Das Guthaben auf dem Zweckkonto dient gemäss Art. 8 Abs. 2 RL KoVopA primär zur Bezahlung der AHV/IV-Beiträge, der Gesundheitskosten, allfälliger Rückforderungen der Opferhilfe und weiterer zweckgebundener Auslagen (z.B. allfälliger Beteiligungen an den Kosten der Heimschaffung). Die eingewiesene Person kann Zahlungen ab dem Zweckkonto nur mit Bewilligung der Vollzugseinrichtung tätigen (Art. 13 der Erläuterungen zur RL AE und RL KoVopA).