25. Mit Blick auf das Erfordernis, dass Rechtsbegehren nicht aussichtslos sein dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass bereits die JVA Thorberg und die SID dem Beschwerdeführer ausführlich aufzeigten, dass die Beanspruchung des Zweckkontos subsidiär sei und der Beschwerdeführer dafür einen Antrag auf Kostengutsprache bei der Gemeinde B.________ stellen müsse. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach mit dem Zweckkonto gegen Art. 83 StGB verstossen werde, stellt weder eine schwierige noch eine umstrittene Frage dar, weshalb die Verlustchancen des Beschwerdeführers seine Gewinnaussichten insgesamt klar überwogen.