2 8. Mit Stellungnahme vom 2. November 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft innert der mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 gewährten Frist (pag. 19 f.) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verweis auf die Ausführungen der SID im angefochtenen Entscheid verzichtete sie auf weitere Bemerkungen (pag. 22).