18. In ihrer Vernehmlassung entgegnete die Vorinstanz, dass das Zweckkonto mit Art. 83 StGB vereinbar sei. Die Art. 74 ff. StGB würden bloss die Grundzüge des Straf- und Massnahmevollzugs regeln. Die Einzelheiten des Vollzugs hingegen würden sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach kantonalem Recht und den massgebenden Konkordatsrichtlinien richten. Beim Zweckkonto bzw. dem Sperrkonto 1 gemäss der Terminologie von Art. 13 RL AE handle es sich – im Gegensatz zum Sperrkonto 2 gemäss Art. 14 RL AE – nicht um ein unantastbares Konto. Das Zweckkonto sei dem freien Teil des Arbeitsentgelts im Sinne der Dualität von Art.