16. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass es sich bei Anwaltskosten um persönliche Auslagen gemäss Art. 55 Abs. 2 Bst. m JVG handle und dass persönliche Auslagen der eingewiesenen Person während des Vollzugs mit Guthaben des Freikontos gedeckt würden. Dies ergebe sich aus den Richtlinien der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen (RL KoVopA; SSED 17.1) und betreffend das Arbeitsentgelt (RL AE; SSED 17.0; beide abrufbar unter: https://www.konkordate.ch/konkordatliche- erlasse-ssed).