Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach sie das ihr zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hätte. Auf die erstinstanzliche Entschädigung ist damit nicht mehr zurückzukommen. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 7'368.85 (inkl. Auslagen und MWSt.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.___