit den Worten «Du steigst hier nicht aus und sitzt hierhin und be- nimmst dich wie ein normaler Mensch» am Aussteigen aus dem Bus hinderte. Der Beschuldigte hat somit ein unerlaubtes Zwangsmittel in Form von Gewalt ange- wandt, um die Strafklägerin zu zwingen, im Bus zu bleiben. Diese Handlung war geeignet, sie in ihrer Handlungsfreiheit einzuschränken, insbesondere unter Berücksichtigung der ganzen Beziehungsgeschichte und der schon vor dem 6. Februar 2019 durch den Beschuldigten ausgeführten physischen und psychi- schen Gewalt der Strafklägerin gegenüber. Es ist offensichtlich, dass sie gestützt auf das Festhalten und die Aussage nicht ausstieg. Diese Handlungen führten da- zu, dass die Strafklägerin in ihrer Entscheidungs- und Handlungsfreiheit (aus dem Bus auszusteigen) derart eingeschränkt war, dass ihr Handeln als fremdbestimmt zu gelten hatte. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten wurde sie durch das Packen am Arm und Festhalten an der Hand sowie die Äusse- rung derart eingeschüchtert und verängstigt, dass sie es unterliess, den Bus zu verlassen. In Anbetracht der konfliktbehafteten Beziehung ist der objektive Mass- stab vorliegend zu relativeren. Die Strafklägerin wurde im Laufe der Beziehung Op- fer von Gewalt durch den Beschuldigten. Insofern hatte er seine körperliche Über- legenheit durch die früheren Gewalteinwirkungen auf die Strafklägerin bereits mani- festiert. Die Handlung des Beschuldigten reichte vorliegend aus, um die Strafkläge- rin gefügig zu machen und es war ihr unter den gegebenen Umständen nicht zu- zumuten, sich ihm zu widersetzen. Da die Strafklägerin letztlich nicht aus dem Bus ausgestiegen und mit dem Beschuldigten bis zur Haltestelle für dessen Wohnung gefahren ist, liegt ein vollendetes Delikt vor. Der objektive Tatbestand ist somit er- füllt. Der Beschuldigte wollte wissentlich und willentlich mit dem Packen des Arms und Festhalten der Hand sowie seiner Äusserung auf seine Partnerin Einfluss nehmen und sie am Verlassen des Busses hindern. Er handelte damit direktvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Das hier verwendete Nötigungsmittel der Gewalt ist als Mittel zur Nötigung nicht er- laubt, womit die Nötigung auch rechtswidrig ist. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe gegeben. Der Beschuldigte ist der Nötigung, begangen am 6. Februar 2019 im Bus Nr. ________ (Nummer) von H.________(Ortschaft) nach F.________(Ortschaft) zum Nachteil der Strafklägerin, schuldig zu erklären. 26. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) 26.1 Rechtliche Grundlagen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB begeht, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich an- 81 greift. Für die rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 457 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 26.2 Erwägungen der Kammer Entsprechend dem Beweisergebnis wurde der Beschuldigte während der Interven- tion der Polizeibeamten, bei welchen sie ihn aufgefordert haben sich auszuweisen, aggressiv, griff den Polizeibeamten M.________ mit den Händen an und versuchte, diesen zu schlagen. Zudem drohte er ihnen, dass es nicht fertig sei und man sich immer zwei Mal im Leben sehe. Durch dieses Verhalten behinderte er sie an ihrer Arbeit, da die Polizisten ihre Amtshandlung (Intervenieren wegen Nachtru- hestörung; Ausweiskontrolle) nicht behinderungsfrei ausüben konnten. Der Be- schuldigte musste in der Folge zu Boden gelegt und fixiert werden. Entgegen der Vorinstanz (pag. 458, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist nicht die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs erfüllt. Vielmehr behinderte der Beschul- digte durch den Angriff mit den Händen, das versuchte Schlagen sowie auch die Drohungen eine Amtshandlung. Inwiefern es sich hierbei nicht um eine Amtshand- lung handeln soll bzw. der Beschuldigte den Polizisten in etwas behindert haben soll, was sein Recht sei, wie die Verteidigung des Beschuldigten oberinstanzlich einwendete (pag. 674), ist nicht ersichtlich. Vielmehr wurden die Beamten aufgrund einer Nachruhestörung an das Domizil des Beschuldigten gerufen und forderten ihn auf sich auszuweisen. Der Polizeibeamte wollte zudem nicht die Wohnung des Be- schuldigten betreten, was die Verteidigung zumindest andeutete, sondern hielt den Fuss in die Türe, da der Beschuldigte diese zu schliessen versuchte. Er lehnte sich zudem in die Wohnung vor, um zu sehen, wer sich hinter der Türe befand. Beim Polizisten, gegen welchen sich der Angriff sowie die Drohung richteten und dessen Amtshandlung behindert wurde, handelt es sich zweifellos um einen Beamten im Sinne des Gesetzes, welcher im Rahmen seiner Zuständigkeit tätig war. Der Be- schuldigte hat damit den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte während einer Amtshandlung erfüllt. Der Beschuldigte griff den Polizisten zudem bewusst und gewollt an, versuchte diesen zu schlagen und drohte ihm. Er wollte ihn damit an seiner Amtshandlung hindern. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Damit sind der objektive und der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte hatte während dieses Vorfalles Marihuana und Alkohol konsu- miert (pag. 21). Allerdings bestehen keine Hinweise, wonach er dadurch in seiner Einsichts- oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Es liegen weder Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe vor. Der Beschuldigte ist der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, be- gangen am 17. Mai 2019 in F.________(Ortschaft) schuldig zu sprechen. 82 27. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz 27.1 Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 470 f., S. 46 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). 27.2 Erwägungen der Kammer 27.2.1 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) Gemäss dem Beweisergebnis fuhr der Beschuldigte – anders als die Vorinstanz folgerte – mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h auf der Autobahn, womit er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 40 km/h überschritten und da- mit gegen Verkehrsregeln betreffend die zulässige Höchstgeschwindigkeit verstos- sen hat. Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1; 123 II 106 E. 2.b). Diese Grenze hat der Beschuldigte mit der Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h ohne weiteres erreicht, bzw. überschritten. Der Beschuldigte schuf mit seinem Verhalten eine er- höht abstrakte Gefahr. Die Kammer ist sodann überzeugt, dass dem Beschuldigten die von ihm gefahrene Geschwindigkeit bewusst war, weshalb eine vorsätzliche Tatbegehung vorliegt. Bei der gefahrenen Geschwindigkeit von 160 km/h war es dem Beschuldigten kaum möglich, auf (unvorhersehbares) Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmenden oder auf andere (unvorhersehbare) Ereignisse zu reagie- ren. Der Beschuldigte schuf mit seinem Fahrverhalten nicht zuletzt eine erhebliche Gefahr für die Insassen der entgegenkommenden und vor ihm fahrenden Fahrzeu- ge. Obwohl ihm dieser entzogen worden war, verfügte der Beschuldigte in der Ver- gangenheit bereits über einen Lernfahrausweis (pag. 603 f.). Er hatte insofern eine gewisse Erfahrung als Fahrzeuglenker. Der subjektive Tatbestand ist damit eben- falls erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe vor. Der Beschuldigte ist der groben Verkehrsregelverletzung, begangen in der Zeit zwischen 24. Juli 2019 und August 2019 auf der Autobahn N.________, Strecke O.________(Ortschaft) - H.________(Ortschaft), durch Überschreiten der allge- meinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 40 km/h schuldig zu sprechen. 27.2.2 Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden, denen sich die Kammer anschliesst (pag. 471, S. 47 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte verfügt unbestrittenermassen über keinen Führerausweis. Indem er in der Zeit vom 24.07.2019 bis am 31.08.2019 einen Personenwagen fuhr, ohne über einen gültigen Führerausweis zu verfügen, erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG. Ihm war auch be- 83 wusst, dass ihm die notwendige Berechtigung fehlte, weshalb auch der subjektive Tatbestand ohne weiteres erfüllt ist. Der Beschuldigte handelte demnach mit direkten Vorsatz. Es sind keine Rechtferti- gungs- oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung, be- gangen in der Zeit zwischen 24. Juli 2019 und August 2019, auf der Autobahn N.________, Strecke O.________(Ortschaft) - H.________(Ortschaft) schuldig zu erklären. 28. Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) 28.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 144 StGB macht sich der Sachbeschädigung schuldig, wer eine Sa- che, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Für die rechtlichen Voraussetzungen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 484, S. 60 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 28.2 Erwägungen der Kammer Auch bei diesem Delikt liegt ein gültiger Strafantrag seitens der Strafklägerin vor (pag. 83). Entsprechend dem Beweisergebnis betrug der Wert des Mobiltelefons der Strafklä- gerin, welches der Beschuldigte kaputt machte, CHF 800.00. Indem der Beschul- digte das Mobiltelefon gegen die Strafklägerin warf und es in der Folge kaputt ging, machte er es unbrauchbar. An diesem Mobiltelefon bestand unstrittig das fremde Eigentumsrecht der Strafklägerin. Der Beschuldigte machte das Mobiltelefon wis- sentlich und willentlich kaputt und handelte damit direktvorsätzlich. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 144 StGB ist erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe vor. Der Beschuldigte ist der Sachbeschädigung, begangen in der Zeit von Juni/Juli 2019 in H.________(Ortschaft) zum Nachteil der Strafklägerin, schuldig zu er- klären. 29. Beschimpfung (Art. 177 StGB) 29.1 Rechtliche Grundlagen Den Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Für die rechtlichen Voraussetzungen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 450, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 29.2 Erwägungen der Kammer 29.2.1 Beschimpfung gemäss Ziff. I.8.1. der Anklageschrift Der erforderliche Strafantrag der Strafklägerin liegt vor (pag. 46 f.). 84 Es kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst (pag. 451, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Indem der Beschuldigte die Privatklägerin vorsätzlich mit dem reinen Werturteil “Schlampe“ betitelte und sie daher in ihrer Ehre angriff, erfüllt er den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beschimp- fung. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass anders als vom Beschuldigten geltend gemacht, kein Fall der Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB vorliegt. Es liegen weder Rechtferti- gungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Gestützt auf das Beweisergebnis ist die durch den Beschuldigten geltend gemach- te Retorsion nach Art. 177 Abs. 3 StGB obsolet. Der Beschuldigte ist der Beschimpfung, begangen am 6. Februar 2019 in F.________(Ortschaft) zum Nachteil der Strafklägerin, schuldig zu sprechen. 29.2.2 Beschimpfung gemäss Ziff. I.8.2. der Anklageschrift Auch hinsichtlich dieses Delikts liegt der erforderliche Strafantrag vor (pag. 71 f.). Es kann ferner auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (pag. 456, S. 32 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung): Indem der Beschuldigte M.________ vorsätzlich mit den reinen Werturteilen “Arschloch, Sauhund, Hurensohn“ betitelte und er ihn damit in seiner Ehre angriff, erfüllt er den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beschimpfung. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der Beschimpfung, begangen am 17. Mai 2019 in F.________(Ortschaft) zum Nachteil von M.________, schuldig zu erklären. 30. Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) 30.1 Rechtliche Grundlagen Den Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt, wer gegen jemanden Tätlichkei- ten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge ha- ben. Weiter wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 483, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 30.2 Erwägungen der Kammer Der Strafantrag seitens der Strafklägerin liegt vor (pag. 83). Vorab ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 483 f., S. 59 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss erstelltem Sachverhalt klemmte der Beschuldigte die Privatklägerin einerseits ins Gesicht (pag. 350, Z. 33 ff.). Ferner hat der Beschuldigte die Privatklägerin mehrmals geohrfeigt, gestossen, an den Armen sowie am Hals gepackt und an den Haaren gezogen. Vor dem Hintergrund der zitierten Literatur und Rechtsprechung kann festgehalten werden, dass die durch den Beschuldigten erfolgte Einwirkung auf die Privatklägerin trotz der Tatsache, dass es sich um eine bloss vorübergehende Störung des Wohlbefindens handelte, klarerweise über das gesellschaftlich geduldete Mass hinaus- ging. Der objektive Tatbestand der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB ist damit sowohl in Bezug auf das ins Gesicht klemmen als auch das Ohrfeigen / Stossen / Packen / Haarereissen erfüllt. In subjektiver 85 Hinsicht ist aufgrund der gesamten Tatumstände von direktem Vorsatz des Beschuldigten auszuge- hen. So kann der Sachverhalt nicht anders gedeutet werden, als dass der Beschuldigte mit seinen Handlungen zumindest eine gewisse Einschränkung des Wohlbefindens der Privatklägerin bezweck- te. Folglich sind auch die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands der Tätlichkeit erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Anders als die Vorinstanz folgert, bestanden die Handlungen des Beschuldigten je- doch ohne Zweifel darin, das Unwohlsein der Strafklägerin herbeizuführen und die- ses nicht nur in gewissem Masse einzuschränken. Dieses Verhalten des Beschul- digten fügt sich ein in das Gesamtbild seiner Beziehung zur Strafklägerin. Der Beschuldigte ist der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit von Juni/Juli 2019 und im Sommer 2019 in H.________(Ortschaft), F.________(Ortschaft) und anderswo zum Nachteil der Strafklägerin, schuldig zu erklären. 31. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) 31.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird bestraft, wer unbefugt vorsätzlich Betäu- bungsmittel konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. Für die rechtlichen Grundlagen kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 460, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 31.2 Erwägungen der Kammer Das Beweisergebnis hat gezeigt, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 19. Mai 2019 bis am 4. Dezember 2019 Marihuana konsumiert hat. Marihuana fällt als Betäubungsmittel gemäss Art. 2 lit. a BetmG unter das Betäubungsmittelgesetz. Durch den wissentlichen und willentlichen Konsum der Betäubungsmittel erfüllt der Beschuldigte klarerweise den Tatbestand gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Es liegen weder Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vor. Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, be- gangen in der Zeit vom 19. Mai 2019 bis am 4. Dezember 2019 in F.________(Ortschaft) und anderswo durch Konsum einer unbekannten Menge Marihuana schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 32. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 490 ff., S. 66 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist auf die Beachtung des Verschlechterungsverbots hinzuweisen. Die jeweilige Gesamtstrafe darf daher nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfal- len, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile der einzelnen Delikte auch mit höheren Werten festge- setzt werden, als sie von der Vorinstanz bemessen wurden; das Verschlechte- 86 rungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis – mithin auf das Urteilsdispositiv – aus, nicht aber auf die Urteilsbegründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Weiter ist der Vollständigkeit halber in Erinnerung zu rufen, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen, indem es alle dies- bezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Diese Einsatzstrafe hat das Gericht in der Folge unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rech- nung tragen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1). Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1 mit Hinweis). Das Gesetz sieht für den Versuch lediglich eine fakultative Strafmilde- rung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Die Rechtsprechung hat indessen seit je festgehalten, dass die Strafe beim erfolglosen Delikt zwingend zu reduzieren ist (BGE 121 IV 49 E. 1 b). Das Mass der Reduktion hängt dabei in erster Linie von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (BGE 121 1V 49 E. lb). 33. Anwendbares Recht Für die theoretischen Ausführungen zum anwendbaren Recht kann auf die Erwä- gungen in E. 20.1 hiervor verwiesen werden. 34. Strafrahmen, Strafart und schwerste Straftat Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmäs- sigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist die mil- deste unter den geeigneten zu wählen, mithin diejenige, die am wenigsten in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift. Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen (Art. 41 Abs. 1 StGB), wenn eine sol- che geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Der Strafrahmen für die einzelnen Delikte ist wie folgt: - Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; 87 - Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Grobe Ver- kehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), Führen eines Personenwagens oh- ne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB): Geldstrafe bis 90 Tagessätze; - Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG: Busse. Mit Ausnahme der Beschimpfung sowie der Tätlichkeiten und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz stünde somit bei sämtlichen Schuldsprüchen auch die Geldstrafe als (mildere) Strafart zur Verfügung. Vorliegend erscheint das Aussprechen einer Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen für die Schuld- sprüche der Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, einfachen Körperverlet- zung, Drohung, Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte und Sachbeschädigung nicht als geeignete und zweckmässige Sanktion. Der Beschuldigte ist bereits mehrfach vorbestraft. Mit Strafbefehl vom 31. Januar 2013 der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland erfolgte eine Verurteilung wegen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessät- zen und einer Busse. Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 4. September 2017 wurde der Beschuldigte wegen Gefährdung des Lebens, mehr- facher Nötigung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und gemeinnütziger Arbeit von insge- samt 368 Stunden verurteilt (vgl. pag. 631 ff.). Dies zeigt, dass sich der Beschuldig- te weder von bedingten Geldstrafen noch von bedingten Freiheitsstrafen von weite- ren – teils gar identischen – Straftaten abhalten liess. Auch vorliegend delinquierte der Beschuldigte wiederholt, teilweise einschlägig, über einen längeren Zeitraum und auch während hängigen Strafverfahrens. Obwohl sich die Strafklägerin am 7. Februar 2019 an die Polizei wandte und der Beschuldigte spätestens an der po- lizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2019 mit den Vorwürfen der Tätlichkeiten, Dro- hung und Beschimpfung konfrontiert wurde (pag. 64 Z. 6 ff.), beging er in der Folge weitere Delikte zum Nachteil seiner damaligen Partnerin. Bezeichnend ist, dass der Beschuldigte hinsichtlich der versuchten Gefährdung des Lebens und der Nötigung einen fast identischen modus operandi bei seiner neuen Partnerin, der Strafkläge- rin, zeigte. Die Delikte zum Nachteil der Strafklägerin beging der Beschuldigte im Rahmen einer von physischer und psychischer Gewalt geprägten Beziehung und sie stehen in einem engen Zusammenhang. Er zeigte sich dabei insbesondere von der früheren Freiheitsstrafe wegen teils gleicher Delikte völlig unbeeindruckt. Trotz dieser Verurteilung liess der Beschuldigte auch in seiner neuen Beziehung zur Strafklägerin jeglichen Respekt vor ihrer psychischen und körperlichen Integrität sowie auch vor ihrem Eigentum vermissen. Auch mit der Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte legte der Beschuldigte ein ähnliches Vorgehen («aus- rasten, drohen») an den Tag. Dadurch offenbarte er nicht nur eine hartnäckige Be- reitschaft, kriminell zu handeln, sondern ebenso eine absolute Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass eine Geldstrafe den 88 spezialpräventiven Zweck einer Sanktion erfüllen würde. Im Ergebnis ist bei keinem dieser Delikte eine blosse Geldstrafe geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Durch seine hartnäckige Delinquenz offenbart er eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlangt. Mit ande- ren Worten erscheint angesichts der Delinquenz während hängigen Verfahrens, der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und seiner offensichtlichen Unbe- lehrbarkeit und Uneinsichtigkeit für sämtliche dieser Delikte aus Spezialpräventi- onsgründen einzig eine Freiheitsstrafe zweckmässig. Für die Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, einfa- chen Körperverletzung, Drohung, Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte und Sachbeschädigung ist somit je eine Freiheitsstrafe auszuspre- chen. Daraus folgt, dass für diese Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden ist (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217). Die Ge- fährdung des Lebens und die Freiheitsberaubung weisen den gleichen Strafrahmen auf. Mit Blick auf die konkrete Tatschwere wiegt die Gefährdung des Lebens, bei welcher der Beschuldigte die Strafklägerin würgte, qualitativ schwerer als die ande- ren Delikte und ist damit Ausgangspunkt der Gesamtstrafenbildung. Anders als während der Autofahrt war die Strafklägerin dem Beschuldigten während dieses Vorfalles derart unterlegen, dass sie sich weder wehren noch sonstig reagieren konnte, während er sie würgte. Obwohl auch die Freiheitsberaubung noch mit kör- perlicher Gewalt, Drohungen und Beschimpfungen verbunden war, so ist die vor- liegend relevante Verletzung der körperlichen Fortbewegungsfreiheit von einer Stunde als weniger schwerwiegend zu gewichten. In Bezug auf die Schuldsprüche wegen grober Verkehrsregelverletzung und Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung ist der Beschuldigte nicht vor- bestraft, mithin ein diesbezüglicher Ersttäter. Diese Schuldsprüche stehen auch in keinem Zusammenhang mit den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Ge- walt- und Drohungsdelikten zum Nachteil der Strafklägerin bzw. der Polizisten. Eine Freiheitsstrafe lässt sich angesichts dessen für diese Delikte nicht begründen, vielmehr sind dafür Geldstrafen auszufällen. In Anwendung von Art. 49 Abs.1 StGB ist eine Gesamtgeldstrafe zusammen mit den Schuldsprüchen wegen Beschimp- fung zu bilden. Auszugehen ist dabei angesichts der Tatschwere – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 502, S. 78 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung) – von der groben Verkehrsregelverletzung als konkret schwerstem Delikt. Für die Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten und wegen Konsums von Betäu- bungsmitteln ist eine Gesamtbusse zu bilden. 35. Methodik Die Vorinstanz verzichtete darauf, die schuldangemessene Strafe für jedes Delikt zu benennen und die Einsatzstrafe entsprechend zu erhöhen. Sie fasste die ein- zelnen Vorwürfe pro Tatbestand zusammen und nahm die Strafzumessung ge- samthaft vor. Dies rechtfertige sich gemäss der Vorinstanz, da ein enger persönli- cher, sachlicher, und teilweise sogar örtlicher Zusammenhang zwischen den Tat- begehungen bestehe. Der Beschuldigte habe pro Tatbestand teilweise mehrmals delinquiert und die einzelnen unter einem Tatbestand angeklagten Vorwürfe seien 89 meist sehr ähnlich oder sogar gleich gelagert. Die Beweggründe des Beschuldigten seien dabei überwiegend von Eifersucht, Rache oder Wut gegenüber der Strafklä- gerin geprägt gewesen, wobei der Ursprung dieser Emotionen in der konfliktbelas- teten Beziehung zwischen den beiden gelegen habe (pag. 492, S. 68 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Das Bundesgericht hat die Grundsätze zur Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB wiederholt dargelegt und sich in ständiger Rechtsprechung für die konkrete Bemessungsmethode ausgesprochen. Eine Gesamtstrafe in Anwen- dung des Asperationsprinzips setzt voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte zumindest gedanklich gebildet hat (BGE 144 IV 217 E. 3.5). Die Strafzumessung anhand von willkürlich gebildeten «Tatbestands- gruppen» führt zu einer Abkehr von der gesetzlich vorgeschriebenen Methode zur Gesamtstrafenbildung hin zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen und kaum über- prüfbaren Einheitsstrafe (vgl. dazu auch MATHYS HANS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, N. 558 ff.). Das Ausfällen einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbe- trachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht zulässig. Die Kammer sieht keinen bundesrechtskonformen Weg – und keinen Grund –, die- se klare Rechtsprechung des Bundesgerichts zu ignorieren und Einheitsstrafen für solche «Tatbestandsgruppen» auszufällen. Das wiederholte Delinquieren des Be- schuldigten im vorliegenden Fall stellt ein massgebendes Kriterium zur Bestim- mung der schuldangemessenen Strafe dar. Dies wird durch die konkrete Methode zur Bildung der Gesamtstrafe korrekt abgebildet. 36. Gesamtfreiheitsstrafe 36.1 Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens 36.1.1 Objektive Tatschwere Es ist nicht bekannt, wie viel fehlte, dass sich die Lebensgefahr tatsächlich verwirk- licht hätte und die Strafklägerin gestorben wäre. Es ist somit nicht bekannt, wie akut die Lebensgefahr innerhalb der denkbaren Fälle von Art. 129 StGB war. Die Bewusstlosigkeit war aber offenbar nur von kurzer Dauer (zwei Sekunden) und die Strafklägerin bekam keine Luft. Ebenfalls hatte sie im Nachgang Schluckbe- schwerden, Schmerzen am Hals und am Kehlkopf. Zudem hat der Beschuldigte sie offenbar ohrfeigen müssen, um sie wieder «zurückzuholen». Ebenfalls kann Wür- gen eine Panik auslösen mit der Vorstellung, nicht mehr atmen zu können. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich die Gefährdung des geschützten Rechtsguts im unteren Rahmen bewegte. Betreffend die Art und Weise der Deliktsbegehung ist festzuhalten, dass das Vor- handensein der Elemente, die zur Annahme der Skrupellosigkeit führten, nicht be- reits verschuldenserhöhend berücksichtigt werden dürfen. Jedoch darf deren Aus- prägung und Schwere innerhalb der denkbaren skrupellosen Verhaltensweisen Eingang in die Strafzumessung finden. Das Würgen erfolgte vorliegend im Rahmen einer der vielen tätlichen Angriffe des Beschuldigten, ohne grosse Abwehrchancen für die Strafklägerin. Der Beschuldigte handelte dabei ohne zu zögern, ohne die Tat von langer Hand geplant zu haben und ohne ersichtlichen Grund. Die kriminelle 90 Energie ist nicht zu unterschätzen, sein Verhalten ist verwerflich. Er zeigte damit eine Skrupellosigkeit, die aber nicht über die reine Tatbestandsmässigkeit hinaus- geht. Weiter ist näher auf die psychischen Folgen der Tat einzugehen. Die Strafklägerin litt an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Hierzu wird auf den Arztbericht von Dr. med. Y.________ vom 1. März 2022 (pag. 254 ff.) verwiesen. Weiter geht aus dem Bericht der Stiftung AE.________ vom 2. Februar 2021 hervor (pag. 262 ff.), dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr so belastbar war. Zudem befand sich die Strafklägerin einige Zeit in psychologischer Behandlung (pag. 646 Z. 35 ff.), wobei entsprechend dem Arztbericht die Fortsetzung der Behandlung nötig sei (pag. 257). Aufgrund der Arbeit und übrigem Stress – und entgegen der Empfeh- lung ihres Hausarztes – nimmt die Strafklägerin aktuell keine Therapie in Anspruch. Jedoch gab sie selbst zu, eigentlich jemanden zum Reden zu brauchen (pag. 646 Z. 44 ff.). Ob diese Belastungsstörung sowie deren Folgen durch den Beschuldig- ten und seine Taten verursacht wurden bzw. diese kausal für die Störung waren, muss offen gelassen werden. So wurde oberinstanzlich bekannt, dass die Strafklä- gerin bereits früher in einer Beziehung war, in der es offensichtlich einen körperli- chen Vorfall gegeben hatte. Allerdings sagte die Strafklägerin glaubhaft aus, dass sie die Beziehung mit dem Beschuldigten sehr belastet hat (vgl. E. 15.1.2 hiervor). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Strafklägerin mehrfach gewalt- tätig geworden und sie beschimpft, bedroht und in ihrem Leben gefährdet hat. Er wollte ihr körperliche Verletzungen zufügen, ihr Angst einjagen und sie beherr- schen, ihr Sachen kaputt machen und sie beschimpfen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte der erste richtige Freund der Strafklägerin war, verbunden mit der Altersdifferenz, der grösseren Lebenserfahrung, dem dies- bezüglichen schamlosen Ausnützen sowie dem Unterdrücken der Strafklägerin, wirkte sich dies offensichtlich erheblich auf ihr Leben aus und zeitigt bis heute Fol- gen. Der Beschuldigte hat einen Menschen, der ihm vertraute und ihn liebte, gefü- gig gemacht, «klein gehalten», erniedrigt und masslos ausgenützt sowie emotional und körperlich verletzt. Die Folgen der Tat für die Strafklägerin sind insofern nicht unerheblich, was straferhöhend ins Gewicht fällt. Insgesamt bewegt sich das objektive Tatverschulden noch im leichten Bereich. 36.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Er dürfte aus einem Machtempfinden gegenüber der Strafklägerin gehandelt haben; er hatte die Strafklägerin dazu bewegt, mit ihm zu kiffen und sie wollte nach Hause, wor- aufhin sie der Beschuldigte packte, zu Boden brachte und zu würgen begann. Die Beweggründe sind – obwohl nichtig – tatbestandsimmanent und wirken sich nicht straferhöhend aus. Die Tat hätte sich ohne weiteres vermeiden lassen, eine Ver- schuldensminderung ist unter diesem Titel nicht angezeigt. 36.1.3 Fazit Tatverschulden Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten bewegt sich das Verschulden – gemessen am gesetzlichen Strafrahmen – noch im leichten Bereich. 91 Hierfür erachtet die Kammer eine Strafhöhe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als an- gemessen. 36.2 Asperation für die Freiheitsberaubung 36.2.1 Objektive Tatschwere Unter dem Titel Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts gilt es zu berücksichtigen, dass die Strafklägerin während ca. einer Stunde in der Wohnung des Beschuldigten festge- halten wurde und diese während dieser Zeit nicht selbständig verlassen konnte. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass diese Zeitdauer im Vergleich zu anderen denkbaren Fällen eher kurz und damit die Schwere der Verletzung nicht allzu gra- vierend ist (pag. 494, S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. der Verwerf- lichkeit des Handelns hält die Kammer fest, dass das Handeln des Beschuldigten als verwerflich anzusehen ist. So schloss der Beschuldigte die Strafklägerin nicht nur in seiner Wohnung ein, sondern fügte ihr währenddessen noch Schläge zu und beschimpfte sie. Verglichen mit anderen denkbaren Tatbestandsvarianten und ge- messen am gesetzlichen Strafrahmen bewegt sich das objektive Verschulden im leichten Bereich. Weiter kann auf die Ausführungen in E. 36.1.1 hiervor verwiesen werden. Die psy- chischen Auswirkungen auf die Strafklägerin sind als nicht unerheblich einzustufen. 36.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus Wut, da sich die Strafklägerin von ihm trennen wollte. Zudem schlug sie ihm am Bahnhof den vom ihm mitge- brachten Blumenstrauss ins Gesicht und reagierte wohl nicht so, wie es sich der Beschuldigte vorgestellt hatte. Die Tat wäre problemlos vermeidbar gewesen. All diese Faktoren sind indes – anders als die Vorinstanz ausführt (pag. 494, S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – neutral zu werten. 36.2.3 Fazit Tatverschulden Zusammengefasst erweist sich das objektive Tatverschulden – wiederum unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens – als leicht. Die Kammer erachtet für die Freiheitsberaubung eine Strafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe als verschul- densangemessen. Hiervon werden praxisgemäss zwei Drittel, d.h. rund 3.5 Monate Freiheitsstrafe, zur Einsatzstrafe asperiert. 36.3 Asperation für die versuchte Gefährdung des Lebens 36.3.1 Objektive Tatschwere Indem der Beschuldigte als Beifahrer im Fahrzeug der Strafklägerin, die erst seit kurzer Zeit im Besitz des Führerausweises war, auf der Autobahn und bei einer ho- hen Geschwindigkeit von ca. 120 km/h versucht hat, den Schlüssel aus dem Zünd- schloss zu ziehen, hat er konkret ihr Leben und auch sein eigenes gefährdet. Die Lebensgefahr hätte sich konkretisiert, wäre es dem Beschuldigten gelungen, den Schlüssel herauszuziehen und in der Folge die Bremse und Lenkung des Fahr- zeugs eingeschränkt gewesen wären. Das Verhalten des Beschuldigten geht je- 92 doch insgesamt nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus. Der Beschuldigte hat aus einer sich spontan ergebenden Situation impulsiv und ohne ersichtlichen Grund gehandelt. Als besonders verwerflich und skrupellos zu bezeichnen ist der Umstand, dass der Beschuldigte bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei seiner ehemaligen Partnerin den Schlüssel aus dem Zündschloss gezogen hatte und um die Gefahren dieses Handelns wusste. Er tat dies ebenfalls im Wissen darum, dass es sich bei der Strafklägerin um eine Neulenkerin handelte, die soeben erst den Führerausweis erlangt hatte und im Strassenverkehr entsprechend unerfahren war. Insgesamt wiegt das Tatverschulden leicht. Die psychischen Auswirkungen der Tat überschneiden sich mit jenen in E. 36.1.1 hiervor. 36.3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und vertraute darauf, dass der Un- falltod ausbleiben würde, was jedoch tatbestandsimmanent ist. Auch die Rück- sichtslosigkeit, welche der Beschuldigte bei seinem Vorgehen offenbarte, und das Handeln ohne nachvollziehbaren Grund, gehören zur Tatbestandsmässigkeit. Wie bereits erwähnt, erfolgte die Gefährdung des Lebens der Strafklägerin aus nichti- gem Anlass. Auch diese Beweggründe sind jedoch bereits Teil der tatbestandsim- manenten Rücksichtslosigkeit und entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (pag. 493, S. 69 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) neutral zu gewichten. Es gilt hier das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Die Tat war ohne weiteres ver- meidbar, was sich entgegen der Vorinstanz ebenfalls neutral auswirkt. Auch nach Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere bewegt sich das Tatver- schulden im leichten Bereich. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erach- tet die Kammer für die hypothetisch vollendete Gefährdung des Lebens eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten ange- messen. Strafminderung zufolge Versuch Der Beschuldigte unternahm nicht sämtliche Anstrengungen, um sein Ziel zu errei- chen. So liess er von seinem Vorhaben, den Schlüssel aus dem Zündschloss zu ziehen, von sich aus ab, obwohl es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, die- ses zu Ende zu bringen. Die versuchte Tatbegehung rechtfertigt daher nach An- sicht der Kammer eine Minderung der Freiheitsstrafe von 12 Monaten um 5 Monate auf eine Strafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe. Diese wird praxisgemäss im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend rund 4.5 Monaten Freiheitsstrafe, auf die Einsatz- strafe asperiert. 36.4 Asperation für die einfache Körperverletzung 36.4.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte versetzte der Strafklägerin mehrere Faustschläge auf den Ober- schenkel und die rechte Seite des Oberkörpers, zog ihr an den Haaren, gab ihr Ohrfeigen, schlug ihr mit der flachen Hand ins Gesicht, packte sie mit beiden Hän- den, hob sie hoch und warf sie zu Boden. Die Strafklägerin erlitt als Folge davon Schwellungen, Prellungen und Blutergüsse und war während rund 10 Tagen ar- 93 beitsunfähig. Die psychischen Folgen des Vorfalls überschneiden sich mit denjeni- gen der weiteren Vorfälle (vgl. E. 36.1.1 hiervor). Die Übergriffe erfolgten zwar innerhalb eines kurzen Zeitraums, jedoch schlug der Beschuldigte mehrmals und brutal auf die Strafklägerin ein, zog ihr an den Haaren und warf sie zu Boden. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass der Beschuldigte die Strafklägerin, nachdem sie in seiner Wohnung angekommen waren und er sie er- neut geohrfeigt hatte, noch auf den Boden warf und – auf ihr kniend – erneut mit der flachen Hand ins Gesicht schlug und Faustschläge versetzte. Dabei konnte sich die Strafklägerin nicht mehr bewegen und war dem Beschuldigten völlig aus- geliefert. Insofern setzte der Beschuldigte sein Handeln während des ganzen Vor- falls unbeirrt fort, was als absolut verwerflich zu qualifizieren ist. 36.4.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Die Tat er- folgte im Rahmen einer Beziehung, wobei der Beschuldigte wütend auf die Straf- klägerin war und eine Trennung verhindern wollte. Die Tat hätte sich ohne weiteres vermeiden lassen, eine Verschuldensminderung ist unter diesem Titel nicht ange- zeigt. 36.4.3 Fazit Tatverschulden Dem leichten Tatverschulden angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Davon sind zwei Drittel, ausmachend rund 4 Monate Freiheitsstrafe, auf die Einsatzstrafe zu asperieren. 36.5 Asperation für die Drohungen 36.5.1 Vorbemerkungen Für die Drohungen werden mit der Vorinstanz die Empfehlungen der Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staats- anwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; Stand vom 1. Januar 2019) vergleichs- weise herangezogen. Diese empfehlen eine Strafe von 60 Strafeinheiten für fol- genden Referenzsachverhalt (VBRS-Richtlinien, S. 49): In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrennt lebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse. Ebenfalls sehen die VBRS-Richtlinien vor, dass bei immer wieder geäusserten Drohungen dies straferhöhend zu berücksichtigen ist (VBRS-Richtlinien, S. 49) 36.5.2 Vorfall vom 6. Februar 2019 Der Beschuldigte drohte der Strafklägerin während der Fahrt im Bus, sie werde schon sehen, was zuhause passiere bzw. wenn sie zuhause seien, schlage er sie kaputt. In der Wohnung sagte er ihr, dass man solche Leute wie sie umbringen müsse. Dieser Sachverhalt ist dem soeben zitierten Referenzsachverhalt sehr ähn- lich. Die Drohungen erfolgten im vorliegenden Fall jedoch nicht telefonisch, son- dern persönlich und während weiterer Vorfälle, bei denen die Strafklägerin u.a. in der Wohnung des Beschuldigten gegen ihren Willen festgehalten wurde und er die einfache Körperverletzung zu ihrem Nachteil beging. Straferhöhend ist weiter zu 94 gewichten, dass der Beschuldigte die Drohungen zweimal innert einer kurzen Zeit- spanne von wenigen Stunden ausstiess und somit für die Strafklägerin – auch an- gesichts der weiteren Vorfälle am Bahnhof in H.________(Ortschaft) und im Bus – sehr einschneidend war. Vor dem Hintergrund der häufigen Gewaltanwendung des Beschuldigten versetzten die Drohungen die Strafklägerin nachvollziehbar in Angst. Dass sie sich trotzdem (noch) nicht vom Beschuldigten trennte, vermag das Ver- schulden nicht zu mindern. Diese Ambivalenz ist durch die Beziehungsdynamik ohne weiteres erklärbar. Auch hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens liegt ei- ne mit dem Referenzsachverhalt vergleichbare Konstellation vor. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich mit dem Ziel, der Strafklägerin Angst einzujagen und sei- ner Wut Ausdruck zu verleihen. Die Vermeidbarkeit der Tat war ohne weiteres ge- geben. Nach dem Gesagten erscheint für die Drohungen eine Freiheitsstrafe von insge- samt 3 Monaten angemessen, die mit zwei Dritteln, ausmachend rund 2 Monate Freiheitsstrafe, asperiert werden. 36.5.3 Vorfall im Sommer 2019 Der Beschuldigte sagte der Strafklägerin wiederum von Angesicht zu Angesicht, sie werde schon sehen, was passieren werde, sie wisse ja, was das letzte Mal passiert sei und «Mach nicht, dass ich es auf meine Art regeln muss». Auch hier ist der Sachverhalt dem hiervor zitierten Referenzsachverhalt sehr ähnlich. Straferhöhend zu gewichten ist, dass der Beschuldigte dreimal eine Drohung ausstiess. Entspre- chend dem Beweisergebnis ging die Strafklägerin aufgrund der gesamten Umstän- de davon aus, dass ihr der Beschuldigte wieder Gewalt antun würde, weshalb sie nachvollziehbar in Angst versetzt wurde. Für die Beziehungsdynamik sowie das subjektive Tatverschulden kann auf das in E. 36.5.2 hiervor Gesagte verwiesen werden. Auch für diese Drohungen erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten angemes- sen. Davon werden zwei Drittel, ausmachend rund 2 Monate Freiheitsstrafe, aspe- riert. 36.6 Asperation für die Nötigungen 36.6.1 Vorfall im Winter 2018/2019 Der Beschuldigte drohte der Strafklägerin damit, Videos von ihm und der Strafklä- gerin beim Geschlechtsverkehr ihren Eltern zu zeigen oder anderweitig in Umlauf zu bringen, falls sie ihn verlassen sollte. Damit zwang der Beschuldigte die Straf- klägerin, etwas zu unterlassen und beeinträchtigte damit ihre Freiheit, gemäss ih- rem eigenen Willen zu handeln. Obwohl auch die Androhung der Veröffentlichung derart intimer Videos schwer wiegt, so ist die Drohung, die Videos den Eltern zu zeigen, besonders verwerflich, zumal die Strafklägerin zu diesem Zeitpunkt noch bei ihren Eltern wohnte und angab, dass dies für sie das Schlimmste gewesen wä- re. Die Drohungen, die der Beschuldigte anwandte, waren damit nicht unerheblich. Auch das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiegt schwer, zumal die Strafkläge- rin von einer Trennung vom Beschuldigten absah und damit in ihrer Freiheit hin- sichtlich der Gestaltung ihrer Beziehung erheblich eingeschränkt wurde. 95 Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte handelte direkt- vorsätzlich und rechtskonformes Verhalten wäre ihm ohne weiteres möglich gewe- sen. Es wird mit Blick auf den Strafrahmen von einer noch gerade leichten Tatschwere ausgegangen. Angemessen ist eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten, asperiert mit zwei Dritteln, ausmachend rund 2.5 Monate Freiheitsstrafe. 36.6.2 Vorfall vom 6. Februar 2019 Der Beschuldigte packte an der Bushaltestelle den Arm der Strafklägerin und hielt während der Busfahrt ihre linke Hand fest und hinderte sie mit den Worten «Du steigst hier nicht aus und sitzt hierhin und benimmst dich wie ein normaler Mensch» am Aussteigen. Auch wenn die Freiheit, sich uneingeschränkt zu bewe- gen bzw. aus einem Bus auszusteigen, wichtig ist, wiegt die Rechtsgutverletzung mit Blick auf andere, ebenfalls vom Tatbestand erfasste Freiheitsbeschränkungen als vergleichsweise leicht. Sie wiegt insbesondere auch im Vergleich zur Nötigung gemäss E. 36.6.1 hiervor deutlich weniger erheblich. Die Strafklägerin gab denn auch an, es sei ihr in diesem Moment wegen der anderen Passagiere peinlich ge- wesen. Für das subjektive Tatverschulden kann auf die Erwägungen in E. 36.6.1 hiervor verwiesen werden. Für diese Nötigung erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten angemessen, wo- von zwei Drittel, ausmachend rund 1.5 Monate Freiheitsstrafe, asperiert werden. 36.7 Asperation für die Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte 36.7.1 Objektive Tatschwere Mit dem Referenzsachverhalt, bei welchem sich der Täter gewaltsam seiner Fest- nahme widersetzt, indem er dem Polizisten (ohne weitere Verletzungsfolgen) sei- nen Ellbogen in die Magengegend rammt (VBRS-Richtlinien, S. 51), ist der vorlie- gende Sachverhalt nicht vergleichbar. Die massive Gegenwehr und das aggressive Verhalten des Beschuldigten dauerten über eine längere Zeitdauer hin und hatten zur Folge, dass der Beschuldigte vorläufig festgenommen werden musste. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Zudem rückten die Polizisten vorliegend auf- grund einer Nachtruhestörung und nicht etwa zwecks einer geplanten Festnahme zum Domizil des Beschuldigten aus, weshalb seine Reaktion umso unverständli- cher erscheint. Der Umstand, dass er sich diesen weit weniger einschneidenden Amtshandlungen der Polizisten derart renitent und aggressiv widersetzte, fällt ebenfalls verschuldenserhöhend ins Gewicht. Im Ergebnis wiegt die objektive Tatschwere im Vergleich zum Referenzsachverhalt deutlich höher. 36.7.2 Subjektive Tatschwere Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich handelte. Der Beweggrund ist darin zu sehen, dass der Beschuldig- te mit dem Vorgehen der Polizisten nicht einverstanden war bzw. sich darüber enervierte. Beide Komponenten wirken sich neutral aus. Schliesslich bestehen gemäss Beweisergebnis keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte zum 96 Tatzeitpunkt nur eingeschränkt fähig gewesen wäre, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln. 36.7.3 Fazit Tatverschulden Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten als angemessen, die mit zwei Dritteln, ausmachend rund 1.5 Monate Freiheitsstrafe, asperiert wird. 36.8 Asperation für die Sachbeschädigung Hinsichtlich der Sachbeschädigung kann vorab auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 497, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Gemäss den VBRS-Richtlinien 2019 ist für folgenden Referenzsachverhalt ein Strafmass von 15 Stra- feinheiten vorgesehen: Der Täter zerkratzt den Lack eines fremden Personenwagens. Schaden: knapp über CHF 300.00. Zudem wird festgehalten, dass sich die Referenzstrafe nach Massgabe der Schadenshöhe erhöht (S. 47). 5.6.1. In concreto Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, wurde bei der vorliegend zu beurteilenden Tat ein Sachschaden von CHF 900.00 verursacht, was sich im Vergleich zum Referenzsachverhalt verschul- denserhöhend auswirkt. Ebenso ins Gewicht fällt der Umstand, dass der Privatklägerin Umtriebe ent- standen sind, zumal das Handy vollständig kaputtgegangen ist. Betreffend die subjektive Tatschwere muss betont werden, dass der Beschuldigte aus nichtigen Beweggründen handelte: So räumte er sel- ber ein, dass er die Privatklägerin habe ärgern wollen, weil sie Streit hatten und er wütend gewesen sein. Die Tathandlung des Beschuldigten wäre damit ohne weiteres vermeidbar gewesen. Abweichend von den Erwägungen der Vorinstanz betrug der Deliktsbetrag entspre- chend dem Beweisergebnis CHF 800.00. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer hierfür eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen als angemessen. Hiervon werden zwei Drittel, ausmachend rund 15 Tage bzw. 0.5 Monate Freiheitsstrafe, asperiert. 36.9 Asperation Die Freiheitsstrafe von 14 Monaten erhöht sich aufgrund der weiteren Delikte um insgesamt 22 Monate auf 36 Monate Freiheitsstrafe. 37. Täterkomponenten Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 497 f., S. 73 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Dem oberinstanzlich eingeholten Leumundsbe- richt vom 2. Februar 2024 ist ersichtlich, dass der Beschuldigte aktuell arbeitslos ist und ein Nettoeinkommen – vermutlich in Form einer Arbeitslosenentschädigung – in der Höhe von CHF 2'600.00 erhält. Gegenüber der Polizei hatte er angegeben, Steuerschulden und Betreibungen im Umfang von CHF 150'000.00 zu haben (pag. 628 f.). Die persönlichen Verhältnisse werden neutral gewichtet. Beim Vorleben fal- len hingegen die bereits angesprochenen, teils einschlägigen Vorstrafen ins Ge- wicht (vgl. E. 34. hiervor). Obwohl der Beschuldigte mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 4. September 2017 für das Delikt zum Nachteil seiner Exfreundin u.a. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wurde, 97 hielt ihn dies nicht von weiterer, einschlägiger Delinquenz im Rahmen seiner neuen Beziehung mit der Strafklägerin ab. Bereits etwas mehr als ein Jahr nach der rechtskräftigen Verurteilung, namentlich im Dezember 2018/Januar 2019, beging er die Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Strafklägerin. Auch die Vorstrafe aus dem Jahre 2013 liegt nicht so weit zurück. Ein derartiges Verhalten zeugt von einer erheblichen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Diese Umstände betreffend das Vorleben des Beschuldigten wirken sich deutlich straferhöhend aus. Im Zusammenhang mit dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens mehrfach erneut einschlägig delinquiert hat. Obwohl er spätestens nach der polizei- lichen Einvernahme vom 7. Mai 2019 um das gegen ihn laufende Strafverfahren wegen Tätlichkeit, Drohung und Beschimpfung wusste, delinquierte er unbeirrt wei- ter und beging im Sommer 2019 die weiteren Delikte zum Nachteil der Strafkläge- rin. Insbesondere drohte er ihr im Sommer 2019 wiederholt. Auch diese Umstände sind straferhöhend zu werten. Ansonsten verhielt sich der Beschuldigte anständig, was erwartet werden darf und sich neutral auswirkt. Eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Anordnungen ist darin zu erblicken, dass der Beschuldigte trotz gehöriger Vorladung der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernblieb. Ein ähnliches Verhalten legte er bereits im Vorverfahren an den Tag: Dem Anzeigerap- port vom 6. Juni 2019 ist zu entnehmen, dass er mehrfach nicht zu den Einver- nahmen bei der Polizei erschien und dies auch nicht begründete (pag. 43 f.). Ein- sicht oder Reue können dem Beschuldigten angesichts seiner abstreitenden Aus- sagen ebenfalls nicht attestiert werden. Schliesslich liegt beim Beschuldigten auch keine überdurchschnittliche Strafemp- findlichkeit vor. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit deutlich straferhöhend aus. 38. Zwischenfazit Die Täterkomponenten sind im Umfang von 7 Monaten Freiheitsstrafe strafer- höhend zu berücksichtigen. 39. Strafminderung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots 39.1 Theoretische Grundlagen Das in Art. 29 Abs. 1 BV garantierte und in Art. 5 StPO konkretisierte Beschleuni- gungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 124 I 139 E. 2a). Es gilt für das gesamte Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Urteil des Bun- desgerichts 6P.119/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.2). Kriterien für die Angemes- senheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwe- re des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Un- tersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (Urteil des Bundesgerichts 98 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2; BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 130 I 269 E. 2.3 und 3.1). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel zu einer Strafreduktion, in Ausnahmefällen sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen – als ultima ratio – zu einer Verfahrenseinstellung. Dabei kommt dem Gericht weites Ermessen zu (BGE 143 IV 373 E. 1.4. f.). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehalten und es muss dargelegt werden, in welcher Weise dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 117 IV 124E. 4.d; Urteil des Bundesgerichts 7B_794/2023 vom 9. November 2023 E. 3.2.2). 39.2 Erwägungen der Kammer Mit der Vorinstanz (pag. 501, S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) erach- tet auch die Kammer die Dauer zwischen der Anklageerhebung vom 20. Au- gust 2020 und dem erstinstanzlichen Urteil vom 19. Mai 2022 von rund 21 Monaten als zu lang. Es vergingen weitere rund 8.5 Monate, bis die schriftliche Urteilsbegründung vorlag (datierend vom 30. Januar 2023 [pag. 425]). Auch dieser Zeitablauf ist vorliegend zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände ist eine Reduktion um 3 Monate Freiheitsstrafe angemessen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots im erstinstanzlichen Verfahren recht- fertigt eine Strafminderung um 3 Monate Freiheitsstrafe und ist praxisgemäss im Dispositiv festzuhalten. 40. Konkrete Freiheitsstrafe und Vollzug Die Kammer erachtet somit eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten als angemessen. Da die Freiheitsstrafe auf über drei Jahre zu liegen kommt, ist sie unbedingt auszu- sprechen (Art. 42 f. StGB). 41. Anrechnung der Haft Die Polizeihaft von 1 Tag wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 42. Gesamtgeldstrafe 42.1 Einsatzstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung Die VBRS-Richtlinien sehen für eine grobe Verkehrsregelverletzung durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn um 40 km/h bis 44 km/h eine Strafe von 35 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 22). Anders als die Vorin- stanz erwog, beschleunigte der Beschuldigte das Fahrzeug entsprechend dem Beweisergebnis vorsätzlich auf 160 km/h und überschritt die vorgegebene Höchst- geschwindigkeit von 120 km/h somit um 40 km/h. Das objektive und subjektive Tat- verschulden entspricht dem Referenzsachverhalt. In Anlehnung an die Empfehlun- gen der VBRS-Richtlinien erscheint eine Strafe von 35 Strafeinheiten als angemes- sen. Es resultiert eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen. 42.2 Asperation für das Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung Für das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis sehen die VBRS- Richtlinien eine Strafe von 18 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von min- 99 destens CHF 300.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 9). Obwohl der Beschuldigte über keinen Führerausweis verfügte, lenkte er vorsätzlich das Fahrzeug der Strafkläge- rin. Das Tatverschulden entspricht jenem des Referenzsachverhalts, weshalb die von der Vorinstanz bestimmte Geldstrafe von 18 Tagessätzen angemessen er- scheint. Hiervon sind zwei Drittel, ausmachend rund 12 Tagessätze Geldstrafe, zur Einsatzstrafe zu asperieren. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsver- bots fällt das Aussprechen einer Verbindungsbusse ausser Betracht. 42.3 Asperation für die mehrfachen Beschimpfungen 42.3.1 Vorbemerkungen Die VBRS-Richtlinien sehen für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor: Der Täter bezeichnet den Geschädigten in Anwesenheit ei- ner kleinen Gruppe anderer Personen (bis zehn) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech». Bei einer Handlung gegenüber dem Geschädigten allein sehen die genannten Richtlinien eine Strafe von 5 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 48). 42.3.2 Beschimpfung zum Nachteil der Strafklägerin Der Beschuldigte bezeichnete die Strafklägerin in ihrer Gegenwart als «Schlampe» und verletzte sie dadurch in ihrer Ehre. Die Beschimpfung bettet sich ein in die be- kannte Vorgeschichte mit dem Beschuldigten, der seine damalige Partnerin belei- digte und verbal herabsetzte. Das Verschulden ist innerhalb der möglichen Rechts- gutsverletzungen und Vorgehensweisen vergleichsweise leicht. Das vorsätzliche Handeln sowie die grundsätzliche Vermeidbarkeit seines Handelns sind neutral zu werten. Angemessen ist eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen, welche im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend rund 3.5 Tagessätze Geldstrafe, zu asperieren ist. 42.3.3 Beschimpfung zum Nachteil von M.________ Der Beschuldigte bezeichnete den Polizisten M.________ im Beisein der Strafklä- gerin und eines weiteren Polizisten als «Arschloch», «Sauhund» und «Hurensohn» und verletzte diesen dadurch ebenfalls in seiner Ehre. Die Beschimpfung entspricht grundsätzlich dem Beispiel gemäss Referenzsachverhalt, wobei erschwerend hin- zukommt, dass der Beschuldigte eine Mehrzahl an Beschimpfungen gegen M.________ ausstiess. Dies ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Das di- rektvorsätzliche Handeln und die Vermeidbarkeit der Tat wirken sich neutral aus. Mit Blick auf den Referenzsachverhalt erachtet die Kammer eine Strafe von 10 Ta- gessätzen als dem immer noch leichten Tatverschulden des Beschuldigten ange- messen. Diese ist im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend rund 6.5 Tagessätze Geldstrafe, zu asperieren. 42.4 Täterkomponenten Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann auf die Erwä- gungen in E. 37. hiervor verwiesen werden. Der Beschuldigte ist bezüglich dieser Delikte nicht vorbestraft, was sich neutral auswirkt. Allerdings beging er die Be- schimpfung zum Nachteil von M.________ und die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz während der Hängigkeit eines gegen ihn laufenden Straf- 100 verfahrens (vgl. pag. 64 Z. 6 ff.), was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der Delinquenz während laufenden Strafverfahrens verschuldenserhöhend aus. Die Kammer erachtet eine Erhöhung um 8 Tagessätze Geldstrafe als angemessen. 42.5 Strafminderung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots Mit der Vorinstanz ist wiederum mit Verweis auf E. 39. hiervor die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen. Die Kammer gelangt unter Berücksich- tigung der Tat- und Täterkomponenten zu einer im Vergleich zu den vorinstanzli- chen Erwägungen tieferen Strafe. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots im erstinstanzlichen Verfahren rechtfertigt vorliegend eine Strafminderung um 5 Ta- gessätze Geldstrafe. 43. Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Ta- gessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar er- scheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoein- kommens um mindestens die Hälfte geboten ist (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 72 f.). Der Beschuldigte ist gemäss Leumundsbericht vom 2. Februar 2024 arbeitslos und hat ein Einkommen von CHF 2'600.00 pro Monat zur Bestreitung seines Lebensun- terhalts zur Verfügung, wobei es sich hierbei um eine Arbeitslosenentschädigung handeln dürfte (pag. 628). Der oberinstanzlich eingeholte Auszug aus dem Betrei- bungsregister vom 14. Februar 2024 weist zwar keine Verlustscheine auf, jedoch sind daraus insgesamt sieben Pfändungen im Umfang von CHF 18'418.94 und fünf eingeleitete Betreibungen in der Höhe von CHF 2'809.35 ersichtlich (pag. 627.1 ff.). Die finanzielle Lage des Beschuldigten ist somit als angespannt zu bezeichnen und das effektive Nettoeinkommen bewegt sich nahe am Existenzminimum. Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von CHF 2'600.00 und bei Gewährung eines Abzugs für Krankenkasse und Steuern im Umfang von 50% (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2.) resultiert ein Tagessatz von CHF 40.00. 44. Konkrete Geldstrafe und Vollzug Im Zusammenhang mit dem Vollzug der Geldstrafe erübrigen sich eingehende Ausführungen mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot. Angesichts der 101 Vorstrafen erscheint die Festsetzung der Probezeit auf drei Jahre durch die Vorin- stanz als angemessen und ist oberinstanzlich zu bestätigen. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 2'400.00, bedingt vollziehbar mit einer Pro- bezeit von drei Jahren zu verurteilen. 45. Gesamtbusse 45.1 Vorbemerkungen Sowohl für die mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil der Strafklägerin als auch für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist eine Übertretungsbusse auszufällen. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafart ist eine Gesamtbusse zu bil- den. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz bilden angesichts des geschützten Rechtsguts der körperlichen Integrität der Strafklägerin die Tätlichkeiten das schwerste Delikt. Allerdings ist hierbei die Mehrfachbegehung zu berücksichtigen, von welcher auch die Vorinstanz ausging (vgl. Ziff. III.5. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs). Demnach ist für die konkret schwersten Tätlichkeiten eine Einsatz- strafe auszufällen, welche sodann für die weiteren Tätlichkeiten sowie die Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angemessen zu erhöhen ist. Da der Beschuldigte im Sommer 2019 gleich mehrfach gegenüber der Strafklägerin tätlich wurde, bildet dies das konkret schwerste Delikt und damit die Einsatzstrafe. 45.2 Einsatzstrafe für die Tätlichkeiten im Sommer 2019 Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Täter, der bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und dem Opfer eine Ohrfeige verpasst, eine Busse von CHF 300.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 46). Der Beschuldigte erteilte der Strafklägerin wiederholt Ohrfeigen, stiess sie, packte sie an den Armen und am Hals und zog ihr an den Haaren. Bereits aufgrund der Vielzahl an Tätlichkeiten wiegt das Tatverschulden schwerer als im Referenzsach- verhalt. Die Kammer erachtet hierfür eine Busse von CHF 600.00 als verschulden- sangemessen. 45.3 Asperation Tätlichkeiten vom Juni/Juli 2019 Bei diesem Vorfall klemmte der Beschuldigte die Strafklägerin ins Gesicht. Dieses Vorgehen – das Klemmen mit den Zähnen in eine empfindliche Zone wie dem Ge- sicht – wiegt schwerer als die im Referenzsachverhalt umschriebene Ohrfeige. Die Kammer erachtet hierfür eine Busse von CHF 400.00 als angemessen. Hiervon sind zwei Drittel, ausmachend rund CHF 250.00, zur Einsatzstrafe zu asperieren. 45.4 Asperation Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Betreffend die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. den Kon- sum von Marihuana sehen die VBRS-Richtlinien bei erstmaligen Widerhandlungen, Bagatellfällen, geringem Verschulden und Konsum während kurzer Zeitspannen betreffend weiche Drogen eine Busse ab CHF 100.00 vor. Bei einem Rückfall ist die Strafe je nach Verschulden und finanziellen Verhältnissen angemessen zu er- höhen (VBRS-Richtlinien, S. 25). 102 Entsprechend dem erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte in der Zeit vom 19. Mai 2019 bis am 4. Dezember 2019 eine unbestimmte Menge an Marihuana konsumiert. Straferhöhend wird vorliegend der mehrmalige Konsum über einen Zeitraum von drei Monaten berücksichtigt. Hierfür wird eine Busse von CHF 200.00 als angemessen erachtet, die im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend rund CHF 150.00, zu asperieren ist. 45.5 Zwischenfazit Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert eine Busse von CHF 1'000.00. Mit Verweis auf E. 37. hiervor wirken sich die Täterkomponenten ebenfalls straferhöhend aus. Da die Kammer jedoch keine höhere Strafe als die Vorinstanz aussprechen kann und sie bereits mit der verschuldensangemessenen Strafe darüber liegt, erübrigt sich eine zahlenmässige Bezifferung dieser Strafer- höhung. Gleiches gilt hinsichtlich der Reduktion angesichts der Verletzung des Be- schleunigungsgebots (vgl. E. 39. hiervor). 45.6 Konkretes Strafmass Der Beschuldigte wird zu einer Busse von CHF 750.00 verurteilt. Die Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 46. Verfahrenskosten 46.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt das Berufungsgericht ein neues Urteil, befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten, abgesehen von den Verfahrenseinstel- lungen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen Wi- derhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer und wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht sowie des Freispruchs von der Anschuldigung der schweren Körperverletzung, evtl. ein- fachen Körperverletzung, schuldig. Die Vorinstanz verzichtete auf die Ausschei- dung von Verfahrenskosten für die Einstellungen und den Freispruch. Im Gegen- satz dazu wurde der Beschuldigte oberinstanzlich von der Anschuldigung der Ge- fährdung des Lebens zum Nachteil der Strafklägerin und damit von einem gewich- tigen Vorwurf freigesprochen. Beim vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung, evtl. einfachen Körperverletzung handelt es sich eben- falls um einen vergleichsweise nicht geringfügigen Anklagepunkt. Es ist demnach nicht gerechtfertigt, dem Beschuldigten die gesamten erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von insgesamt CHF 16'572.40 zur Bezahlung aufzuerlegen. Vielmehr ist davon ein Fünftel, ausmachend CHF 3'314.50 (gerundet), auszuscheiden und vom Kanton Bern zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 13'257.90 gehen zu Lasten des Beschuldigten. 103 Oberinstanzlich wurde das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz eingestellt und der Beschuldigte vom Vorwurf der Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Konsum einer unbekannten Menge Kokain, freigesprochen. Da der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana oberinstanzlich bestätigt wurde, betrifft der Freispruch einen Nebenpunkt, weshalb keine Kostenausscheidung zu Lasten des Kantons angezeigt ist. Auch die Einstel- lung rechtfertigt – ebenso wie die vorinstanzlichen Verfahrenseinstellungen – man- gels grösserer, gesonderter Aufwände keine Kostenausscheidung. 46.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Der Beschuldigte beantragte eine Einstellung des Verfahrens bzw. eventualiter vollumfängliche Freisprüche, den Verzicht auf einen Widerruf, die Kostenauferle- gung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und das Absehen der Ausrichtung einer Entschädigung an die Strafklägerin. Mit diesen Anträgen unterlag er angesichts der Vielzahl an Schuldsprüchen mehrheitlich. Auf- grund des Freispruchs vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Strafklägerin ist allerdings oberinstanzlich die Ausscheidung von einem Achtel der Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern angezeigt. Wie dargelegt rechtferti- gen die Einstellungen und der Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz keine Kostenausscheidung. Die Gebühren für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 8'000.00 festgesetzt. Davon entfallen CHF 7'000.00 auf den Beschuldigten und CHF 1'000.00 auf den Kanton Bern. Für die Einstellung des Widerrufsverfahrens werden mangels entsprechenden Aufwandes keine Kosten ausgeschieden. 47. Entschädigungen 47.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschä- digungsfrage (siehe Art. 436 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferle- gung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person einen Anspruch auf Entschädigung hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1). Das Anwaltshonorar bestimmt sich nach dem Entschädigungstarif des Gerichts- stands (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2) und damit im Kanton Bern nach dem Kantonalen 104 Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c PKV beträgt der Tarifrahmen im Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts CHF 2’000.00 bis CHF 50'000.00. Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 % bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 lit. f i.V.m. lit. c PKV), mithin CHF 200.00 bis CHF 25'000.00. Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei gros- sem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtsspra- che vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhält- nissen (Art. 9 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 PKV). Kann der Zeit- und Arbeitsaufwand auch unter Anwendung von Artikel 9 PKV nicht angemessen entschädigt werden, kann der Zuschlag höher als 75 % sein (Art. 18 Abs. 2 PKV). Innerhalb des von der Ver- ordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt (Kreis- schreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022, Ziff. 1.1). 47.2 Amtliche Entschädigungen 47.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die an Für- sprecherin B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 12'366.35 im Umfang von vier Fünfteln, aus- machend CHF 9'893.10 (gerundet), zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ vier Fünftel von der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 3'015.60, ausmachend CHF 2'412.50 (gerundet), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 47.2.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das Berufungsverfahren machte Fürsprecherin B.________ in der Honorarnote vom 27. März 2023 einen Zeitaufwand von 7.33 Stunden und Auslagen von CHF 30.10 zzgl. 7.7% MwSt. sowie ein volles Honorar von CHF 1'980.00 geltend (pag. 550.1 ff.). Der von Fürsprecherin B.________ für Korrespondenz mit dem Beschuldigten, zwei Kurzbriefe an Rechtsanwalt E.________ und die Staatsanwaltschaft sowie das Studium des Protokolls der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nach Anmel- dung der Berufung und vor Studium der schriftlichen Urteilsbegründung (Positionen vom 30. Mai 2022, vom 31. Mai 2022, vom 27. Juni 2022, vom 5. Dezember 2022, vom 15. Dezember 2022 und vom 1. Februar 2023) geltend gemachte Aufwand ist zu streichen, zumal mit Blick auf den Verfahrensstand resp. mangels ersichtlichen 105 Erklärungsbedarfs dafür kein Anlass bestand. Insbesondere bestand keine Not- wendigkeit für die Vielzahl an E-Mails innert derart kurzer Zeit. Der Aufwand für die Berufungsanmeldung wurde ferner bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit der Entschädigung für die Nachbesprechung mit der Klientschaft und Abschlussarbei- ten im Umfang von einer Stunde abgegolten (Position vom Mai/Juni 2022 [pag. 404]; vgl. pag. 513, S. 89 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ebenfalls um 5 Minuten zu kürzen ist der geltend gemachte Aufwand von 15 Minuten (Position vom 27. März 2023 «Brief Obergericht mit Honorar- und Spesennote» und «Ab- schlussarbeiten»), da es sich bei der Erstellung der Honorarnote um Kanzleiarbeit handelt, welche im Stundenansatz eines Rechtsanwalts bzw. Fürsprechers inte- griert ist. Dies entspricht einer Kürzung um insgesamt 1.83 Stunden. Darüber hin- aus gibt die Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass. Zusammengefasst ist Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 1'217.10 auszurich- ten (5.5 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zu- züglich Auslagen von CHF 30.10 und Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 1'130.10). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'217.10 im Umfang von sieben Achtel, ausmachend CHF 1'065.00 (gerundet), zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Das volle Honorar wird nicht fest- gelegt und insofern keine Differenz der amtlichen Entschädigung zum vollen Hono- rar bestimmt (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 47.3 Entschädigung des Beschuldigten Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie namentlich Anspruch auf Entschädigung ih- rer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Hauptanwendungsfall bildet die Genugtuung für ungerechtfertigten Frei- heitsentzug. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Im oberinstanzlichen Verfahren war der Beschuldigte privat vertreten durch Rechtsanwalt C.________. Dieser machte mit Honorarnote vom 4. März 2024 eine Entschädigung von CHF 17'066.75 geltend, sich zusammensetzend aus Arbeits- aufwand von 51 Stunden zu CHF 300.00, Auslagen von CHF 497.20 und MWST von CHF 193.05 (Satz von 7.7 %) und CHF 1'076.50 (Satz von 8.1 %; pag. 695 f.). Die Kammer erachtet das geltend gemachte Honorar in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als nicht in diesem Umfang geboten. Die Bedeutung der Streitsache ist aus objektiver Sicht zu bewerten. Im Vergleich zu anderen vor Kollegialgerichten angeklagten Taten scheint diese vorliegend knapp überdurchschnittlich. In tatsächlicher Hinsicht hat der Beschuldigte die vor- geworfenen Sachverhalte teilweise vollumfänglich bestritten, weshalb diese einer eingehenderen Prüfung bedurften. In rechtlicher Hinsicht boten sich keine ausser- 106 gewöhnlichen Schwierigkeiten. Für ein Kollegialgericht erscheint die Schwierigkeit der Sache durchschnittlich. Der Aktenumfang ist für ein kollegialgerichtliches Ver- fahren mit zwei Bundesordner Vorakten ebenfalls durchschnittlich. Da Rechtsan- walt C.________ erst nach erfolgter Berufungsanmeldung als (privater) Verteidiger des Beschuldigten mandatiert wurde, musste er sich für das Berufungsverfahren neu in den Fall einarbeiten. Im Berufungsverfahren ergaben sich keine besonderen Weiterungen. Die Berufungsverhandlung dauerte sechs Stunden und damit weni- ger lang als in der Kostennote veranschlagt. Der gebotene Zeitaufwand ist leicht unterdurchschnittlich. Unter Berücksichtigung der Kriterien erachtet die Kammer vorliegend eine knapp hälftige Ausschöpfung des Tarifrahmens (CHF 200.00 bis CHF 25'000.00) und da- mit ein Honorar von CHF 12'000.00 als geboten. Das Honorar ist vorliegend im Rahmen der PKV als Pauschale festzulegen, ohne dass die einzelnen zu berücksichtigenden Arbeitsstunden oder der gebotene Stun- densatz im Einzelnen zu prüfen wären. Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale ent- bindet gerade davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen (BGE 145 IV 453). Es bleibt festzuhalten, dass ein Honorar von CHF 12'000.00, entsprechend 48 Stunden bei einem nach kantonaler Praxis üblichen durchschnitt- lichen Stundensatz von CHF 250.00, eine für den vorliegenden Fall gebotene, der Bedeutung der Streitsache und deren Schwierigkeiten angemessene Verteidigung erlaubt hätte. Zusätzlich zu entschädigen sind die notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV). Entspre- chend ist das Honorar von CHF 12'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 497.20 und Mehrwertsteuer von CHF 1'012.30 (8.1% von 12’497.20), total ausmachend CHF 13’509.50, als Aufwendung für die angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte zu berücksichtigen. Der Kostenverlegung folgend werden dem Beschuldigten für seine Aufwendungen zur angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Ver- fahren im Umfang von einem Achtel entschädigt. Dies ergibt eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'688.70 (gerundet). 47.4 Parteientschädigung der Strafklägerin 47.4.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Artikel 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Wiederum der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte lediglich vier Fünftel der von der Strafklägerin geltend gemachten Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 10'168.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu tragen. Er hat der Strafklägerin demnach eine Parteientschädigung von CHF 8'134.95 auszurichten. 107 47.4.2 Oberinstanzliches Verfahren Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach densel- ben Bestimmungen wie im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO mit Verweis auf die Art. 429 bis Art. 434 StPO). Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt E.________ für die Vertretung der Straf- klägerin mit eingereichter Kostennote vom 1. März 2024 eine Entschädigung von CHF 6'145.35 (pag. 702 ff.). Zu kürzen ist mangels mündlicher Urteilseröffnung einzig der geltend gemachte Reisezuschlag in der Höhe von CHF 75.00 (Position vom 8. März 2024). Ebenfalls der Kostenverlegung für das oberinstanzliche Verfahren folgend hat der Beschuldigte lediglich sieben Achtel der geltend gemachten Aufwendungen der Strafklägerin im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 6'070.35 zu tragen. Er hat der Strafklägerin folglich eine Parteientschädigung von CHF 5'311.55 auszurichten. VI. Verfügungen 48. Einziehung der beschlagnahmten Waffe zur Vernichtung Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öf- fentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Möglich ist eine Einziehung re- gelmässig auch bei Prozess- bzw. Verfahrenshindernissen, namentlich bei Ver- jährung der Straftat (BGE 117 IV 239; BAUMANN, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 69 StGB). Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte die Waffe ohne Bewilli- gung und ohne Meldung und damit rechtswidrig und schuldhaft in die Schweiz ein- geführt hat. Insofern hindert die Verfahrenseinstellung infolge Eintritts der Verfol- gungsverjährung die Einziehung der beschlagnahmten Waffe nicht. 49. Weitere Verfügung Für die weitere Verfügung wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 108 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. Mai 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Verfahren gegen A.________ 1.1 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich began- gen in der Zeit vom 1. September 2018 bis am 18. Mai 2019 in F.________(Ortschaft) und anderswo, durch Konsum einer unbekannten Menge Marihuana und Kokain; 1.2 wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer, angeblich begangen in der Zeit von Frühling 2018 bis am 17. Mai 2019 in F.________(Ortschaft), durch Nichtanmelden bei der Gemeinde; 1.3 wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, angeb- lich begangen am 17. Mai 2019 in F.________(Ortschaft), durch Nachtru- hestörung infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde. 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der schweren Körperverlet- zung, evtl. einfachen Körperverletzung, angeblich begangen in der Zeit von November 2018 bis August 2019 in F.________(Ortschaft), H.________(Ortschaft), I.________(Ortschaft) und anderswo zum Nachteil von D.________. 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt wurden: 109 Stunden Satz amtliche Entschädigung 56.00 200.00 CHF 11’200.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 282.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’482.20 CHF 884.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12’366.35 volles Honorar 56.00 250.00 CHF 14’000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 282.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’282.20 CHF 1’099.75 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 15’381.95 nachforderbarer Betrag CHF 3’015.60 Der Kanton Bern Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 12'366.35 entschädigt. III. 1. Das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 10. April 2019 und früher, in F.________(Ortschaft) und an- derswo wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ohne Ausscheidung von Ver- fahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt. 2. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 4. September 2017 (PEN 17 446) wird gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB ohne Erhebung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung ei- ner Entschädigung eingestellt. IV. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen im Winter 2018, evtl. in der Zeit vom 22. November 2018, in F.________(Ortschaft) zum Nach- teil von D.________. 2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, an- geblich begangen in der Zeit vom 19. Mai 2019 bis am 4. Dezember 2019, in F.________(Ortschaft) und anderswo durch Konsum einer unbekannten Menge Ko- kain. 110 V. 1. Die auf die Freisprüche gemäss Ziff. II.2. hiervor entfallenden erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, ausmachend 1/5 der gesamten Verfahrenskosten von CHF 16'572.40, bestimmt auf CHF 3'314.50, sowie gemäss Ziff. IV.1. hiervor entfal- lenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend 1/8 der gesamten Ver- fahrenskosten von CHF 8'000.00, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern. Für den Freispruch gemäss Ziff. IV.2. hiervor werden keine Verfahrenskosten ausge- schieden. 2. A.________ wird hinsichtlich des Freispruchs gemäss Ziff. IV.1. hiervor für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'688.70 ausgerichtet. Für den Freispruch gemäss Ziff. IV.2. hiervor wird keine Entschädigung ausgerichtet. 3. Für die Einstellungen gemäss Ziff. II.1. hiervor werden keine Verfahrenskosten ausge- schieden und keine Entschädigungen ausgerichtet. VI. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Gefährdung des Lebens, mehrfach und teilweise versucht begangen 1.1. in der Zeit von Dezember 2018/Januar 2019, in F.________(Ortschaft) zum Nachteil von D.________; 1.2. in der Zeit von Juli/August 2019, auf der Autobahn J.________, Strecke K.________(Ortschaft) - H.________(Ortschaft), zum Nachteil von D.________ (Versuch); 2. der Freiheitsberaubung, begangen am 6. Februar 2019, in F.________(Ortschaft) zum Nachteil von D.________; 3. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 17. Mai 2019, in F.________(Ortschaft); 4. der einfachen Körperverletzung, begangen am 6. Februar 2019, im Bus Nr. ________ (Nummer) von H.________(Ortschaft) nach F.________(Ortschaft) und in F.________(Ortschaft) zum Nachteil von D.________; 5. der Drohung, mehrfach begangen 5.1. am 6. Februar 2019, im Bus Nr. ________ (Nummer) von H.________(Ortschaft) nach F.________(Ortschaft) und in F.________(Ortschaft) zum Nachteil von D.________; 5.2. im Sommer 2019, in F.________(Ortschaft) und anderswo zum Nachteil von D.________; 111 6. der Nötigung, mehrfach begangen 6.1. im Winter 2018/2019, in F.________(Ortschaft) zum Nachteil von D.________; 6.2. am 6. Februar 2019, im Bus Nr. ________ (Nummer) von H.________(Ortschaft) nach F.________(Ortschaft) zum Nachteil von D.________; 7. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen in der Zeit zwischen 24. Juli 2019 und August 2019 auf der Autobahn N.________, Strecke O.________(Ortschaft) - H.________(Ortschaft), durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 40 km/h; 8. des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung, begangen in der Zeit zwi- schen 24. Juli 2019 und August 2019, auf der Autobahn N.________, Strecke O.________(Ortschaft) - H.________(Ortschaft); 9. der Sachbeschädigung, begangen in der Zeit von Juni/Juli 2019, in H.________(Ortschaft) zum Nachteil von D.________ (Schadenshöhe: CHF 800.00); 10. der Beschimpfung, mehrfach begangen 10.1. am 6. Februar 2019, in F.________(Ortschaft) zum Nachteil von D.________; 10.2. am 17. Mai 2019, in F.________(Ortschaft) zum Nachteil von M.________; 11. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen 11.1. in der Zeit von Juni/Juli 2019, in H.________(Ortschaft) zum Nachteil von D.________; 11.2. im Sommer 2019, in F.________(Ortschaft) und anderswo zum Nachteil von D.________; 12. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 19. Mai 2019 bis am 4. Dezember 2019, in F.________(Ortschaft) und anderswo durch Konsum einer unbekannten Menge Marihuana und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 123 Ziff. 1, 126 Abs. 1, 129, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 181, 183 Ziff. 1, 285 Ziff. 1, 333 StGB 10 Abs. 2, 32 Abs. 2, 90 Abs. 2, 95 Abs. 1 lit. a SVG 19a Ziff. 1 BetmG 4a Abs. 1 lit. d VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3, 433 Abs. 1, 453 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten. 112 Die Polizeihaft von einem Tag (17./18. Mai 2019) wird im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 2'400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 750.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. 4. Zur Bezahlung von 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 16'572.40, ausmachend CHF 13'257.90. 5. Zur Bezahlung von 7/8 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 8'000.00, ausmachend CHF 7'000.00. 6. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 8'134.95 an D.________ für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 7. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'311.55 an D.________ für deren Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. VII. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecherin B.________ für das erstin- stanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 12'366.35 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 9'893.10, zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ 4/5 von der Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 3'015.60, ausmachend CHF 2'412.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.50 200.00 CHF 1’100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 30.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’130.10 CHF 87.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’217.10 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'217.10. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 1'217.10 im Umfang von 7/8, ausmachend CHF 1'065.00, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 113 VIII. Weiter wird beschlossen: 1. Auf die Zivilklage von D.________ wird nicht eingetreten. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten erhoben. IX. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmte Waffe (Soft-Air-Pistole) wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________ und ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c DNA-ProfilG). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Strafklägerin, v.d. Rechtsanwalt E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Fürsprecherin B.________ (auszugsweise in Bezug auf Ziff. II.3. und Ziff. VII.) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Be- gründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (nur Dispositiv; auszugsweise in Bezug auf Ziff. III.1. und Ziff. VI.3.) - der Motorfahrzeugkontrolle Kanton P.________(Kanton) (nur Dispositiv; auszugs- weise in Bezug auf Ziff. VI.7. und Ziff. VI.8.; nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (unter Rücksendung der Akten betref- fend das Widerrufsverfahren PEN 17 446; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Kantonspolizei Bern, Waffenbüro Bern (nur Dispositiv; auszugsweise in Bezug auf Ziff. IX.1.; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der AF.________ (Versicherungsgesellschaft) (nur Dispositiv; auszugsweise in Be- zug auf Ziff. VI.4.; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) 114 Bern, 6. März 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 22. Oktober 2024) Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Bucher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 115