5 20.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim Zweckkonto nicht um ein Konto handelt, welches die Bildung einer Rücklage für die Zeit nach der Entlassung bezweckt, sondern um ein Konto, welches der Deckung von persönlichen Auslagen dient (vgl. 46 Abs. 1 JVV). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Formulierung in Art. 83 Abs. 2 StGB nicht abschliessend. Sie schliesst jegliche anderweitige Verwendung des Arbeitsentgelts, abgesehen von der freien Verfügung durch den Gefangenen (sog. Freikonto;