18.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’500.00 bestimmt. Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen mit Ausnahme der Feststellung der Rechtskraft vollumfänglich unterlegen. Er hat demzufolge die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.