Das Zweckkonto sei dem freien Teil des Arbeitsentgelts im Sinne der Dualität von Art. 83 Abs. 2 StGB zuzurechnen, d.h. das Zweckkonto diene als freies, aber zweckgebundenes Konto. Art. 83 Abs. 2 StGB schliesse andere Beanspruchungen des Arbeitsentgelts als die Verfügung darüber durch den Eingewiesenen selbst und die Bildung einer Rücklage für die Entlassung nicht aus. Vielmehr dürfe der verfügbare Teil des Arbeitsentgelts unter Umständen sogar gegen den Willen des Eingewiesenen verwendet werden. Art. 46 Abs. 3 der Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV;