6 21. Bezahlung von Anwaltskosten ab dem Zweckkonto 21.1 Das Freikonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen, insbesondere für Aufwendungen für den täglichen Bedarf (Art. 45 Abs. 1 JVV). Darunter fällt beispielsweise die Bezahlung von Verfahrenskosten oder Kosten der Rechtsvertretung (Art. 12 Abs. 1 Bst. g RL AE und Art. 4 Abs. 3 Bst. n RL KoVopA; vgl. auch Art. 55 Abs. 2 Bst. m JVG, welcher festhält, dass Aufwendungen für Gerichtsverfahren zu den persönlichen Auslagen gehören).