46 JVV umgesetzt. 20.3 Das Zweckkonto wird durch die Einzahlung von mindestens 15 und höchstens 40 Prozent des Arbeitsentgelts gespeist (Art. 54 Abs. 3 Bst. b JVV). Es bleibt zu prüfen, ob diese teilweise Verwendung des Arbeitsentgelts den Schutzzweck von Art. 83 Abs. 2 StGB, wie es der Beschwerdeführer vorbrachte, aushöhlt. Wie dargelegt wird für jede eingewiesene Person, so unbestrittenermassen auch für den Beschwerdeführer, neben dem Zweckkonto ein Frei- und ein Sperrkonto geführt. Dem Freikonto (Art. 45 JVV) wird mindestens 50 und höchstens 75 Prozent des Arbeitsentgelts gutgeschrieben (Art. 54 Abs. 3 Bst.