13 der Erläuterungen zur RL AE und RL KoVopA). 21.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer für die Beanspruchung seines Zweckkontos weder dargelegt, dass sein Guthaben auf dem Freikonto für die Bezahlung von Anwaltskosten nicht ausreiche, noch eine Kostengutsprache bei der Gemeinde B.________ beantragt. Dies obschon er bereits durch die JVA Thorberg auf die Subsidiarität der Beanspruchung des Zweckkontos und die Erforderlichkeit eines Antrags auf Kostengutsprache bei der Gemeinde B.________ gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b RL AE aufmerksam gemacht wurde (amtliche Akten SID, pag.