11 und 13 RL AE), die Bezahlung von Anwaltskosten ab dem Zweckkonto zu Recht nicht bewilligt. Unbehelflich ist vor diesem Hintergrund auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach er dadurch durch die JVA Thorberg ohne gesetzliche Grundlage verbeiständet werde sowie der Hinweis auf Art. 75 StGB betreffend die Grundsätze des Vollzugs von Freiheitsstrafen. Auch diese Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. 22. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.