9. Innert der mit Verfügung vom 2. November 2023 gewährten Frist (pag. 23 f.) reichte der Beschwerdeführer am 19. November 2023 (Posteingang am 21. November 2023) seine Replik ein und hielt darin sinngemäss an seinen Anträgen fest (pag. 27 ff.). 10. Mit Verfügung vom 22. November 2023 wurde von der Replik des Beschwerdeführers Kenntnis genommen und gegeben und der SID sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, eine Duplik einzureichen (pag. 31 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. November 2023 auf die Duplik (pag. 35). Die SID liess sich nicht vernehmen.