83 StGB verstossen bzw. dessen Schutzzweck ausgehöhlt, zumal das Sperrkonto und somit auch das Zweckkonto unantastbar seien. Handle es sich beim Zweckkonto hingegen um ein Freikonto, was der Ansicht des Beschwerdeführers entspreche, so stehe dies zu seiner freien Verfügung und müsse zur Bezahlung von Anwaltskosten verwendet werden dürfen. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammen-