Sie schliesst jegliche anderweitige Verwendung des Arbeitsentgelts, abgesehen von der freien Verfügung durch den Gefangenen (sog. Freikonto; Art. 45 JVV) und der Bildung einer Rücklage für die Entlassung (sog. Sperrkonto; Art. 47 JVV), nicht aus. Ein Teil des Arbeitsentgelts kann gezielt verwendet werden, wenn dies in beschränktem Umfang erfolgt und gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, wenn nötig ohne die Zustimmung des Gefangenen (Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2021 E. 2.6.2; vgl. NOLL, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., 2019, Nr. 20 zu Art. 83 StGB).