17. Dagegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass Art. 83 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) das Arbeitsentgelt von eingewiesenen Personen regle und kein Zweckkonto vorsehe. Handle es sich beim Zweckkonto um ein Sperrkonto, werde vorliegend glasklar gegen Art. 83 StGB verstossen bzw. dessen Schutzzweck ausgehöhlt, zumal das Sperrkonto und somit auch das Zweckkonto unantastbar seien.