46 Abs. 3 der Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV; BSG 341.11) stelle eine genügende gesetzliche Grundlage für die Belastung des Guthabens gegen den Willen des Eingewiesenen und für die Abweisung des Antrags auf Bezahlung von nicht konkretisierten Anwaltskosten ab dem Zweckkonto dar (pag. 16 f.).