83 StGB verstossen werde, stellt weder eine schwierige noch eine umstrittene Frage dar, weshalb die Verlustchancen des Beschwerdeführers seine Gewinnaussichten insgesamt klar überwogen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 zu tragen. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 8 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.