Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 23 453 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident i.V.), Oberrichter Wuillemin, Ober- richterin Schwendener Gerichtsschreiberin Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 31. August 2023 (2023.SIDGS.439) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 wies die Justizvollzugsanstalt Thorberg (nachfol- gend: JVA Thorberg) das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) um Begleichung von Anwaltskosten ab dem Zweckkonto ab (amtliche Akten SID, pag. 1 ff.). 2. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2022 (Posteingang am 30. Mai 2022; amtliche Akten SID, pag. 6 f.) leitete die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID) zur Durchführung des Einigungsverfahrens gemäss Art. 51 Abs. 2 des Gesetzes über den Justizvoll- zug (JVG; BSG 341.1) an das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfol- gend: AJV) weiter. Mit Schreiben vom 20. Juli 2022 setzte das AJV die SID darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer auf das Schreiben vom 28. Juni 2022 nicht reagiert habe und übermittelte dieser die Beschwerde mitsamt Unterlagen aus dem gescheiterten Einigungsverfahren zur Durchführung des ordentlichen Beschwerde- verfahrens (amtliche Akten SID, pag. 8). 3. Mit Eingabe vom 24. September 2022 (amtliche Akten SID, pag. 34 f.) liess sich der Beschwerdeführer innert der mit Verfügung vom 24. August 2022 angesetzten und am 8. September 2022 verlängerten Frist (amtliche Akten SID, pag. 27 f. und pag. 31) vernehmen. 4. Mit Entscheid vom 31. August 2023 wies die SID die Beschwerde des Beschwerde- führers gegen die angefochtene Verfügung der JVA Thorberg ab (amtliche Akten SID, pag. 41 ff.). 5. Am 30. September 2023 (Poststempel vom 2. Oktober 2023) erhob der Beschwer- deführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 31. August 2023 und beantragte sinngemäss und zusammengefasst die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids bzw. die Begleichung von Anwalts- kosten ab dem Zweckkonto. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (pag. 1 ff.). 6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 6. Oktober 2023 das Beschwerdeverfahren und stellte fest, dass die Vollzugsakten bereits im Be- schwerdeverfahren SK 23 349 dem Obergericht eingereicht wurden. Die SID wurde ersucht, noch die in der Zwischenzeit angesammelten Vollzugsakten einzureichen. Zudem wurde der SID Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt (pag. 13 f.). 7. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2023 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid und punktuellen weiteren Ausführun- gen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, enthielt sich die SID eines formellen Antrags (pag. 16 f.). 2 8. Mit Stellungnahme vom 2. November 2023 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft innert der mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 gewährten Frist (pag. 19 f.) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verweis auf die Ausführungen der SID im angefochtenen Entscheid verzichtete sie auf weitere Bemerkungen (pag. 22). 9. Innert der mit Verfügung vom 2. November 2023 gewährten Frist (pag. 23 f.) reich- te der Beschwerdeführer am 19. November 2023 (Posteingang am 21. November 2023) seine Replik ein und hielt darin sinngemäss an seinen Anträgen fest (pag. 27 ff.). 10. Mit Verfügung vom 22. November 2023 wurde von der Replik des Beschwerdefüh- rers Kenntnis genommen und gegeben und der SID sowie der Generalstaatsan- waltschaft Gelegenheit eingeräumt, eine Duplik einzureichen (pag. 31 f.). Die Ge- neralstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. November 2023 auf die Duplik (pag. 35). Die SID liess sich nicht vernehmen. 11. Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt. Zudem wurde den Parteien die Zu- sammensetzung der Kammer bekanntgegeben (pag. 36 f.). II. Formelles 12. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden ge- gen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvoll- zugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonde- ren Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 13. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 14. Parteieingaben müssen gemäss Art. 86 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 und Art. 32 Abs. 2 VRPG einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begrün- dung sowie eine Unterschrift enthalten. Grundsätzlich müssen die Anträge zwar so präzise gefasst sein, dass sie unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden können. Die Praxis ist jedoch nicht allzu streng. Dem Antragserfordernis ist Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Beschwerdebegründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird. Wegleitend ist hierbei der Grundsatz von Treu und Glauben (DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 18 zu Art. 32 3 VRPG mit weiteren Hinweisen). Der Laienbeschwerde kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist und er nach wie vor die Bezahlung von Anwaltskosten ab dem Zweckkonto for- dert (vgl. pag. 1 ff.). Darin sind sinngemäss die Anträge enthalten, der Entscheid der SID sei aufzuheben und es sei die Bezahlung von Anwaltskosten ab dem Zweckkonto zu bewilligen. 15. Die übrigen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles 16. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass es sich bei Anwalts- kosten um persönliche Auslagen gemäss Art. 55 Abs. 2 Bst. m JVG handle und dass persönliche Auslagen der eingewiesenen Person während des Vollzugs mit Guthaben des Freikontos gedeckt würden. Dies ergebe sich aus den Richtlinien der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Inner- schweizer Kantone betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen (RL KoVopA; SSED 17.1) und betreffend das Arbeitsentgelt (RL AE; SSED 17.0; beide abrufbar unter: https://www.konkordate.ch/konkordatliche- erlasse-ssed). Unter die persönlichen Auslagen würden gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. g RL AE auch Kosten für eine Rechtsvertretung fallen. Das Zweckkonto diene gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a RL AE hingegen der Sicherstellung von Kostenbeteili- gungen der eingewiesenen Person, sofern das Guthaben auf dem Freikonto dafür nicht ausreiche und das für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen eine Kostengutsprache ablehne oder eine Sozialhilfezuständigkeit fehle. Da der Beschwerdeführer von der Gemeinde B.________ nach Massgabe der Sozialhilfe- gesetzgebung unterstützt werde, müsse der Beschwerdeführer zunächst bei der Gemeinde B.________ einen Antrag auf Übernahme der frankenmässig bestimm- ten Anwaltskosten stellen. Erst im Anschluss an einen Entscheid der Gemeinde und nach Offenlegung der Höhe des geschuldeten Anwaltshonorars könne die JVA Thorberg prüfen, ob das Zweckkonto belastet werden dürfe oder ob eine Belastung des Zweckkontos dessen Funktion gefährden würde und ob der Beschwerdeführer nicht über Mittel auf dem Freikonto verfüge, auf welche primär zurückzugreifen sei (pag. 8 f.). 17. Dagegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass Art. 83 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) das Arbeitsentgelt von eingewiesenen Personen regle und kein Zweckkonto vorsehe. Handle es sich beim Zweckkonto um ein Sperrkonto, werde vorliegend glasklar gegen Art. 83 StGB ver- stossen bzw. dessen Schutzzweck ausgehöhlt, zumal das Sperrkonto und somit auch das Zweckkonto unantastbar seien. Handle es sich beim Zweckkonto hinge- gen um ein Freikonto, was der Ansicht des Beschwerdeführers entspreche, so ste- he dies zu seiner freien Verfügung und müsse zur Bezahlung von Anwaltskosten verwendet werden dürfen. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammen- 4 hang auf Art. 75 StGB. Es müssten zunächst alle Möglichkeiten ausgeschöpft wer- den, bevor die Sozialhilfe einspringe. Wenn vom Beschwerdeführer verlangt werde, dass er bei der Gemeinde B.________ eine Einwilligung einhole, komme dies einer Verbeiständung gleich, für welche keine gesetzliche Grundlage bestehe (pag. 1 ff.). 18. In ihrer Vernehmlassung entgegnete die Vorinstanz, dass das Zweckkonto mit Art. 83 StGB vereinbar sei. Die Art. 74 ff. StGB würden bloss die Grundzüge des Straf- und Massnahmevollzugs regeln. Die Einzelheiten des Vollzugs hingegen würden sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach kantonalem Recht und den massgebenden Konkordatsrichtlinien richten. Beim Zweckkonto bzw. dem Sperrkonto 1 gemäss der Terminologie von Art. 13 RL AE handle es sich – im Ge- gensatz zum Sperrkonto 2 gemäss Art. 14 RL AE – nicht um ein unantastbares Konto. Das Zweckkonto sei dem freien Teil des Arbeitsentgelts im Sinne der Dua- lität von Art. 83 Abs. 2 StGB zuzurechnen, d.h. das Zweckkonto diene als freies, aber zweckgebundenes Konto. Art. 83 Abs. 2 StGB schliesse andere Beanspru- chungen des Arbeitsentgelts als die Verfügung darüber durch den Eingewiesenen selbst und die Bildung einer Rücklage für die Entlassung nicht aus. Vielmehr dürfe der verfügbare Teil des Arbeitsentgelts unter Umständen sogar gegen den Willen des Eingewiesenen verwendet werden. Art. 46 Abs. 3 der Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV; BSG 341.11) stelle eine genügende gesetzliche Grundlage für die Belastung des Guthabens gegen den Willen des Ein- gewiesenen und für die Abweisung des Antrags auf Bezahlung von nicht konkreti- sierten Anwaltskosten ab dem Zweckkonto dar (pag. 16 f.). 19. In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass die SID irrtümlicherweise davon ausgehe, dass es eine Bewilligung der Gemeinde brauche, damit er sein Pekulium verwenden könne. Er sei nicht verbeiständet. Es sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb die Sozialhilfe beigezogen werden müsse, wenn er seinen finanziellen Verpflichtungen mit dem Zweckkonto selber nachkommen könne. Nach Ansicht der SID gehöre das Zweckkonto zum frei verfügbaren Teil des Pekuliums und müsse daher auch frei und ohne willkürliche Bewilligung verfügbar sein. Weshalb die SID von einer Enteignung spreche, sei nicht nachvollziehbar (pag. 27 ff.). 20. Verstoss gegen Art. 83 Abs. 2 StGB 20.1 Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Art. 83 Abs. 2 StGB lautet wie folgt: «Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Ar- beitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Ent- lassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig». Die Einzelheiten des Vollzugs rich- ten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils mass- gebenden Konkordatsrichtlinien (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1). 5 20.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim Zweckkonto nicht um ein Konto han- delt, welches die Bildung einer Rücklage für die Zeit nach der Entlassung be- zweckt, sondern um ein Konto, welches der Deckung von persönlichen Auslagen dient (vgl. 46 Abs. 1 JVV). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Formulierung in Art. 83 Abs. 2 StGB nicht abschliessend. Sie schliesst jegliche an- derweitige Verwendung des Arbeitsentgelts, abgesehen von der freien Verfügung durch den Gefangenen (sog. Freikonto; Art. 45 JVV) und der Bildung einer Rückla- ge für die Entlassung (sog. Sperrkonto; Art. 47 JVV), nicht aus. Ein Teil des Ar- beitsentgelts kann gezielt verwendet werden, wenn dies in beschränktem Umfang erfolgt und gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, wenn nötig ohne die Zustim- mung des Gefangenen (Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2021 E. 2.6.2; vgl. NOLL, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., 2019, Nr. 20 zu Art. 83 StGB). So beispielsweise für die ganze oder teilweise Deckung von Kosten der ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung (vgl. Art. 13 RL AE). Dafür wurde in den meisten Haft- anstalten ein Zweckkonto eingerichtet (NOLL, in: Basler Kommentar, Strafgesetz- buch, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 83 StGB). Gestützt auf Art. 83 Abs. 2 StGB und die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist es somit zulässig, zusätzlich zum Frei- und Sperrkonto für jede eingewiesene Person ein Zweckkonto zu führen. Dies wurde im Kanton Bern mit Art. 44 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 46 JVV umgesetzt. 20.3 Das Zweckkonto wird durch die Einzahlung von mindestens 15 und höchstens 40 Prozent des Arbeitsentgelts gespeist (Art. 54 Abs. 3 Bst. b JVV). Es bleibt zu prü- fen, ob diese teilweise Verwendung des Arbeitsentgelts den Schutzzweck von Art. 83 Abs. 2 StGB, wie es der Beschwerdeführer vorbrachte, aushöhlt. Wie dar- gelegt wird für jede eingewiesene Person, so unbestrittenermassen auch für den Beschwerdeführer, neben dem Zweckkonto ein Frei- und ein Sperrkonto geführt. Dem Freikonto (Art. 45 JVV) wird mindestens 50 und höchstens 75 Prozent des Arbeitsentgelts gutgeschrieben (Art. 54 Abs. 3 Bst. a JVV) und damit gewährleistet, dass die eingewiesene Person ihre persönlichen Auslagen während des Strafvoll- zugs decken kann (beispielsweise für Einkäufe von Lebensmitteln, Kleider, TV- oder Telefongebühren usw.; vgl. auch Art. 12 RL AE). Auf das Sperrkonto werden mindestens 10 Prozent des Arbeitsentgelts einbezahlt (Art. 54 Abs. 3 Bst. c JVV) und es dient der Bildung einer Rücklage für die Zeit nach der Entlassung (Art. 47 Abs. 1 JVV). Diese Rücklage soll der eingewiesenen Person die Wiedereingliede- rung in die Gesellschaft nach Entlassung erleichtern. Das Zweckkonto, das durch die Einzahlung von mindestens 15 und höchstens 40 Prozent des Arbeitsentgelts gespeist wird (Art. 54 Abs. 3 Bst. b JVV), hindert den Beschwerdeführer folglich nicht, für seine persönlichen Bedürfnisse zu sorgen und für die Zeit nach der Ent- lassung zu sparen und ist daher mit dem Schutzzweck von Art. 83 Abs. 2 StGB vereinbar. Das Bundesrecht (Art. 83 Abs. 2 StGB) definiert nicht selbst den Pro- zentsatz der Vergütung, welcher dem Frei- und dem Sperrkonto zugeführt werden muss, sondern überlässt diesen Spielraum den Kantonen. Es ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer behauptet, dass die kantonalen Prozentsätze unzu- reichend wären. Dementsprechend erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 83 Abs. 2 StGB als unbegründet. 6 21. Bezahlung von Anwaltskosten ab dem Zweckkonto 21.1 Das Freikonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen, insbesondere für Aufwendungen für den täglichen Bedarf (Art. 45 Abs. 1 JVV). Darunter fällt bei- spielsweise die Bezahlung von Verfahrenskosten oder Kosten der Rechtsvertre- tung (Art. 12 Abs. 1 Bst. g RL AE und Art. 4 Abs. 3 Bst. n RL KoVopA; vgl. auch Art. 55 Abs. 2 Bst. m JVG, welcher festhält, dass Aufwendungen für Gerichtsver- fahren zu den persönlichen Auslagen gehören). Subsidiär dient zur Deckung von persönlichen Auslagen auch das Zweckkonto (Art. 46 Abs. 1 JVV; Art. 8 Abs. 1 RL KoVopA), sofern a) das Guthaben auf dem Freikonto dafür nicht ausreicht und das für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen eine Kostengutsprache ablehnt oder eine Sozialhilfezuständigkeit fehlt oder b) die eingewiesene Person ih- re Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 13 Abs. 1 RL AE; vgl. auch Art. 13 der Erläute- rungen zur RL AE und RL KoVopA). Das Guthaben auf dem Zweckkonto dient gemäss Art. 8 Abs. 2 RL KoVopA primär zur Bezahlung der AHV/IV-Beiträge, der Gesundheitskosten, allfälliger Rückforderungen der Opferhilfe und weiterer zweck- gebundener Auslagen (z.B. allfälliger Beteiligungen an den Kosten der Heimschaf- fung). Die eingewiesene Person kann Zahlungen ab dem Zweckkonto nur mit Be- willigung der Vollzugseinrichtung tätigen (Art. 13 der Erläuterungen zur RL AE und RL KoVopA). 21.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer für die Beanspruchung seines Zweckkontos weder dargelegt, dass sein Guthaben auf dem Freikonto für die Bezahlung von Anwaltskosten nicht ausreiche, noch eine Kostengutsprache bei der Gemeinde B.________ beantragt. Dies obschon er bereits durch die JVA Thorberg auf die Subsidiarität der Beanspruchung des Zweckkontos und die Erforderlichkeit eines Antrags auf Kostengutsprache bei der Gemeinde B.________ gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b RL AE aufmerksam gemacht wurde (amtliche Akten SID, pag. 1 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, die angeblich zu bezahlenden Anwaltskosten zu beziffern oder sonst wie zu plausibleren, obschon er auch dazu aufgefordert wurde (amtliche Akten SID, pag. 27 f.). So führte er mit undatierter Eingabe an die SID (Posteingang am 27. September 2022) bloss aus, dass er einen Anwalt beauftragt habe, der ihn im Strafvollzug begleite und dass dieser auf sein Honorar warte (amtliche Akten SID, pag. 34 f.). Unter diesen Um- ständen hat die Vollzugseinrichtung, bei welcher die Entscheidkompetenz über die Verwendung der Guthaben auf dem Zweckkonto liegt (Art. 11 und 13 RL AE), die Bezahlung von Anwaltskosten ab dem Zweckkonto zu Recht nicht bewilligt. Unbe- helflich ist vor diesem Hintergrund auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach er dadurch durch die JVA Thorberg ohne gesetzliche Grundlage verbei- ständet werde sowie der Hinweis auf Art. 75 StGB betreffend die Grundsätze des Vollzugs von Freiheitsstrafen. Auch diese Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. 22. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 7 IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 23. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 bestimmt und bei diesem Verfahrensausgang grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Bst. a des Verfah- renskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer stellte jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (pag. 3). 24. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreien die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjus- tizbehörden eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gestellt wurde. Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen darf nicht zu Ungunsten des Ge- suchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden (MEICHSSNER, Das Grund- recht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101)], 2008, S. 107; Urteil des Bun- desgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). 25. Mit Blick auf das Erfordernis, dass Rechtsbegehren nicht aussichtslos sein dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass bereits die JVA Thorberg und die SID dem Beschwer- deführer ausführlich aufzeigten, dass die Beanspruchung des Zweckkontos subsi- diär sei und der Beschwerdeführer dafür einen Antrag auf Kostengutsprache bei der Gemeinde B.________ stellen müsse. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach mit dem Zweckkonto gegen Art. 83 StGB verstossen werde, stellt weder eine schwierige noch eine umstrittene Frage dar, weshalb die Verlustchancen des Beschwerdeführers seine Gewinnaussichten insgesamt klar überwogen. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb infolge Aussichtslosigkeit abzu- weisen. Der Beschwerdeführer hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 zu tragen. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 8 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern Bern, 29. Januar 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Vicari i.V. Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Schürch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9