Das Bundesrecht (Art. 83 Abs. 2 StGB) definiert nicht selbst den Prozentsatz der Vergütung, welcher dem Frei- und dem Sperrkonto zugeführt werden muss, sondern überlässt diesen Spielraum den Kantonen. Es ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer behauptet, dass die kantonalen Prozentsätze unzureichend wären. Dementsprechend erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 83 Abs. 2 StGB als unbegründet.