426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren setzen sich zusammen aus den Kosten der Untersuchung von CHF 4'000.00, den Kosten für den Auftritt der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Verhandlung von CHF 800.00 sowie den Kosten des Gerichts (inkl. schriftlicher Begründung) von CHF 2'600.00 und belaufen sich damit auf insgesamt CHF 7'400.00. Diese Kosten sind zufolge Schuldsprüche vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 18.2 Oberinstanzliches Verfahren