4 hang auf Art. 75 StGB. Es müssten zunächst alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, bevor die Sozialhilfe einspringe. Wenn vom Beschwerdeführer verlangt werde, dass er bei der Gemeinde B.________ eine Einwilligung einhole, komme dies einer Verbeiständung gleich, für welche keine gesetzliche Grundlage bestehe (pag. 1 ff.).