Diese Rücklage soll der eingewiesenen Person die Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach Entlassung erleichtern. Das Zweckkonto, das durch die Einzahlung von mindestens 15 und höchstens 40 Prozent des Arbeitsentgelts gespeist wird (Art. 54 Abs. 3 Bst. b JVV), hindert den Beschwerdeführer folglich nicht, für seine persönlichen Bedürfnisse zu sorgen und für die Zeit nach der Entlassung zu sparen und ist daher mit dem Schutzzweck von Art. 83 Abs. 2 StGB vereinbar. Das Bundesrecht (Art.