19. Entschädigung 19.1 Erstinstanzliches Verfahren Wie eingangs unter Ziff. 6 erwähnt, ist auf die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung nur zurückzukommen, wenn die Vorinstanz bei deren Festsetzung ihr Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte. Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren auf insgesamt CHF 7'368.85 (inkl. Auslagen und MWSt.). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach sie das ihr zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hätte.