50 19.2 Oberinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 5. November 2024 machte Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von insgesamt 18 Stunden, ausmachend CHF 4'116.00, geltend (pag. 762 f.). Diesen Aufwand erachtet die Kammer als der Schwierigkeit und dem Umfang des Falles angemessen. Zu korrigieren ist jedoch der geltend gemachte Reisezuschlag von insgesamt CHF 100.00 im Jahr 2024, zumal den Parteien das Urteil telefonisch eröffnet wurde.