m JVG, welcher festhält, dass Aufwendungen für Gerichtsverfahren zu den persönlichen Auslagen gehören). Subsidiär dient zur Deckung von persönlichen Auslagen auch das Zweckkonto (Art. 46 Abs. 1 JVV; Art. 8 Abs. 1 RL KoVopA), sofern a) das Guthaben auf dem Freikonto dafür nicht ausreicht und das für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen eine Kostengutsprache ablehnt oder eine Sozialhilfezuständigkeit fehlt oder b) die eingewiesene Person ihre Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 13 Abs. 1 RL AE; vgl. auch Art. 13 der Erläuterungen zur RL AE und RL KoVopA). Das Guthaben auf dem Zweckkonto dient gemäss Art. 8 Abs. 2