54 Abs. 3 Bst. a JVV) und damit gewährleistet, dass die eingewiesene Person ihre persönlichen Auslagen während des Strafvollzugs decken kann (beispielsweise für Einkäufe von Lebensmitteln, Kleider, TVoder Telefongebühren usw.; vgl. auch Art. 12 RL AE). Auf das Sperrkonto werden mindestens 10 Prozent des Arbeitsentgelts einbezahlt (Art. 54 Abs. 3 Bst. c JVV) und es dient der Bildung einer Rücklage für die Zeit nach der Entlassung (Art. 47 Abs. 1 JVV). Diese Rücklage soll der eingewiesenen Person die Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach Entlassung erleichtern.