6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 6. Oktober 2023 das Beschwerdeverfahren und stellte fest, dass die Vollzugsakten bereits im Beschwerdeverfahren SK 23 349 dem Obergericht eingereicht wurden. Die SID wurde ersucht, noch die in der Zwischenzeit angesammelten Vollzugsakten einzureichen. Zudem wurde der SID Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt (pag. 13 f.).