, 2019, Nr. 20 zu Art. 83 StGB). So beispielsweise für die ganze oder teilweise Deckung von Kosten der ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung (vgl. Art. 13 RL AE). Dafür wurde in den meisten Haftanstalten ein Zweckkonto eingerichtet (NOLL, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 83 StGB). Gestützt auf Art. 83 Abs. 2 StGB und die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist es somit zulässig, zusätzlich zum Frei- und Sperrkonto für jede eingewiesene Person ein Zweckkonto zu führen. Dies wurde im Kanton Bern mit Art. 44 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 46 JVV umgesetzt.