19. In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass die SID irrtümlicherweise davon ausgehe, dass es eine Bewilligung der Gemeinde brauche, damit er sein Pekulium verwenden könne. Er sei nicht verbeiständet. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Sozialhilfe beigezogen werden müsse, wenn er seinen finanziellen Verpflichtungen mit dem Zweckkonto selber nachkommen könne. Nach Ansicht der SID gehöre das Zweckkonto zum frei verfügbaren Teil des Pekuliums und müsse daher auch frei und ohne willkürliche Bewilligung verfügbar sein. Weshalb die SID von einer Enteignung spreche, sei nicht nachvollziehbar (pag. 27 ff.).