Hinsichtlich der Einziehung sowie der Verwendung des übrigen beschlagnahmten Bargeldes als Anteil zur Deckung der Verfahrenskosten kann auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 664 f., S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Betrag von CHF 610.00 wird gestützt auf Art. 70 StGB 52 eingezogen und der restliche beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 500.00 als Anteil zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 22. Biometrische erkennungsdienstliche Daten und DNA-Profil